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Das Kantonsgericht ist in der Regel die zweite Instanz in einem Zivil- oder Strafprozess. In dieser Funktion beurteilt es Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide der Kreisgerichte sowie deren Einzelrichterinnen und Einzelrichter.

Das Kantonsgericht ist zudem Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und über das Handelsregister. Im Konkursverfahren beurteilt es Beschwerden als einzige Aufsichtsbehörde. Im Betreibungsverfahren entscheidet es als obere Aufsichtsbehörde über Beschwerden gegen die untere. Das Kantonsgericht kann als Aufsichtsbehörde Weisungen erlassen.

Neben der Rechtsprechung kommen dem Kantonsgericht Rechtsetzungskompetenzen zu. So erlässt es etwa die Gerichtsordnung (GO sGS 941.21), die Honorarordnung (HonO sGS 963.75) sowie gemeinsam mit dem Verwaltungsgericht und dem Versicherungsgericht die Gerichtskostenverordnung (GKV sGS 941.12).

Das Kantonsgericht ist auch Wahlorgan. Es wählt unter anderem die Mitglieder der Anwaltskammer und der Prüfungskommissionen für Rechtsanwälte und Rechtsagenten. Es bestimmt ferner einen Kantonsrichter als Präsidenten der Prüfungskommission (sGS 914.45) für Grundbuchverwalter.