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Verhandlungstermine

Datum Zeit Zuständigkeit Ort  Betreff
11.06.25 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend selbständiger nachträglicher Entscheid (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme) (Der Verurteilte befand sich in einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB. Mit Verfügung vom 22. März 2023 hob das Sicherheits- und Justizdepartement diese auf und stellte beim Kreisgericht gleichzeitig den Antrag, es sei für den Verurteilten eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Das Kreisgericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Mit seiner Berufung verlangt der Verurteilte unter anderem, es sei auf die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten, eventualiter sei diese auf die Dauer von 2 ½ Jahren zu beschränken. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (Entscheiddatum: 26. Juni 2024)
13.06.25 08:30 Strafkammer A Verhandlung wurde abgesagt.

Straffall betreffend mehrfaches unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, aufgrund seiner beruflichen Stellung als IT-Mitarbeiter Zugang zu nicht öffentlichen Datenbanken des Kantons und der Stadt
St. Gallen gehabt zu haben. Zwischen Januar und
Oktober 2020 habe er bei zahlreichen Gelegenheiten unbefugt Abfragen in den Datenbanken getätigt und die gewonnenen Informationen auch an Drittpersonen weitergegeben. Zudem soll der Beschuldigte mehrere ge-fälschte Dokumente erstellt und bei Bewerbungsprozessen verwendet haben. Auch habe er sich in E-Mail-Nachrichten und Dokumenten als Mitarbeiter der Polizei ausgegeben. Weiter soll der Beschuldigte eine Nachbarin verbal eingeschüchtert haben, damit sie der Liegenschaftsverwaltung nicht von seinem Verhalten berichte. Schliesslich soll der Beschuldigte im Rahmen seines Privatkonkursverfahrens Vermögenswerte verschwiegen und Personen aus der Nachbarschaft beschimpft haben.

Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten im Abwesenheitsverfahren von der Anklage der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses, des unzulässigen Gebrauchs öffentlicher Zeichen (Visitenkarten) sowie der versuchten Nötigung frei. Hingegen sprach es den Beschuldigten des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, des mehrfachen unzulässigen Gebrauchs öffentlicher Zeichen (E-Mails und Fotodokumentationen) sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Probezeit 2 Jahre). Es entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und verwies die Zivilklage einer Privatklägerin auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten teilweise auferlegt. Weiter wurde er für die Kosten seiner Verteidigung im Untersuchungsverfahren entschädigt und verpflichtet, die Stadt St. Gallen zu entschädigen.

Mit Berufung verlangt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz sowie eine höhere Sanktion. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und wehrt sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie wegen mehrfacher Beschimpfung und verlangt eine tiefere Sanktion, die Neuverlegung der Verfahrenskosten sowie die Abweisung, eventualiter die Kürzung, der Entschädigungsforderung der Stadt St. Gallen.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 26. September 2022)
16.06.25 14:00 Handelsgericht A Die Klägerin betreibt ein Fitnesscenter sowie eine Bade- und Freizeitanlage. Mit ihrer Klage beantragt sie die Löschung von neun Bewertungen auf den Webseiten der Beklagten. Die Klägerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, die Bewertungen würden sie in ihrer Persönlichkeit verletzen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage und begründet dies hauptsächlich damit, die Bewertungen seien nicht persönlichkeitsverletzend.
17.06.25 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. (Dem Beschuldigten werden eine Vielzahl an (teilweise versuchten) Einbruchdiebstählen sowie einige andere Diebstähle vorgeworfen. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten in je 3 Fällen von den Anklagen des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs frei. Demgegenüber sprach es ihn wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung in einem Fall, mehrfacher Sachbeschädigung in 13 Fällen, mehrfachen Hausfriedensbruchs in 14 Fällen und versuchten Hausfriedensbruchs in einem Fall schuldig. Hierfür verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und verwies ihn für 10 Jahre des Landes. Zudem wurde über die beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände befunden sowie von der Anerkennung eines Teils der privatklägerischen Zivilforderungen durch den Beschuldigten Vormerk genommen. Im darüberhinausgehenden Umfang wurden die Zivilforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen.

Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte einen Freispruch von den Anklagen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls in 5 Fällen, der Sachbeschädigung in 4 Fällen und des Hausfriedensbruchs in 4 Fällen, die Reduzierung der ausgefällten Strafe auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe sowie die Neuregelung der vorinstanzlichen Kostenaufteilung. Die Staatsanwaltschaft und eine der Privatklägerinnen beantragen die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht Rheintal (Entscheiddatum: 30. Oktober 2024)
18.06.25 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend mehrfache Ausnützung der Notlage etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich in seinen Büroräumlichkeiten wiederholt vor seiner Sekretariatsassistentin (Privatklägerin) entblösst zu haben. Dabei habe er teilweise mit typischen Masturbationsbewegungen an seinem Penis manipuliert. Zudem habe er einmalig seinen Penis durch einen Hund abschlecken lassen. Das Kreisgericht St. Gallen sprach den Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen Ausnützung der Notlage und der Tierquälerei frei. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen und ihre Genugtuungsforderung abgewiesen. Die Staatsan-waltschaft wehrt sich mit ihrer Berufung gegen den Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen Ausnützung der Notlage. Sie beantragt, der Beschuldigte sei wegen dieses Delikts zu verurteilen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Die Privatklägerin schliesst sich betreffend den Schuldpunkt dem Antrag der Staatsanwaltschaft an.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 6. Juni 2023)
25.06.25 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ab April 2014 bis September 2014 durch nicht überprüfbare übertriebene Angaben zu seinem Gesundheitszustand und das Simulieren von rentenrelevanten physischen und psychischen Einschränkungen seine Arbeitgeberin, die behandelnden Ärzte sowie die Unfallversicherung getäuscht und die Auszahlung nicht gerechtfertigter Versicherungsleistungen bewirkt zu haben. Überdies wird ihm vorgeworfen, das vorgenannte täuschende Verhalten bis im Februar 2022 aufrechterhalten und so versucht zu haben, die Auszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung zu erwirken. Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, übermüdet und unter Medikamenteneinfluss stehend ein Fahrzeug gelenkt und die Kontrolle über dieses verloren zu haben, wodurch es zu einer Kollision mit Sachschaden gekommen sei. Das Kreisgericht See-Gaster sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Hingegen erklärte es ihn des versuchten gewerbsmässigen Betrugs sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Hierfür verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, beide bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter verwies es den Beschuldigten für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft verlangt mittels Anschlussberufung insbesondere einen zusätzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren.) Vorinstanz: Kreisgericht See-Gaster (Entscheiddatum: 8. Dezember 2022)

Verhandlungsort:
Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen

Legende
A = Grosser Gerichtssaal
B = Kleiner Gerichtssaal
C = Büro des Handelsgerichtspräsidenten