Sie finden hier eine Kurzübersicht über die allgemeine Militärdienstpflicht gemäss Art. 58 und Art. 59. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und Personensicherheitsüberprüfung
Anlässlich der Rekrutierung erfolgt eine medizinische Abklärung der Diensttauglichkeit. Zivile Ärzte und Ärztinnen entscheiden, ob jemand militärdiensttauglich oder militärdienstuntauglich wird.
Personen, die eine Gefahr für sich selber oder für Drittpersonen darstellen, werden nicht zur Armee zugelassen. Im Vorfeld der Rekrutierung erfolgt eine Personensicherheitsüberprüfung.
Die verschiedenen Tauglichkeiten werden aufgrund medizinischer Grundlagen und des Ergebnisses der Personensicherheitsprüfung festgelegt. Es besteht daher keine Wahlmöglichkeit.
Militärdiensttauglich
Die verfassungsmässig geforderte Militärdienstpflicht wird von militärdiensttauglichen Bürgern durch eine persönliche Dienstleistung (Militärdienst oder durch Zivildienst) erbracht.
Frauen können freiwillig Militärdienst leisten. Der erste Schritt ist die Anmeldung zum Orientierungstag oder zum Fraueninfoabend.
Militärdienstuntauglich
Der militärdienstuntaugliche Bürger erfüllt seine Militärdienstpflicht durch die Bezahlung der Wehrpflichtersatzabgabe. Man unterscheidet zwischen schutzdiensttauglich (Dienst im Zivilschutz und Ermässigung Wehrpflichtersatzabgabe) und schutzdienstuntauglich (keine Dienstleistung, Leistung Wehrpflichtersatzabgabe ohne Ermässigung).
Frauen bezahlen keine Wehrpflichtersatzabgabe. Sie haben die Möglichkeit, sofern schutzdiensttauglich, freiwillig Zivilschutz zu leisten.
Orientierungstag
Alle Schweizerbürger haben im 18. Altersjahr einen Orientierungstag zu besuchen. Für Frauen ist dieser freiwillig. Die Teilnehmenden werden über den Ablauf der Rekrutierung, die Formen der Militärdienstpflicht (Armee, Zivildienst oder Zivilschutz), die Dienstleistungs- und Ausbildungsmodelle sowie die Karrieremöglichkeiten informiert.
Unter Berücksichtigung der Ausbildungssituation wird der Wunschzeitpunkt Rekrutenschule (RS) provisorisch festgelegt. Daraus errechnet sich das vorgängige Rekrutierungsdatum von minimal drei Monaten und maximal 12 Monaten vor dem Wunschzeitpunkt RS. Eine schriftliche Bestätigung der Planung wird gleichentags abgegeben.
Hinweis für Arbeitgebende
Der Orientierungstag gilt als Amtstermin. Die Teilnehmenden werden nicht besoldet und es besteht kein Anspruch auf Erwerbsersatz (EO-Karte). Nach Obligationenrecht muss den Arbeitnehmenden Zeit für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht gewährt und der Lohn für Abwesenheit vom Betrieb entrichtet werden. OR Art. 324a, Abs. 2 [SR 220]
Rekrutierung
Die Rekrutierung dauert 2 bis 3 Tage. Das Aufgebot mittels Marschbefehl erfolgt etwa 4 bis 6 Wochen vor dem Einrücken. Die Rekrutierung findet maximal 12 aber mindestens 3 Monate vor der geplanten Rekrutenschule / Grundausbildung statt.
Eine allfällige Verschiebung hat möglichst frühzeitig über das Kreiskommando des Wohnortkantons zu erfolgen.
Hinweis für Arbeitgebende
Die Rekrutierung ist die erste besoldete Dienstleistung. Es wird auch eine Meldekarte gemäss Erwerbsersatzordnung (EO) abgegeben. Wie beim Orientierungstag muss der Arbeitgeber Zeit für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht gewähren und den Lohn für die dienstliche Abwesenheit entrichten.
Der definitive Zeitpunkt der Rekrutenschule wird anlässlich der Rekrutierung, abgestimmt auf die Funktion resp. die Verfügbarkeit von Ausbildungsplätzen, definitiv festgelegt.
