Die Schutzbauten sind primär für den Schutz der Bevölkerung und für die Sicherstellung der Bereitschaft der Mittel des Bevölkerungsschutzes im Fall eines bewaffneten Konflikts, insbesondere mit Massenvernichtungswaffen, konzipiert worden. Sie gewähren einen Basisschutz gegen ein breites Spektrum direkter und indirekter Waffeneinwirkungen.
Darüber hinaus sollen die Schutzbauten auch bei Katastrophen und in Notlagen, z.B. im Falle erhöhter Radioaktivität, eines Erdbebens oder akuter Lawinengefahr, als Notunterkünfte genutzt werden können.
Schutzanlagen
Schutzanlagen sind für die Organisation bestimmt und umfassen Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützte Sanitätsstellen. Mit den Schutzanlagen können primär die Führungsfähigkeit und die Bereitschaft der Mittel des Bevölkerungsschutzes sichergestellt werden. Die Kommandoposten dienen der Führung und der Führungsunterstützung. Die Bereitstellungsanlagen stehen für das Personal und einen Teil des Materials der Formationen der Partnerorganisationen zu Verfügung.
Schutzräume
Für etwa 95% der Bevölkerung, d.h. für rund 7 Millionen Bewohner der Schweiz, stehen heute künstlich belüftete, mit Filtern ausgerüstete Schutzräume zur Verfügung.
Schutzraum-Zuweisungsplanung (ZUPLA)
Die Vorgaben bezüglich der ZUPLA sind in den „Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz betreffend Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisungsplanung“ vom 20. Dezember 2012 festgelegt. Unter anderem ist in diesen Weisungen Folgendes festgehalten:
Zielsetzung des Schutzraumbaus und der ZUPLA ist, dass für jede Einwohnerin und jeden Einwohner in zeitgerecht erreichbarer Nähe der Wohnadresse (in der Regel bis 30 Minuten Fussweg-Distanz, bei schwierigen topographischen Verhältnissen bis höchstens 60 Minuten Fussweg-Distanz) ein vollwertiger Schutzplatz bereitgestellt wird.
Die Kantone sorgen für die Nachführung der ZUPLA. Diese erfolgt periodisch im Rahmen der Überarbeitung der Planung der Steuerung des Schutzraumbaus (Ziff. 27).
Der Kanton St. Gallen verfügt über rund 31'000 Schutzräume. Somit sind in den Schutzräumen genügend Schutzplätze für die gesamte Wohnbevölkerung des Kantons St. Gallen vorhanden.
Die Schutzraumzuweisung erfolgt durch die jeweilige Wohngemeinde und wird mittels einer speziellen Software elektronisch bearbeitet. Entsprechend den Vorgaben des Bundesgesetzes wird eine Zuweisung der Wohnbevölkerung nach bestimmten Kriterien (Beibehaltung Familien- und Wohngemeinschaften, kürzeste Distanz von der Wohnadresse zum Schutzraum etc.) vorgenommen und die entsprechenden Informationsunterlagen vorbereitet und verteilt. Auf Grund der Mutationen der Wohnbevölkerung (Zuzüge, Wegzüge, Adressänderungen, Bautätigkeit, etc.) wird die Bevölkerung nicht proaktiv über den aktuellen Stand der ZUPLA informiert, da dieser jeweils lediglich eine Momentaufnahme darstellt und jederzeit ändern kann.
Die Schutzräume sind grundsätzlich auf eine Nutzung bei bewaffneten Konflikten ausgerichtet, bei welchen der Bundesrat gemäss Sicherheitsbericht von einer längeren Vorwarnzeit ausgeht. Diese wird zwingend benötigt, um die Schutzräume, welche in der Regel als Kellerräume etc. genutzt werden, bereit zu stellen.
Dokumente
- Ersatzbeitragstab.pdf
- Formular Projektgenehmigung Seite 1 neu
- Formular Schlussbericht 1998
- Merkblatt Leitungsdurchfuehrungen Kanton.pdf
- Merkblatt Unterhalt Kleinschutzraum.pdf
- Prüfung Pflichtschutzräumen ohne Schleuse.doc
- Prüfung von Pflichtschutzräumen mit Schleusen_1.doc
- Prüfung von Schutzraum für Alters- und Pflegeheim.doc
- Schutzraum Broschuere.pdf
- Stellungnahme der Gemeindestelle für baulichen Zivilschutz.doc
- twp1984de.pdf
Informationen...
zu Schutzanlagen und Schutzräume finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz.
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