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Seit dem 1. Januar 2020 ist das neue Hundegesetz des Kantons St.Gallen in Kraft. Damit übernimmt der Kanton von den Gemeinden diverse Aufgaben im Vollzug, insbesondere bei auffälligen und aggressiven Hunden. Die Gemeinden sind weiterhin für gewisse kommunale Aufgaben zuständig, namentlich für die Durchführung der Hundekontrolle sowie für die Erhebung der Hundesteuer.

Vorfälle mit Hunden

Sie können uns Hunde melden, die einen Menschen oder einen anderen Hund gebissen haben oder die Ihnen sonst übermässig aggressiv erscheinen.

Gewisse Personen sind sogar verpflichtet, Bissverletzungen zu melden: dazu gehören Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Hundeausbildende, Tierheimverantwortliche sowie Polizei- und Zollorgane.

Kauf eines Hundes

Die Anschaffung eines Hundes will gut überlegt sein. Sie schaffen sich damit einen treuen Begleiter an, für den Sie ein Hundeleben lang Verantwortung tragen.

Auf der Seite hundekauf.ch finden Sie viele wertvolle Informationen zu diesem Thema.

Seien Sie besonders vorsichtig bei Angeboten im Internet, nicht alle sind seriös!

Wenn Sie einen Hund aus dem Ausland zu sich holen möchten, informieren Sie sich frühzeitig und vorgängig über die Bedingungen für die Einfuhr. Dazu empfehlen wir das Video des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Augen auf beim Hundekauf.

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Ein- und Ausreise mit Tieren.

Registrierung

Alle Hunde müssen mit einem Mikrochip versehen und auf der Hundedatenbank Amicus angemeldet werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Registrierung von Tieren und Tierhaltungen.

Hunde züchten

Wenn Sie mehr als drei Würfe Hundewelpen pro Jahr abgeben, brauchen Sie eine Bewilligung des Veterinärdienstes. 
Wie Sie die Bewilligung beantragen können, erfahren Sie unter Zucht, Handel und Betreuung  von Tieren.

Sie haben einen Hund gefunden?

Der Fund eines Hundes ist im Hundegesetz (sGS 456.1; abgekürzt HuG) unter Art. 5 geregelt. Dieser besagt, dass herrenlose oder entlaufene Hunde von der politischen Gemeinde in Gewahrsam genommen und der Hundehalterin oder dem Hundehalter zugeführt werden.

Wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ermittelt werden kann, bringt die politische Gemeinde den Hund an einem geeigneten Ort unter. Lässt sich der Hund nach zwei Monaten nicht dauerhaft unterbringen, entscheidet die politische Gemeinde über das weitere Vorgehen. Als letzte Massnahme kann sie den Hund auch einschläfern lassen.

Sämtliche Kosten werden von der Hundehalterin oder dem Hundehalter getragen. Kann die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ermittelt werden, trägt die politische Gemeinde die Kosten.

Informationen zu weiteren Findeltieren finden Sie hier.

Noch offene Fragen?

Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Blarerstrasse 2
9001 St.Gallen


Öffnungszeiten Schalter

Montag bis Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr / 13.30 - 16.00 Uhr

An folgenden Feiertagen ist das Amt geschlossen

- Weihnachten, 24. Dezember 2024, Nachmittag
- Weihnachtstag, 25. Dezember 2024
- Stephanstag, 26. Dezember 2024
- Feiertag, 27. Dezember 2024
- Silvester, 31. Dezember 2024, Nachmittag
- Neujahr, 1. Januar 2025
- Berchtoldstag, 2. Januar 2025