Verhandlungstermine
Datum | Zeit | Zuständigkeit | Ort | Betreff |
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15.05.23 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend fahrlässige schwere und fahrlässige einfache Körperverletzung (Rückweisung vom Bundesgericht) (Der Beschuldigten wird vorgeworfen, zwei Jugendliche beim Überqueren einer Strasse angefahren und dadurch verletzt zu haben. Mit Entscheid vom 22. März 2018 sprach das Kreisgericht Toggenburg die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen und der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig. Hierfür verurteilte es sie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschuldigte Berufung. Am 2. Dezember 2019 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen die Beschuldigte von der Anklage der fahrlässigen einfachen und schweren Körperverletzung frei. Gegen diesen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft und eine Privatklägerin Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat am 1. Oktober 2020 auf die Beschwerde der Privatklägerin nicht ein, hob indes den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 2. Dezember 2019) |
22.05.23 | 14:00 | Strafkammer | A | Straffall betreffend mehrfache Beschimpfung etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin mehrfach beschimpft zu haben. Weiter wird ihm der Missbrauch einer Fernmeldeanlage zur Last gelegt, indem er durch das Versenden von insgesamt 28 Textnachrichten mit teils beängstigendem Inhalt bei der Privatklägerin eine grosse Beunruhigung ausgelöst habe. Weiter soll der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach bedroht haben. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (unzählige Anzahl Nachrichten, Dauer der Nachstellung, immer wieder wechselnde Facebook-Fake-Accounts) hätten die Verhaltensweisen des Beschuldigten schliesslich eine Intensität erreicht, welche die Handlungsfreiheit der Privatklägerin eingeschränkt hätten. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen Nötigung frei. Demgegenüber erklärte es ihn der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage für schuldig. Es verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 800.00 und ordnete überdies ein Kontaktverbot an. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung soweit ersichtlich die Aufhebung des Entscheids. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung. Die Privatklägerin beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 10. März 2021) |
23.05.23 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend Vergewaltigung etc. (Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich unerlaubt in die Wohnung der Privatklägerin begeben zu haben, wo er mit einen unbekannten, weissen spitzen Gegenstand auf sie eingestochen, sie zum Oral- und Geschlechtsverkehr gezwungen und ihr zum Schluss noch einen Faustschlag verpasst habe. Unter dem Eindruck der erlittenen Gewalt habe ihm die Privatklägerin auf seine Aufforderung hin insgesamt Fr. 3'070.00 gegeben. Das Kreisgericht Wil sprach den Beschuldigten von der Anklage des Raubes frei. Hingegen erklärte es ihn der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der versuchten Nötigung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht Wil (Entscheiddatum: 30. März 2022) |
24.05.23 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend selbständiger nachträglicher Entscheid (Antrag auf Ver-längerung der stationären Massnahme (Das Kreisgericht Rheintal sprach den Verurteilten mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Zudem ordnete es für den Verurteilten eine stationäre Massnahme (Suchtbehandlung) an. Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen bestätigte mit Entscheid vom 20. Juni 2022 die vom Kreisgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe. Die übrigen Anordnungen des Kreisgerichts waren im Berufungsverfahren nicht angefochten. Mit Verfügung vom 24. März 2023 hat das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen dem Kantonsgericht die Verlängerung der stationären Massnahme um ein Jahr beantragt.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 20. Juni 2022) |
28.06.2023 | 14:00 | Handelsgericht | A | Am 17. Februar 2021 wurde die Marke "AlpAroma" auf den Namen der Beklagten für Waren und Dienstleistungen der Nizza-Klassifikationen Nr. 3, 5 und 30 in das Markenregister eingetragen. Die Klägerin beantragt, es sei die Nichtigkeit der Marke festzustellen. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Die Klägerin trägt vor, sie habe sich im August 2020 entschieden, das Zeichen "AlpAroma" als Marke für einen Maskenspray zu verwenden. Dies nachdem sie das Zeichen bereits seit 2015 gebraucht habe, unter anderem durch den Domainnamen alparoma.ch. Die Beklagte, welche sie in der Idee eines Markensprays unterstützt habe, habe die Marke später rechtsmissbräuchlich hinterlegt. Die Klägerin wirft der Beklagten namentlich vor, die Marke ohne Gebrauchsabsicht und zur Behinderung der Klägerin hinterlegt zu haben, um damit einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil zu erzielen. Die Beklagte wendet ein, sie habe zusammen mit der Klägerin das Projekt des Maskensprays verfolgt. Die Parteien bildeten eine einfache Gesellschaft. Die Zuteilung der Marke habe durch eine Liquidation der Gesellschaft unter Berücksichtigung der gegenseitigen Ansprüche zu erfolgen. |
29.06.2023 | 14:00 | Handelsgericht | A | Die Klägerin beantragt, die Beklagte habe sämtliche in ihrer Datensammlung gespeicherten Personendaten der Klägerin zu löschen. Ausserdem sei der Beklagten zu verbieten, Personendaten der Klägerin auf ihrer Webseite zugänglich zu machen. Eventuell müsse die Beklagte bestimmte Nutzerbewertungen von ihrer Webseite löschen. Sie begründet ihre Anträge im Wesentlichen mit Verstössen gegen das Datenschutzgesetz und die Persönlichkeitsrechte. Die Beklagte beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten, weil das Handelsgericht nicht zuständig sei. Eventuell beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage, weil ihr Verhalten durch überwiegende private und öffentliche Interessen gerechtfertigt sei. |
Verhandlungsort:
Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen
Legende
A = Grosser Gerichtssaal
B = Kleiner Gerichtssaal
C = Büro des Handelsgerichtspräsidenten