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Die Anklagekammer ist die Beschwerdeinstanz nach Art. 20 StPO und übt gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren aus (Art. 13 lit. c StPO).

Sie sorgt von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin dafür, dass die Strafverfolgungsbehörden das Gesetz einhalten, und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen (vgl. Art. 17 EG StPO).

Die Anklagekammer entscheidet insbesondere 

  • über den Ausstand, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO);
  • über Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (vgl. Art. 20 und Art. 393 StPO);
  • über Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, soweit die Entscheide nicht der Berufung unterliegen (ebenso von der Beschwerde ausgenommen sind die verfahrensleitenden Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte) (vgl. Art. 20 und Art. 393 StPO);
  • über Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in der StPO vorgesehenen Fällen (vgl. Art. 20 und Art. 393 StPO);
  • über Beschwerden gegen Verfügungen und Rekursentscheide des zuständigen Departementes im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges, ausgenommen Rekursentscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesverweisung (Art. 55 Abs. 3 EG StPO);
  • über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist (Art. 17 Abs 2 lit. b EG StPO).

Der Präsident der Anklagekammer entscheidet über Beschwerden, die ausschliesslich Übertretungen oder wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.-- zum Gegenstand haben (Art. 395 StPO).