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Bei Angeboten des betreuten Wohnens, die vom Kanton St.Gallen anerkannt sind, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ebenfalls kann bei Menschen, die auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, ein höheres Mietzinsmaximum berücksichtigt werden.

Per 1. Januar 2026 wurde die Zuständigkeitsordnung für Angebote des anerkannten betreuten Wohnen in der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) angepasst:

  • Das Gesundheitsdepartement, Dienst für Pflege und Entwicklung, ist zuständig für die Anerkennung und Aufsicht von Angeboten des betreuten Wohnens, die von einem in der Pflegeheimliste aufgeführten Pflegeheim betrieben werden.
  • Das Departement des Innern, Amt für Soziales, Abteilung Alter und Behinderung, ist zuständig für die Anerkennung und Aufsicht von Angeboten des betreuten Wohnens, die nicht von einem in der Pflegeheimliste aufgeführten Pflegeheim betrieben werden.

Angebote des betreuten Wohnens im Alter

Die Informationen zur Anerkennung von Angeboten des betreuten Wohnens im Alter und das Gesuchsverfahren richten sich an Anbietende und Interessierte dieses Angebots. Weitere Angaben sind im Merkblatt beschrieben und Anbietende werden gebeten, das Gesuchsformular per E-Mail an alter.diafso@sg.ch einzureichen.

Informationen zu den anerkannten Angeboten des betreuten Wohnens in der Zuständigkeit des Amtes für Soziales finden Sie hier: 

Folgende anerkannte Angebote des betreuten Wohnens liegen in der Zuständigkeit des Dienst für Pflege und Entwicklung: Verzeichnis Pflegeheime neues Fenster

Noch offene Fragen?

Abteilung Alter und Behinderung

Amt für Soziales

Spisergasse 41
9001 St.Gallen