Als Grundvoraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen muss für jeden Betrieb eine Anerkennung gemäss Art. 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.13; abgekürzt LBV) vorliegen.
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Betriebs- und Gemeinschaftsformen
Die Anmeldefrist für Betriebsanerkennungen im Jahr 2022 ist der 28. Februar 2022. Gesuche für Anerkennungen, die für das Beitragsjahr 2022 Gültigkeit haben sollen, müssen bis am 28. Februar 2022 beim Landwirtschaftsamt eingegangen sein.
Selbständiger Betrieb (Art. 6 LBV)
Sie planen einen stillgelegten Betrieb wieder zu aktivieren, oder Sie können einen bestehenden Betrieb übernehmen, wollen diesen aber zu Bewirtschaftungsbeginn umorganisieren? Dann lesen Sie bitte den Infobrief, füllen die Formulare aus und reichen das vollständige Gesuch beim Landwirtschaftsamt ein.
Betriebszweiggemeinschaft
Sie wollen eine Betriebszweiggemeinschaft gründen? Dann füllen Sie das untenstehende Gesuchformular aus und reichen dieses zusammen mit dem Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweiggemeinschaft beim Landwirtschaftsamt ein.
Betriebsgemeinschaft
Sie wollen eine Betriebsgemeinschaft gründen? Dann füllen Sie das untenstehende Gesuchformular aus und reichen dieses zusammen mit dem Vertrag über die Errichtung einer Betriebsgemeinschaft beim Landwirtschaftsamt ein.
Personengesellschaft (Generationengemeinschaft)
Mögliche Formen:
- Generationengemeinschaft: Eltern - Kinder
- Geschwistergemeinschaft: Brüder - Schwestern
- Andere Gemeinschaft: andere Personen
Alle Beteiligten müssen die Anforderungen an die Direktzahlungsberechtigung (z.B. Alter, Ausbildung, Mitbewirtschaftung usw.) erfüllen, ansonsten die Beiträge anteilmässig gekürzt werden.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Kopie des Gemeinschaftsvertrages
- Adressdaten der Beteiligte
- Ausbildungsunterlagen der Beteiligten
- Bankkonto der Gemeinschaft
Schriftliche, von allen beteiligten Personen unterzeichnete Mitteilung mit Datum der Auflösung und Meldung, wie der Betrieb weiterbewirtschaftet wird.
ÖLN (ökologischer Leistungsnachweis) Gemeinschaft
Der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) kann auch überbetrieblich erbracht werden (Direktzahlungsverordnung Art. 22).
Bei Fragen wenden Sie sich an das Landwirtschaftsamt, Beat Frick, 058 229 34 30.
- Gesamter ÖLN
- Nährstoffbilanz
- Ökologische Ausgleichsfläche
- Fruchtfolge, Bodenschutz und Pflanzenschutz
- Kombinationen obiger Varianten
- Die Betriebszentren dürfen nicht mehr als 15 km auseinanderliegen
- Die Zusammenarbeit ist schriftlich zu regeln
- Die ÖLN-Kontrolle muss auf allen Betrieben durch die gleiche Kontrollstelle erfolgen
- Ein Betrieb darf sich nur an einer ÖLN-Gemeinschaft beteiligen
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
Beim Landwirtschaftsamt entsprechenden Vertrag anfordern. Gesuche sind bis spätestens 28. Februar des Jahres, ab welchem die Gemeinschaft gelten soll, einzureichen.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
Schriftliche, von allen beteiligten Personen unterzeichnete Mitteilung mit Datum der Auflösung.
Noch offene Fragen?

Werner Scherrer

Beat Frick