Verhandlungstermine
| Datum | Zeit | Zuständigkeit | Ort | Betreff |
|---|---|---|---|---|
| 08.01.26 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend Beschimpfung (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Privatkläger mit Worten beschimpft zu haben. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen. Ferner verwies es die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg. Im Berufungsverfahren verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 9. Januar 2024) |
| 13.01.26 | 13:30 | Strafkammer | A | Die Verhandlung wurde abgesagt Straffall betreffend gewerbsmässigen Betrug (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mithilfe einer weiteren Person von der Privatklägerin (Immobiliengesellschaft) ungerechtfertigte Auszahlungen im Zusammenhang mit Wohnungsarbeiten erwirkt zu haben, die – so die Anklage – der Beschuldigte in Wahrheit nicht erbracht habe. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren. Die Zivilklage der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte verlangt mit Berufung einen Freispruch und damit den Verzicht auf eine Strafe sowie die Abweisung der Zivilklage. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung. Die Privatklägerin beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.) Vorinstanz: Kreisgericht See-Gaster (Entscheiddatum: 22. Januar 2024) |
| 21.01.26 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. (Der Beschuldigten wird vorgeworfen, einen zehnjährigen Knaben mehrfach geschlagen und gewürgt zu haben, sodass er keine Luft mehr bekommen habe. Zudem soll sie ihren Expartner mit einem Messer genötigt und das Messer in der Folge in dessen Oberbauch gestochen haben. Des Weiteren soll sie sich durch körperliche Gewalt einer Polizeikontrolle entzogen und die Polizeibeamten beschimpft haben. Im Weiteren wird ihr vorgeworfen, verschiedene Gegenstände beschädigt, gegen eine polizeiliche Wegweisung verstossen und im Umgang mit Feuer elementare Schutzvorschriften verletzt zu haben. Das Kreisgericht stellte das Strafverfahren teilweise ein und sprach die Beschuldigte in einem Punkt von der Anklage frei. Hingegen wurde sie der versuchten schweren Körperverletzung, der Nötigung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung an wehrloser oder schutzbefohlener Person, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz schuldig gesprochen. Hierfür wurde sie im Zusatz zu einer anderen Strafe zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten sowie zu einer Busse verurteilt. Sodann ordnete das Kreisgericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an. Mit ihrer Berufung beantragt die Beschuldigte im Wesentlichen verschiedene Freisprüche, eine Reduktion der Freiheitsstrafe sowie die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB. Die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 12. August 2024) |
| 23.01.26 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in den Jahren 2006–2008 in einem Asylheim verschiedene Sexualdelikte zum Nachteil der beiden minderjährigen Privatklägerinnen sowie eines anderen minderjährigen Mädchens begangen zu haben. Ausserdem wird ihm zur Last gelegt, am 19. November 2019 einen weiteren Privatkläger mehrfach bedroht und eine Fernmeldeanlage missbraucht zu haben. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen versuchten Vergewaltigung und der mehrfachen Drohung schuldig. Dafür wurde er im Zusatz zu einer Vorstrafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurde er zur Bezahlung von Genugtuungen an die beiden Privatklägerinnen verpflichtet. Der Beschuldigte verlangt mit Berufung Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen versuchten Vergewaltigung und in jedem Fall eine mildere Strafe sowie die Abweisung der Zivilforderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung. Die Privatklägerinnen und der Privatkläger beteiligen sich nicht am Berufungsverfahren. Fortsetzung der Verhandlung) Vorinstanz: Kreisgericht See-Gaster (Entscheiddatum: 7. März 2022) |
Verhandlungsort:
Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen
Legende
A = Grosser Gerichtssaal
B = Kleiner Gerichtssaal
C = Büro des Handelsgerichtspräsidenten
