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Gemäss Art. 21ff. des kantonalen Wasserbaugesetztes (sGS 734.1; abgekürzt WBG) werden folgende Projekte öffentlich aufgelegt:

Rechtsmittel

Als massgebendes Rechtmittel gelten die physisch aufgelegten Unterlagen bei der Gemeinde.

 

Schriftliche und begründete Einsprachen gegen das Projekt und die Zulässigkeit der Enteignung gemäss Art. 28 WBG können währed der Auflagefrist beim Bau- und Umweltdepartement des Kantons St.Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen, erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1)

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