(Für Personen mit einem ausländischen Bildungsabschluss und/oder Weiterbildungstitel)
Der ausländische Bildungsabschluss und/oder Weiterbildungstitel muss von der zuständigen schweizerischen Stelle anerkannt worden sein, bevor der Kanton eine Berufsausübungsbewilligung ausstellen darf. Für die Dauer des Anerkennungsverfahrens kann eine Tätigkeit unter Aufsicht bewilligt werden.
Eine Überbrückungsbewilligung ist für die universitären Medizinalberufe und für die bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufe erhältlich und erlaubt die Tätigkeit unter der fachlichen Aufsicht einer Person, die eine Berufsausübungsbewilligung für den entsprechenden Beruf hat.
Sie kann erteilt werden, sobald die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei der zuständigen schweizerischen Stelle (Medizinalberufekommission, Schweizerisches Rotes Kreuz, Psychologieberufekommission, Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EKD) oder Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation - SBFI) das Verfahren um Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses und/oder Weiterbildungstitels eingeleitet hat. Bei Gesuchen ans Schweizerische Rote Kreuz gilt das Starten des PreChecks (nach Erstellen des PreCheck-Accounts) als Einleitung des Anerkennungsverfahrens.
Die Überbrückungsbewilligung gilt für die Dauer des Anerkennungsverfahrens, höchstens aber für zwei Jahre. Sie kann nicht verlängert werden.
Die Gebühr für die Überbrückungsbewilligung beträgt je nach Aufwand:
- bei den Gesundheitsberufen Fr. 300.– bis Fr. 800.–;
- bei den universitären Medizinalberufen Fr. 500.– bis Fr. 1'000.–.
Sie wird an die Gebühr für die Berufsausübungsbewilligung angerechnet, wenn diese nahtlos an die Überbrückungsbewilligung anschliesst.
