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Gemäss Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf (sGS 314.52) ist der Anbau von Hanf meldepflichtig. Ausgenommen sind Anpflanzungen von weniger an zehn Pflanzen.

Hanfanmeldung

Anbau von Hanf* Art. 54quater* Meldepflicht

(Bild: Christoph Gämperli)

 

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus dem Gesundheitsgesetz des Kantons St.Gallen (sGS 311.1)

  1. Der Anbau von Hanf ist meldepflichtig. Ausgenommen sind Anpflanzungen von weniger als zehn Pflanzen.
  2. Die Meldung ist der zuständigen Behörde vor der Aussaat oder Aufzucht zu erstatten.

Kontrollbefugnisse und Massnahmen Art. 54quinquies*

  1. Die Kontrollorgane können jederzeit und ohne Voranmeldung Proben erheben sowie in Bestell- und Lieferscheine, Buchhaltungen, Anbau- und Abnahmeverträge und weitere Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Hanfanbau stehen, Einsicht nehmen.
  2. Unabhängig von einem Strafverfahren nach Art. 55 Bst. d dieses Erlasses oder wegen Verstössen gegen das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 kann die zuständige Behörde den angepflanzten Hanf bei einer Verletzung der Meldepflicht:

  • beschlagnahmen;
  • vernichten, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme Verwertung möglich ist.

 

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Monika Seitz

Monika Seitz

Sachbearbeiterin Direktzahlungen

Landwirtschaftsamt

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9001 St.Gallen