Rekrutenschule
3 bis 12 Monate nach der Rekrutierung ist die Rekrutenschule (RS) zu absolvieren. Das Aufgebot wird 6 Wochen vor dem Einrücken durch das Personelle der Armee zugestellt. Es gibt jährlich zwei RS-Starts: Winter (KW 3) und Sommer (KW 27). Die RS dauert ohne Kaderausbildung 18 Wochen resp. 23 Wochen für Spezialkräfte).
In besonderen Fällen kann die Absolvierung der RS aufgeteilt werden.
Es besteht die Möglichkeit, die gesamte Dienstpflicht als Durchdiener am Stück zu absolvieren. Die Anzahl der Durchdiener ist gesetzlich auf 15 Prozent eines Rekrutenjahrganges beschränkt und nicht alle Funktionen bieten die Möglichkeit des Durchdienens an.
Ein Verschiebungsgesuch für die anlässlich der Rekrutierung geplanten Rekrutenschule ist an das Personelle der Armee zu senden.
Hinweis für Arbeitgebende
Absolvierende der RS erhalten 69 CHF pro Tag Erwerbsersatz. Die einzige Ausnahme bilden Rekruten und Rekrutinnen mit Kind(ern); sie erhalten die gleichen Ansätze wie WK-Dienstleistende (ca. 80% ihres durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens).
Kaderausbildung
Werdegang zum Unteroffizier
Die Ausbildung zum Unteroffizier dauert insgesamt 41 Wochen und kann angeordnet werden. Nach Absolvierung der Rekrutenschule erfolgt eine 4-wöchige Ausbildung zum Unteroffizier gefolgt von einer zweiten Rekrutenschule, in welcher man das Wissen und Können eines Soldaten den Rekruten vermittelt.
Werdegang zum Offizier
Die Ausbildung zum Offizier dauert insgesamt 64 Wochen. Nach der Rekrutenschule erfolgt die 26-wöchige Ausbildung zum Offizier aufgeteilt in 4 Wochen Unteroffiziersschule, 7 Wochen Praktikum in der Rekrutenschule und 15 Wochen Offiziersschule. Anschliessend absolviert der Offizier als Zugführer eine zweite Rekrutenschule von 18 Wochen (23 Wochen bei Spezialkräften) in welcher er die bis zu 40 Unterstellten auf das Ziel und die Aufgaben auszurichten hat. Er ist verantwortlich dafür, dass die ihm unterstellten Personen durch die Unteroffiziere gut ausgebildet werden und die Einsatzbereitschaft erreicht werden kann.
Hinweis für angehende Studierende in der Kaderausbildung
Falls die zweite Rekrutenschule auf den Sommerstart fällt, ist ein Studienbeginn im selben Jahr auch dann möglich, wenn die Rekrutenschule noch nicht beendet ist. In Zusammenarbeit mit den Hochschulen wurde festgelegt, dass innerhalb der 7 Wochen Überlappung der angehende Studierenden in der Kaderausbildung 4 Wochen früher aus dem Dienst entlassen werden können. Zusätzlich können 5 Urlaubstage in den verbleibenden 3 Wochen bezogen werden.
Wiederholungskurse (WK)
Nach absolvierter Rekrutenschule resp. Kaderausbildung sind, je nach RS-Dauer, 6 oder 7 WK zu leisten. Somit ist mit ca. 27 Jahren die WK-Pflicht erfüllt.
Für jeden nicht geleisteten Dienst ist die Wehrpflichtersatzabgabe zu leisten. Für verschobene Dienstleistungen besteht die Pflicht zur Nachholung bis längstens im 36. Altersjahr.
Die Aufgebotsdaten für den WK werden im Herbst des Vorjahres auf www.armee.ch/wk publiziert.
Hinweis für Arbeitgebende
Während dem WK erhalten die Pflichtigen für jeden Diensttag (inkl. Wochenende) einen persönlichen Sold und die Meldekarte gemäss Erwerbsersatzordnung (EO). Die WK-Verschiebung begründet die Ersatzpflicht (Bezahlung der Wehrpflichtersatzabgabe) für das entsprechende Jahr.
Wiederholungskurse verschieben
Angehörige der Armee, welche aus persönlichen oder militärischen Gründen den WK verschieben müssen, haben ein Dienstverschiebungsgesuch an das Kreiskommando des Wohnortkantons zu senden. Nebst Versichertennummer, Grad, Funktion, Einteilung, Name, Vorname, Adresse und die Unterschrift des AdA, sind die Gründe für das Dienstverschiebungsgesuch aufzuführen und die Bestätigungen dem Gesuch beizulegen.
