Hier finden Sie diverse nützliche Informationen.
Die Einteilung nach der Rekrutierung basiert grundsätzlich nach dem Wohnortprinzip. Schutzdienstpflichtige werden primär gemäss Ihrem Wohnort in die entsprechende RZSO eingeteilt.
Ausnahme:
- Sie können auch in das Kantonale Einsatz Element eingeteilt werden
- Ist der Soll-Bestand Ihrer RZSO erreicht, können Sie auch in eine benachbarte RZSO eingeteilt werden
Schutzdienstpflichtige müssen unaufgefordert innerhalb der nachstehenden Fristen Folgendes melden.
Bei der regionalen zuständigen Zivilschutzstelle:
- Ununterbrochener Auslandaufenthalt bis zwölf Monate: 2 Monate vor der Abreise
Beim Einwohneramt:
- Änderungen von Wohnadresse oder Postadresse: innerhalb von zwei Wochen
Beim Kreiskommando:
- Namensänderungen: innerhalb von zwei Wochen
- Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland: zwei Monate vor der Abreise
- Ununterbrochene Auslandaufenthalte von mindestens zwölf Monaten: zwei Monate vor der Abreise
- Verlegung des Arbeitsorts ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz: innerhalb von zwei Wochen
Beim Verlust des Dienstbüchlein können Sie unter folgendem Link ein Duplikat bestellen.
Nach Art. 36 Verschiebung von Ausbildungsdiensten ZSV können Schutzdienstpflichtige (nicht der Arbeitgeber) spätestens 3 Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. Die aufzubietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht weiterhin die Einrückungspflicht.
Dienstverschiebungsformular
Nach Art. 44 Urlaub ZSV können Schutzdienstpflichtige (nicht der Arbeitgeber) bis spätestens 10 Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
Urlaubsgesuch
Wenn Sie vordienstlich oder im Urlaub (während der Schutzdienstleistung) erkranken oder verunfallen und nicht einrücken können, haben Sie sich unverzüglich telefonisch bei der Zivilschutzstelle zu melden. In jedem Fall ist anschliessend per E-Mail ein Arztzeugnis ab dem 1. Tag nachzuliefern.
Jeder Zivilschutzangehöriger kann für eine Untersuchung durch den Vertrauensarzt aufgeboten werden.
Sämtliche Informationen zur Wehrpflichtersatzabgabe finden Sie unter folgendem Link.
Sämtliche Informationen bezüglich Erwerbsersatz für Dienstleistende finden Sie unter folgendem Link.
Sie sind interessiert freiwillig Schutzdienst zu leisten?
In der Weisung zur freiwilligen Schutzdienstleistung im Zivilschutz erfahren Sie folgende Punkte:
- Voraussetzungen
- Einscheidungsinstanz
- Verfahren
In der Weisung zur freiwilligen Schutzdienstleistung im Zivilschutz, Abschnitt 5, Verfahren, erfahren Sie, welches Formular für Sie gilt.
Ereignet sich ein Ausfall der Kommunikation (sämtliche Anbieter alternativer Netze sind ausgefallen) oder der Stromversorgung (grossflächig, nicht lokal oder häuslich) handelt der AdZS wie folgt:
Sofern der AdZS zwischenzeitlich keine anderweitige Weisung erhält, gilt der AdZS als aufgeboten und rückt gemäss Vorgabe der zuständigen RZSO ein.
Noch offene Fragen?
Amt für Militär und Zivilschutz
Burgstrasse 50
9000 St.Gallen
Öffnungszeiten
Unser Amt ist am Freitag 1. November 2024 geschlossen
Montag bis Freitag
07.30 - 11.30 und 13.30 - 16.30
Donnerstag bis 18.00 Uhr geöffnet