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Das Handelsgericht ist ein Fachgericht. Die Mitwirkung von nebenamtlich tätigen Handelsrichtern ermöglicht dem Gericht, die konkrete Streitsache mit branchenspezifischer Sachkunde zu beurteilen.

Es ist zuständig für Zivilstreitigkeiten von Parteien, die im Handelsregister eingetragen sind, sofern die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist und der Streitwert mindestens CHF 30'000.-- beträgt. Ist eine Partei nicht im Handelsregister eingetragen, so kann sie – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - wählen, ob sie die im Handelsregister eingetragene Partei vor dem Handelsgericht oder den ordentlichen Gerichten verklagen will.

Das Handelsgericht ist zudem zuständig für Streitigkeiten über Geschäftsfirmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften (z.B. bei Verantwortlichkeitsklagen), Kartelle und kollektive Kapitalanlagen, bei Streitigkeiten im Bereich des Immaterialgüterrechts (Marken, Design, Urheberrecht, etc.) mit Ausnahme von Patentstreitigkeiten; wenn der Streitwert CHF 30'000.-- übersteigt, auch im Bereich des unlauteren Wettbewerbs.

Im summarischen Verfahren entscheidet der Präsident des Handelsgerichts.