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Der Kanton St.Gallen kennt kein kalendarisch bezeichnetes Verbot für das Ausbringen von Gülle und Mist. Hofdünger dürfen jedoch nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen keine Vegetationsruhe herrscht und die Pflanzen somit Stickstoff aufnehmen können. Während der Winterperiode haben die Landwirte eigenverantwortlich die nötige Sorgfalt beim Ausbringen von Hofdünger walten zu lassen.

Bereits bis Ende Oktober sollten Vorbereitungen getroffen werden, damit während der bevorstehenden Wintermonate genügend Kapazität zur Lagerung von Gülle und Mist vorhanden ist. Hofdünger kann jetzt noch ausgebracht werden. Es hat sich bewährt, wenn das Vieh nicht die gesamte Weidefläche beansprucht, sondern Parzellen für die Düngung abgetrennt werden. Nebst ausreichend eigenen freien Lagerkapazitäten kann frühzeitig abgeklärt werden, ob und wo zusätzlicher Stapelraum für Hofdünger vorhanden ist, über den später nötigenfalls verfügt werden könnte. Wenn während des Winters das Lagervolumen knapp wird, ist es meist zu spät für die Auslagerung in andere Güllegruben.

Pflanzen nehmen im Winter kaum Nährstoffe auf

Nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung dürfen stickstoffhaltige Dünger nicht ausgebracht werden, wenn die Pflanzen den Stickstoff nicht aufnehmen können. In unseren Breitengraden kann diese Zeitperiode im Winterhalbjahr je nach Höhenlage und Exposition mehrere Monate dauern. Unter diesen Voraussetzungen entwickeln die Pflanzen in der Regel auch keinen nennenswerten Nährstoffbedarf, der mit zusätzlichen Hofdüngergaben gedeckt werden müsste.

Vegetationsruhe

Die Vegetationsruhe um­fasst denjenigen Zeitraum des Jahres, in dem die Pflanzen fotosynthetisch nicht aktiv sind, d.h. nicht wachsen, nicht blühen und nicht fruchten. Als Beginn der Vegetationsruhe gilt, wenn der fünfte aufeinanderfolgende Tag eine Tagesmitteltemperatur von unter 5°C aufweist. Die Vegetationsruhe endet, wenn der siebte nacheinanderfolgende Tag eine Tagesmitteltempera­tur von mindestens 5°C aufweist (vgl. Schweizer Lexikon, 1993). Für die Berechnung des Tagesmittels werden die über 24 Stunden gemessenen Temperaturwerte gemittelt. Die oben genannte Definition der Vegetationsruhe wurde vom Bundesgericht in einem unveröf­fentlichten Entscheid i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. gegen L. (6S.362/ 1997/rar) im Wesentlichen bestätigt. 

Keine Gülle auf winterliche Böden

Wenn der Boden wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist, dürfen keine flüssigen Dünger ausgebracht werden. Es besteht die Gefahr, dass ein grosser Teil der ausgebrachten Nährstoffe in Bäche, Seen oder Grundwasser gelangt.

Gemeinden überwachen - Verantwortung liegt beim Bewirtschafter

Es ist Aufgabe der Gemeinden zu überwachen, ob die Vorschriften über die Verwendung von Düngern eingehalten werden. Die früher in den Gemeinden teilweise angewendete Praxis, bei voller Güllegrube zu einem ungünstigen Zeitpunkt sogenannte Notausträge zu gestatten, ist mit den geltenden Vorschriften nicht mehr vereinbar. Somit tragen in jedem Fall die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

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