AdA's im Studium oder in der beruflichen Aus- oder Weiterbildung reichen das Gesuch über die militärische Beratungsstelle der Bildungsstätte ein.
Der Zivildienst ist der zivile Ersatzdienst zum Militärdienst. Er ist jenen Personen vorbehalten, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können und bereit sind, den eineinhalbfach länger dauernden Zivildienst zu leisten. Persönliche Gründe gelten nicht als Gewissensgründe.
Zugelassen werden können nur Personen, die militärdiensttauglich sind. Die Zulassung kann daher frühestens nach der Rekrutierung erfolgen. Zivildienstleistende leisten ihre Einsätze beispielsweise in der Sozialpsychiatrie, in Pflegeheimen, in der Biotopflege, in Naturparkprojekten und anderen gemeinnützigen privaten oder öffentlichen Einsatzbetrieben.
Nach der Zulassung dauert die Zivildienstpflicht – sofern der Zivildienstleistende bis dahin alle Diensttage geleistet hat – bis zum Ende des Jahres, in dem er das 30. Altersjahr vollendet. Allfällig noch nicht geleistete Diensttage müssen bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem der Zivildienstleistende 34. Jahre alt wird, geleistet werden. Die Entlassung erfolgt spätestens am Ende des Jahres, in dem er das 34. Altersjahr vollendet.
Wer die Rekrutenschule nicht bestanden hat oder vor der Rekrutenschule zum Zivildienst zugelassen worden ist, leistet einen Teil der verfügten Diensttage im Rahmen eines langen Einsatzes. Dieser dauert mindestens 180 Tage und muss innerhalb von 3 Jahren ab der Zulassung, spätestens jedoch im 27. Altersjahr absolviert werden. Anschliessend müssen jährlich Einsätze in der minimalen Dauer von 26 Tage geleistet werden.
Hinweis für Arbeitgebende
Die finanzielle Entschädigung (EO) von Zivildienstleistenden ist den Militärdienstleistenden gleichgestellt.
Dem Zivilschutz wird zugeteilt, wer anlässlich der Rekrutierung als militärdienstuntauglich, schutzdiensttauglich erklärt wird. Die Schutzdienstpflicht ist zwischen dem Tag, an dem die Person 18 Jahre alt wird, und dem Ende des Jahres, in dem sie 36 Jahre alt wird, zu erfüllen. Sie dauert zwölf Jahre.
Grundausbildung
Im Grundkurs, der 2 bis längstens 3 Wochen dauert, werden sechs Funktionen ausgebildet: Stabsassistent, Betreuer, Koch, Materialwart, Anlagewart und Pionier. Für weitere Funktionen können die Pflichtigen anschliessend zu Spezialistenkursen höchstens 19 Tagen aufgeboten werden. Vorgesehene Kader werden für die Übernahme der jeweiligen Funktion zu Kaderkursen von höchstens 19 Tagen aufgeboten. Sie können zudem jährlich durch den Kanton zu Weiterbildungskursen von höchstens 5 Tagen aufgeboten werden.
Spätestens 3 Monate vor dem Kurstermin erhält der Teilnehmer eine Dienstanzeige mit einer Kopie für den Arbeitgeber. Das Kursaufgebot wird mindesten 6 Wochen vor dem Dienstanlass dem Pflichtigen zugestellt.
Einsatzarten
Einsatz Instandstellungsarbeiten
Instandstellungsarbeiten sind die aus einem Schadenereignis zur Behebung der eingetretenen Schäden resultierenden Arbeiten. Sie sind nicht akut, lassen sich planen und sind zeitlich begrenzt.
Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft
Dies ist eine Einsatzform des Zivilschutzes. Dabei handelt es sich vor allem um Einsätze zu Gunsten von Grossveranstaltungen auf nationaler, kantonaler und kommunaler Ebene.
Einsatz Katastrophen- und Nothilfe
Dieses „Aufgebot“ erfolgt ereignisbezogen, also kurzfristig und zeitlich nicht limitiert. Es ist demzufolge nicht planbar. Nach Einsatzbeginn wird ein Ablösungsturnus eingeführt, um die persönliche Dienstleistung mit den beruflichen und zivilen Bedürfnissen abzustimmen.
