Verhandlungstermine
Datum | Zeit | Zuständigkeit | Ort | Betreff |
---|---|---|---|---|
28.04.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend fahrlässige Körperverletzung (Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, durch Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Fahr-zeuglenker einen Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug verursacht zu haben. Das Kreisgericht sprach ihn von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung frei. Hingegen befand es den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig. Hierfür wurde er zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht Rorschach (Entscheiddatum: 15. Dezember 2023) |
30.04.2025 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dem Privatkläger mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt und diesem insbesondere eine komplexe Gesichtsschädelfraktur zugefügt zu haben. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten von der Anklage des Angriffs frei. Hingegen erklärte es ihn der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Dafür verurteilte es den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Weiter ordnete es eine Landesverweisung von 8 Jahren an. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch und einen Verzicht auf eine Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht Wil (Entscheiddatum: 3./4. Juli 2024) |
02.05.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, während ungefähr vier Jahren durchschnittlich einmal im Monat sexuelle Handlungen an seinem minderjährigen Stiefsohn vollzogen zu haben. Zudem seien auf seinen elektroni-schen Geräten acht Bilder mit Kinderpornografie und ein Bild mit sexueller Gewalt sichergestellt worden. Schliesslich habe der Beschuldigte mehrmals pro Woche Marihuana erworben und konsumiert. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Hierfür verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Im Umfang von 6 Monaten ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an; im Umfang von 30 Monaten schob es diesen mit einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weiter verurteilte es den Beschuldigten zu einer Busse. Zudem verbot es ihm für die Dauer von 10 Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Schliesslich verpflichtete es den Beschuldigten, dem Stiefsohn eine Genugtuung zu bezahlen. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung, die Aufhebung des Tätigkeitsverbots sowie die Abweisung der Zivilklage des Stiefsohns. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht Rorschach (Entscheiddatum: 17. November 2021) |
05.05.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung etc. (Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Hauptsache vor, die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren zu haben und mit einer Baustellensignalisation kollidiert zu sein. Mit dem beschädigten Fahrzeug sei er anschliessend bis zu seinem Wohnort gefahren. Das Kreisgericht sprach ihn der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie zu einer Busse. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und eine Reduktion der Tagessatzhöhe. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (Entscheiddatum: 29. Februar 2024) |
05.05.25 | 14:00 | Strafkammer | A | Straffall betreffend Hausfriedensbruch (Der Beschuldigten wird vorgeworfen, entgegen dem Willen des Privatklägers, mithin ohne Einwilligung oder Berechtigung, dessen Wohnung betreten zu haben. Das Kreisgericht verurteilte die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruch zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.00. Mit ihrer Berufung beantragt die Beschuldigte einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (Entscheiddatum: 7. August 2023) |
14.05.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Auftrag von A. ein Zimmer für B. organisiert zu haben, der im Rahmen des qualifizierten Betäubungsmittelhandels kurze Zeit später mindestens 725 Gramm Heroin veräussert hat. Ausserdem soll der Beschuldigte zusammen mit A. besprochen haben, über welchen Grenzübergang C. fahren soll, um Betäubungsmittel in die Schweiz einführen zu können. Nach erfolgter Einfuhr von 230 Gramm Kokaingemisch habe der Beschuldigte C. den Weg zum vorläufigen Lagerort des Kokaingemischs gezeigt. Schliesslich wird ihm zur Last gelegt, C. zwecks Übergabe von einem Gramm Kokain nach D. zu einer unbekannten Person gefahren zu haben. Die Übergabe habe jedoch nicht stattgefunden, da diese bereits durch eine andere Person erfolgt sei. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten des versuchten Vergehens sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Weiter verwies es ihn für 5 Jahre des Landes. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte vollumfängliche Freisprüche, eine Reduktion der Sanktion, den Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung sowie eine Haftentschädigung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht Rheintal (Entscheiddatum: 5. Mai 2022) |
19.05.25 | 14:00 | Strafkammer | A | Straffall betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr-unfähigkeit (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich als Motorfahrzeugführer einer durch die Staatsanwaltschaft gültig angeordneten Blut- und Urinprobe widersetzt zu haben. Das Kreisgericht sprach ihn der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 3. März 2023) |
21.05.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, als Fahrzeuglenker ein Rotlicht missachtet und dadurch einen Verkehrsunfall mit einem Motorfahrradfahrer verursacht zu haben. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht Rheintal (Entscheiddatum: 12. September 2023) |
