Hier finden Sie diverse nützliche Informationen.
Beginn der Schutzdienstpflicht
- Bei Schutzdienstpflichtigen bis und mit Jahrgang 1998 wird der Beginn noch nach altem Recht berechnet, d.h. die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Schutzdienstpflichtigen 20 Jahre alt geworden sind.
- Für alle Schutzdienstpflichtigen, die ab dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (01.01.2019) 20 Jahre alt geworden sind, wird für den Beginn der Schutzdienstpflicht auf das Jahr, in dem die Grundausbildung begonnen wird, abgestellt. Dies betrifft Schutzdienstpflichtige ab dem Jahrgang 1999.
Ende der Schutzdienstpflicht
- AdZS mit Jahrgang 1993 bis 1998: Die Schutzdienstpflicht ende nach 14 Jahren ab dem Jahr, in dem sie 20 Jahre alt geworden sind, oder nach Erfüllung von 245 Diensttagen
- AdZS ab Jahrgang 1999: Die Schutzdienstpflicht ende nach 14 Jahren ab dem Jahr, in dem die GA begonnen wird, oder nach Erfüllung von 245 Diensttagen, spätestens jedoch am Ende des Jahres, in dem der AdZS 40 Jahre alt wird.
Die Einteilung nach der Rekrutierung basiert grundsätzlich nach dem Wohnortprinzip. Schutzdienstpflichtige werden primär gemäss Ihrem Wohnort in die entsprechende RZSO eingeteilt.
Ausnahme:
- Sie können auch in das Kantonale Einsatz Element eingeteilt werden
- Ist der Soll-Bestand Ihrer RZSO erreicht, können Sie auch in eine benachbarte RZSO eingeteilt werden
Schutzdienstpflichtige müssen unaufgefordert innerhalb der nachstehenden Fristen Folgendes melden.
Bei der regionalen zuständigen Zivilschutzstelle:
- Ununterbrochener Auslandaufenthalt bis zwölf Monate: 2 Monate vor der Abreise
Beim Einwohneramt:
- Änderungen von Wohnadresse oder Postadresse: innerhalb von zwei Wochen
Beim Kreiskommando:
- Namensänderungen: innerhalb von zwei Wochen
- Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland: zwei Monate vor der Abreise
- Ununterbrochene Auslandaufenthalte von mindestens zwölf Monaten: zwei Monate vor der Abreise
- Verlegung des Arbeitsorts ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz: innerhalb von zwei Wochen
Beim Verlust des Dienstbüchlein können Sie unter folgendem Link ein Duplikat bestellen.
Nach Art. 36 Verschiebung von Ausbildungsdiensten ZSV können Schutzdienstpflichtige (nicht der Arbeitgeber) spätestens 3 Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. Die aufzubietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht weiterhin die Einrückungspflicht.
Dienstverschiebungsformular
Nach Art. 44 Urlaub ZSV können Schutzdienstpflichtige (nicht der Arbeitgeber) bis spätestens 10 Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
Urlaubsgesuch
Wenn Sie vordienstlich oder im Urlaub (während der Schutzdienstleistung) erkranken oder verunfallen und nicht einrücken können, haben Sie sich unverzüglich telefonisch bei der Zivilschutzstelle zu melden. In jedem Fall ist anschliessend per E-Mail ein Arztzeugnis ab dem 1. Tag nachzuliefern.
Jeder Zivilschutzangehöriger kann für eine Untersuchung durch den Vertrauensarzt aufgeboten werden.
Sämtliche Informationen zur Wehrpflichtersatzabgabe finden Sie unter folgendem Link.
Sämtliche Informationen bezüglich Erwerbsersatz für Dienstleistende finden Sie unter folgendem Link.
Sie sind interessiert freiwillig Schutzdienst zu leisten?
In der Weisung zur freiwilligen Schutzdienstleistung im Zivilschutz erfahren Sie folgende Punkte:
- Voraussetzungen
- Einscheidungsinstanz
- Verfahren
In der Weisung zur freiwilligen Schutzdienstleistung im Zivilschutz, Abschnitt 5, Verfahren, erfahren Sie, welches Formular für Sie gilt.
Milizoffiziere können ihre Führungskompetenz ab 2026 durch Swiss Leaders zertifizieren lassen.
Wenn Sie sich für eine Zertifizierung entscheiden, nehmen Sie mit dem Leiter Zivilschutz per Email Kontakt auf. In einem Rückruf wird er mit Ihnen kurz besprechen, wie Sie am besten Vorgehen und worauf Sie achten müssen beim Ausfüllen der Selbstevaluation.
Für weitere Informationen stehen Ihnen folgende Links zur Verfügung
Stefan Geisselhardt
Leiter Zivilschutz
Sicherheits- und Justizdepartement
Amt für Militär und Zivilschutz
Burgstrasse 50
9000 St.Gallen
Ereignet sich ein Ausfall der Kommunikation (sämtliche Anbieter alternativer Netze sind ausgefallen) oder der Stromversorgung (grossflächig, nicht lokal oder häuslich) handelt der AdZS wie folgt:
Sofern der AdZS zwischenzeitlich keine anderweitige Weisung erhält, gilt der AdZS als aufgeboten und rückt gemäss Vorgabe der zuständigen RZSO ein.
Noch offene Fragen?
Amt für Militär und Zivilschutz
Burgstrasse 50
9000 St.Gallen
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
07.30 - 11.30 und 13.30 - 16.30
Donnerstag bis 18.00 Uhr geöffnet
