Der Betrieb einer Spitalapotheke erfordert eine Bewilligung der Kantonsapotheke des Kantons St.Gallen. Das Gesuch erfolgt schriftlich mit einem vollständig ausgefüllten Gesuchsformular. Bei einem Wechsel der fachtechnisch verantwortlichen Person oder des Standortes ist eine neue Bewilligung zu beantragen.
Betriebsbewilligung und Herstellungsbewilligung
Eine Bewilligung wird erteilt, wenn
- die Leiterin oder der Leiter (fachtechnisch verantwortliche Person) über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Apothekerdiplom verfügt;
- die personellen, räumlichen und einrichtungsmässigen Voraussetzungen gegeben sind;
- ein geeignetes Qualitätssicherungssystem unterhalten wird.
Spitalapotheken müssen über eine Herstellungsbewilligung verfügen, die mindestens die Herstellung von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 des Heilmittelgesetzes (HMG) erlaubt.
Die Bewilligungsvoraussetzungen werden im Rahmen einer Inspektion überprüft.
Ab Anfang November 2025 sind sämtliche Gesuche online über die neue Plattform Medportal (medportal.sg.ch) einzureichen. Bitte beachten Sie, dass die neue Plattform frühestens am 3. November 2025 aktiviert wird.
Während der Zeit der Umstellungen kann es auf der Webseite kurzzeitlich auf einzelnen Seiten zu Unterbrüchen kommen.
Besten Dank für Ihr Verständnis.
Für die Bewilligung zum Betrieb einer Spitalapotheke einschliesslich Inspektion werden je nach Aufwand Gebühren in der Höhe von Fr. 550.- bis Fr. 2'500.- erhoben.
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Kantonsapotheke
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen