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Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften in den Anhängen zur eidgenössischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung über die Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst, ausgenommen an National- und an Kantonsstrassen.

Auftaumittel können, insbesondere bei übermässigem Einsatz, die Bodenstruktur und die Qualität des Trinkwassers beeinträchtigen oder in Oberflächengewässern und im Grundwasser eine Sauerstoffzehrung verursachen. Deshalb wird die Verwendung von Auftaumitteln stark eingeschränkt.

Detailaufgaben und Hinweise

Durchsetzen der Einschränkungen bei der Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst

Soweit zweckmässig, sind schneebedeckte Strassen mechanisch zu räumen, bevor Auftaumittel eingesetzt werden.  

Auftaumittel dürfen im öffentlichen Winterdienst:

  • nur verwendet werden, wenn bei der maschinellen Streuung Geräte eingesetzt werden, welche die zu behandelnden Flächen mit einer gleich bleibenden Menge pro Flächeneinheit bestreuen;
  • nur bei kritischen Wetterlagen und an exponierten Stellen vorbeugend verwendet werden. 

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass für öffentliche Strassen, Wege und Plätze festgelegt wird, wann, wo und wie Auftaumittel verwendet werden oder andere Verfahren zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte zum Einsatz kommen.

Hilfsmittel

Gerichts- und Verwaltungspraxis

BGer 1C_505/2017 

Die nachträgliche Baubewilligungspflicht für einen seit Jahren benützten Schneeablagerungsstandort hängt von dessen Auswirkungen auf Raum und Umwelt ab. Massgeblich ist, ob mit dem Ablagerungsstandort so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (E. 5).

Für eine Baubewilligungspflicht sprechen die Auswirkungen vornehmlich auf Grund- und Oberflächengewässer sowie Ufervegetation, die sich aus der regelmässigen und organisierten Nutzung ergeben. Ebenfalls Gründe dafür sind die kantonale Planung der Ablagerungsstandorte und dass es sich vorliegend um einen gewässerrechtlich empfindlichen Standort am Rand eines Gewässerschutzbereiches Au handelt (E. 6.1).

Allerdings sind die gewässerschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Schneeablagerung an Gewässern bereits im Gewässerschutzrecht vorgegeben und werden für das ganze Kantonsgebiet durch das kantonale Merkblatt konkretisiert, welches für den Bezirk Einsiedeln und die Genossame Willerzell als Korporation des kantonalen öffentlichen Rechts verbindlich ist. Insofern bedarf es in der Regel keiner weiteren Präzisierung (durch Bedingungen und Auflagen) in der Baubewilligung (E. 6.2).

Entscheidend ist, dass ein Baubewilligungsverfahren nicht präventiv verhindern kann, dass die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben tatsächlich eingehalten werden. Dies kann nur durch ausreichende Kontrollen überprüft werden. Bei Verdacht auf Verletzung des GSchG oder des NHG ist die Einleitung eines Strafverfahrens geboten. Da alle Schneeablagerungsstandorte einer kantonalen Planung unterliegen, bedarf es keines Baubewilligungsverfahrens, um den Behörden kontrollbedürftige Vorgänge bekannt zu machen (E. 6.2).

Zwar verändert der abgelagerte Schnee temporär die Uferlandschaft und kann, bei erheblichen Niederschlagsmengen, kurzfristig einen grossen Umfang annehmen. Von der optischen Wirkung her unterscheidet sich die Schneeablagerung aber nicht wesentlich von anderen, in der Landwirtschaftszone saisonal üblichen und in der Regel bewilligungsfrei zulässigen Haufen oder Stapeln (z. B. von Zuckerrüben, Holz oder Silageballen). Aufgrund des relativ kleinen Einzugsbereichs des Ablagerungsstandorts ist auch nicht mit erheblichen Immissionen für das angrenzende Wohngebiet oder für die Erschliessung aufgrund der Schneetransporte zu rechnen (E. 6.3).

Insgesamt erscheint daher das Bedürfnis für eine vorgängige präventive Kontrolle der Schneeablagerung nicht als so gewichtig, dass zwingend ein Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Wäre dagegen regelmässig mit erheblichen Schneemengen zu rechnen (z. B. aufgrund des Einzugsbereichs oder der Höhenlage), erschiene ein Baubewilligungsverfahren unumgänglich. Trotz fehlender Baubewilligungspflicht kann zudem eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sein, was vorliegend aber nicht zu prüfen war (E. 6.4).

   

Literatur

  • Antwort der Regierung auf die Interpellation Schmid-Gossau vom 22.2.2000 "Schneeräumung und Eisbekämpfung auf Staatsstrassen"
  • Kreisschreiben des Baudepartementes vom 18. November 1986 über die Stoffverordnung: Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst (ABl 1986, 2192)
  • Kreisschreiben des Baudepartementes vom 31. Oktober 1989 zum Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen (ABl 1989, 2177)

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