Verhandlungstermine
| Datum | Zeit | Zuständigkeit | Ort | Betreff |
|---|---|---|---|---|
| 12.12.25 | 12:00 | Strafkammer | A | Straffall betreffend sexuelle Nötigung etc. (Dem Beschuldigten wird in der Hauptsache vorgeworfen, im Dezember 2018 seine ehemalige Lebenspartnerin (Privatklägerin) in deren Wohnung bedroht und mehrfach geschlagen zu haben, damit sie ihm den Namen ihres angeblichen Liebhabers nennt. Zudem habe er sie genötigt, ihn oral zu befriedigen und seine Versuche, sie anal zu penetrieren, zu dulden. Weiter soll der Beschuldigte an einem frühen Morgen im März 2019 über den Balkon in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen sein und ihr Gewalt angedroht haben, falls sie ihm den Namen ihres angeblichen Liebhabers nicht nennt. Das Kreisgericht Rorschach stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung, geringfügiger Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ein. Hingegen sprach es den Beschuldigten der sexuellen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung, des Hausfriedensbruchs, des versuchten unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Das Kreisgericht verurteilte den Beschuldigten hierfür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und zu einer Busse von Fr. 100.00. Zudem ordnete es eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung auf. Schliesslich verpflichtete es den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % zu bezahlen. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der mehrfachen versuchten Nötigung sowie die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00. Zudem beantragt er den Verzicht auf eine ambulante Massnahme und auf die Zusprache einer Genugtuung an die Privatklägerin. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht Rorschach (Entscheiddatum: 28. Juni 2023) |
| 15.12.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend mehrfache Pornografie etc. (Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, via Internet mit über 25 verschiedenen (minderjährigen) Mädchen Chatkontakt gehabt zu haben. Dabei soll er einzelne Mädchen in sexuelle Handlungen einbezogen oder zur Vornahme solcher verleitet haben. In seinen Nachrichten habe er detailliert seine Fantasien im Hinblick auf sexuelle Handlungen mit Kindern/Mädchen beschrieben, oftmals mit Komponenten von sexueller Gewalt bzw. sexuellem Missbrauch. Teilweise soll er von den Mädchen verbotene kinderpornografische Bilderzeugnisse erhalten sowie solche und weiche Pornografie übermittelt bzw. zugänglich gemacht haben. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in Kontakt mit einer Person bzw. einer Organisation getreten zu sein, um ein neunjähriges Mädchen zum sexuellen Missbrauch entgeltlich zu "mieten". Es sei ein Treffen vereinbart gewesen, zu diesem sei es aber nicht gekommen. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten von der Anklage der versuchten Anstiftung zum qualifizierten Menschenhandel, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Pornografie sowie der harten Pornografie frei. Es befand ihn jedoch des versuchten qualifizierten Menschenhandels, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Pornografie, der mehrfachen versuchten Pornografie, der mehrfachen harten Pornografie und der mehrfachen versuchten harten Pornografie für schuldig. Hierfür wurde der Beschuldigte verurteilt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte weitere Freisprüche, insbesondere betreffend den Tatvorwurfs des Menschenhandels. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 31. August 2022) |
| 18.12.25 | 09:30 | Strafkammer | A | Die Verhandlung wurde abgesagt Straffall betreffend Gefährdung des Lebens etc. (Dem Beschuldigten werden verschiedene Verkehrsregelverletzungen (in diesem Zusammenhang auch eine Gefährdung des Lebens), Hinderungen einer Amtshandlung, ein Vermögensdelikt sowie Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes vorgeworfen. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei. Hingegen wurde er der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern, der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, des geringfügigen Vermögensdelikts (Erschleichen einer Leistung) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Dafür wurde er im Zusatz zu Strafbefehlen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Von der Freiheitsstrafe wurden 16 Monate für vollziehbar erklärt. Bei den anderen 16 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben mit einer Probezeit von vier Jahren. Sodann ordnete das Kreisgericht eine Landesverweisung von neun Jahren an. Der Beschuldigte verlangt mit Berufung Freisprüche von den Anklagen der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern, der Hinderung einer Amtshandlung (in einem Fall) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Er verlangt eine angemessene Bestrafung und einen Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie eine Landesverweisung von zehn Jahren. Im Übrigen trägt die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten an. ) Vorinstanz: Kreisgericht See-Gaster (Entscheiddatum: 11. Mai 2023) |
Verhandlungsort:
Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen
Legende
A = Grosser Gerichtssaal
B = Kleiner Gerichtssaal
C = Büro des Handelsgerichtspräsidenten
