Damit die Nährstoffe aus der Gülle nicht abgeschwemmt oder ausgewaschen werden, muss der Boden aufnahmefähig sein . Gülle darf nur auf aufnahmefähigen Böden ausgebracht werden. Zudem darf Gülle nur dann ausgebracht werden, wenn die Pflanzen die Nährstoffe aufnehmen können.

Kriterien für Gülleverbot
Gülleaustrag ist nicht erlaubt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
- Der Boden ist schneebedeckt (der Schnee bleibt witterungs- und standortbedingt länger als einen Tag liegen).
- Der Boden ist tiefgründig gefroren (an mehreren Stellen lässt sich ein spitzer Gegenstand wie ein Taschenmesser oder Schraubenzieher nicht mehr ohne grösseren Kraftaufwand in den Boden stossen).
- Während der Vegetationsruhe
- Der Boden ist wassergesättigt (es bleiben Wasserlachen liegen und eine Bodenprobe fühlt sich nass und breiig an).
- Der Boden ist vollständig ausgetrocknet (es sind Schwundrisse sichtbar).
Mistaustrag und -lagerung
- Für den Mistaustrag gelten dieselben Kriterien wie für den Gülleaustrag (vgl. oben).
- Mist darf nicht während mehrerer Wochen auf unbefestigtem Boden zwischengelagert werden.
Hilfsmittel
- AFU185: Güllen zu Unzeiten oder an verbotenen Orten
- AFU 186: Güllen im Winter
- Checkliste Umgang mit Hofdünger
- Düngen zur richtigen Zeit (BLW / BUWAL)
- Muster für Strafanzeige: Gülle und Mistaustrag bei schlechten Witterungsverhältnissen (z.B. bei wassergesättigten, gefrorenen, schneebedeckten oder ausgetrockneten Böden)
- Muster für Strafanzeige: Verunreinigung von Trinkwasser durch Gülleaustrag