22.05.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. (Die Beschuldigten waren im März 2019 als Angestellte der damaligen Securitrans AG (heute: Transsicura AG) im Bereich des Hauptbahnhofs St. Gallen als uniformierte Doppelpatrouille unterwegs. Ihnen wird vorgeworfen, im AVEC-Shop ohne Berechtigung den Rucksack des Privatklägers durchsucht und ihn in der Folge grundlos angegriffen zu haben. Gegenüber der Polizei hätten sie anschliessend wahrheitswidrig ausgesagt, dass der Privatkläger sie angegriffen bzw. einen Angriff vorgetäuscht habe. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten 1 des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der falschen Anschuldigung und des Amtsmissbrauchs schuldig. Hierfür verurteilte es ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem verbot es ihm für die Dauer von 1 Jahr jegliche berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Bereich des Sicherheitsdienstes und jegliche berufliche Tätigkeit im Aussendienst der Polizei. Den Beschuldigten 2 sprach das Kreisgericht der ver-suchten schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der falschen Anschuldigung, des Amtsmissbrauchs und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Dafür verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem verbot es ihm für die Dauer von 5 Jahren jegliche berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Bereich des Sicherheitsdienstes und der Polizei. Der Beschuldigte 1 verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie den Verzicht auf ein Tätigkeitsverbot. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung die Verlängerung des Tätigkeitsverbots auf 5 Jahre. Der Beschuldigte 2 verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch von der Anklage des Angriffs, der Freiheitsberaubung, des Amtsmissbrauchs und der falschen Anschuldigung sowie die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 31. Januar 2023) |
27.05.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in einer Rechtskurve seine Geschwindigkeit nicht den nassen Strassenverhältnissen angepasst zu haben. Deswegen habe er die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren, sodass dieses über die Gegenfahrbahn gerutscht, in einen Randleitpfosten geprallt und anschliessend auf dem Wiesland zu stehen gekommen sei. Das Kreisgericht verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 130.00. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung frei- und lediglich der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Demzufolge sei er anstelle der Geldstrafe lediglich mit einer angemessenen Übertretungsbusse zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht See-Gaster (Entscheiddatum: 25. September 2023) |
27.05.25 | 14:00 | Strafkammer | A | Straffall betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in nicht fahrfähigem Zustand sein Fahrzeug gelenkt und eine Kollision verursacht zu haben. Im Anschluss habe er seine Fahrt mit dem stark beschädigten Fahrzeug fortgesetzt, ohne die Unfallstelle zu sichern und sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern. Schliesslich habe er eine Atemalkoholprobe verweigert. Das Kreisgericht See-Gaster sprach den Beschuldigten der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des vorsätzlichen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand, der versuchten vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie des Führens eines mehrfach nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig. Hierfür verurteilte es ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 54 Tagessätzen zu je Fr. 450.00 sowie zu einer Busse von Fr. 4'100.00. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht See-Gaster (Entscheiddatum: 23. Januar 2023) |
28.05.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit zwei Mittätern eine Auffanggesellschaft für eine konkursreife GmbH gegründet und 8 in deren Eigentum stehende Motorfahrzeuge im Wert von rund Fr. 100'000.00 unentgeltlich zum Schaden der Konkursgläubiger auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen zu haben. Zudem sei er auf der Autobahn mit einem nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Fahrzeug und unter Nichtmitführen des Fahrausweises massiv zu schnell gefahren und habe dabei mehrfach den Mindestabstand zu ihm vorausfahrenden Personenwagen nicht eingehalten. Weiter habe er bei dieser Fahrt ohne Bewilligung einen Teleskop-Schlagstock im Handschuhfach mitgeführt. Schliesslich habe der Beschuldigte anlässlich einer anderen Fahrt während des Linksabbiegens einem ihm korrekt entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt genommen. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten des betrügerischen Konkurses, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Motorfahrzeuges, des Nichtmitführens des Führerausweises, der fahrlässigen Übertretung des Waffengesetzes sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Hierfür verurteilte es ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten (Probezeit von 3 Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.00. Zudem wurde die bereits erfolgte Rückgabe eines ursprünglich beschlagnahmten BMW’s an den Beschuldigten festgestellt sowie die Ein-ziehung und Vernichtung des Teleskop-Schlagstockes angeordnet. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, den Verzicht auf eine Sanktion sowie die Aufhebung der Einziehung und Vernichtung des Teleskop-Schlagstockes. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (Entscheiddatum: 14. Dezember 2022) |
16.06.2025 | 14:00 | Handelsgericht | A | Die Klägerin betreibt ein Fitnesscenter sowie eine Bade- und Freizeitanlage. Mit ihrer Klage beantragt sie die Löschung von neun Bewertungen auf den Webseiten der Beklagten. Die Klägerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, die Bewertungen würden sie in ihrer Persönlichkeit verletzen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage und begründet dies hauptsächlich damit, die Bewertungen seien nicht persönlichkeitsverletzend. |
Verhandlungsort:
Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen
Legende
A = Grosser Gerichtssaal
B = Kleiner Gerichtssaal
C = Büro des Handelsgerichtspräsidenten