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Gemäss Art. 21ff. des kantonalen Wasserbaugesetztes (sGS 734.1; abgekürzt WBG) werden folgende Projekte öffentlich aufgelegt:

Rechtsmittel

Schriftliche und begründete Einsprachen gegen das Projekt und die Zulässigkeit der Enteignung gemäss Art. 28 WBG können währed der Auflagefrist beim Bau- und Umweltdepartement des Kantons St.Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen, erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1)

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