Katastrophe ist ein natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis (bzw. ein schwerer Unglücksfall), das so viele Schäden und Ausfälle verursacht, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind. Notlage: Ist eine Situation, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entsteht und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden kann, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert. Beispielsweise flächendeckende Gesundheitsgefährdungen wie: Epidemien, Hitze, Trockenheit, ein biologischer Störfall, eine Notlage im Flüchtlingsbereich (intensive Migration) oder ein Ausfall grosser Teile der Informationsinfrastruktur.
Dienstverschiebungen Zivilschutz
Angehörige des Zivilschutzes, die aus zwingenden Gründen den Dienst verschieben müssen, haben schriftlich per Post ein Dienstverschiebungsgesuch (DVSG) einzureichen. Nebst Versichertennummer, Grad, Funktion, Einteilung, Name, Vorname, Adresse und Unterschrift beinhaltet das DVSG zwingend einen Antrag mit einer Begründung und den beigelegten Bestätigungen/Beweise des Arbeitgebers oder der Bildungsstätte.
Das Gesuch ist an die aufbietende Stelle (Adresse steht im Aufgebot) zu richten. Dies ist in der Regel für:
Grundausbildung:
Zivilschutzausbildungszentrum, Grämigerstr. 32, 9606 Bütschwil
Kaderkurse:
Zivilschutzausbildungszentrum, Grämigerstr. 32, 9606 Bütschwil, oder Bundesamt für Bevölkerungsschutz (je nach Kurs);
weitere Aufgebote wie WK:
Kommandant oder Zivilschutzstelle der Wohngemeinde.
Dienstverschiebungsgesuche werden nicht bewilligt, wenn für die Bedürfnisse des Gesuchstellers die Gewährung eines persönlichen Urlaubs genügt. Die Frist zur Einreichung des Gesuchs ist zwingend einzuhalten. Wird es abgelehnt, muss der Pflichtige einrücken. Nichteinrücken löst ein ordentliches Strafverfahren aus.
Hinweis für Arbeitgebende
Nach Absolvierung der Grundausbildung ist jährlich ein Wiederholungskurs von 3 - 21 Tagen zu absolvieren. Kader und Spezialisten können zusätzlich jedes Jahr für eine weitere Woche aufgeboten werden. Der WK kann tage-, halbtage- oder stundenweise durchgeführt werden. Die EO-Entschädigung bei stundenweisen Dienstleistungen wird pro Diensttag berechnet; total 8 Stunden ergeben 1 Diensttag.
Für jeden Diensttag erhalten die Pflichtigen einen persönlichen Sold und die Meldekarte gemäss Erwerbsersatzverordnung (EO). Die Anzahl geleisteter Diensttage dienen zur Berechnung der Ermässigung der Wehrpflichtersatzabgabe für das entsprechende Jahr.
Aufgebote für Katastrophen- und Nothilfeeinsätze basieren auf Behördenbeschlüsse. Diese Einsätze werden kurzfristig befohlen und sind zeitlich limitiert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Schutzdienstpflichtigen umgehend (innert nützlicher Frist) einrücken zu lassen. Der Schutzdienstpflichtige muss umgehend (gemäss Aufgebot) einrücken.
Die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) ist eine Abgabe an den Bund für nicht geleisteten Militär- oder Zivildienst. Die Ersatzabgabe beträgt 3% des steuerbaren Einkommens, mindestens aber 400 Franken. Militärdienstuntaugliche leisten diese Abgabe höchstens elf Jahre. Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet und dauert längstens bis zum Endes des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet. Für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag im Zivilschutz reduziert sich die Abgabe um 4%.
Wird eine Militär- oder Zivildienstleistung verschoben oder nicht bestanden, so hat der Pflichtige die Wehrpflichtersatzabgabe zu bezahlen. Durch Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht erlangt der Pflichtige Anspruch auf die Rückerstattung der bezahlten Ersatzabgabe.
Frauen haben keine Wehrpflichtersatzabgabe zu entrichten.
Noch offene Fragen?
Amt für Militär und Zivilschutz
Burgstrasse 50
9000 St. Gallen
Öffnungszeiten
Unser Amt ist vom 24. Dezember 2024 ab 11.30 Uhr bis am 05. Januar 2025 geschlossen.
Montag bis Freitag
07.30 - 11.30 und 13.30 - 16.30
Donnerstag bis 18.00 Uhr geöffnet