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Informationen für den Lehrbetrieb, die lernende Person und deren Gesetzliche Vertretung

 

Merkblatt zum Lehrvertrag für Lernende, Gesetzliche Vertretung und Lehrbetriebe

1       Lehrvertrag

1.1   Genehmigung des Lehrvertrages

Zwischen der lernenden Person (resp. der gesetzlichen Vertretung) sowie dem Lehrbetrieb wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Dazu ist das aktuelle, national gültige Lehrvertragsformular zu verwenden. Der Lehrvertrag wird in zweifacher Ausführung und mit sämtlichen Unterschriften oder via Portal Berufsbildung an das Amt für Berufsbildung zur Genehmigung eingereicht. Wurde der Lehrvertrag via Portal Berufsbildung eingereicht, so erfolgt die Genehmigung der Lehrvertragsdaten auf dem elektronischen Weg.

1.2   Minderjährige Lernende

Bei Lernenden, welche bei Beginn ihrer Ausbildung das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben, gilt die gesetzliche Vertretung als Ansprechperson bei allen relevanten Fragestellungen.

1.3   Entschädigung

Die Entschädigung für Lernende richtet sich nach den Empfehlungen der Berufsverbände.

1.4   Probezeit

Die Probezeit liegt zwischen einem bis drei Monaten. Es ist empfehlenswert, vor Ablauf der Probezeit ein Gespräch zwischen dem Lehrbetrieb und der lernenden Person sowie deren gesetzlichen Vertretung zu führen. Die Probezeit kann bis maximal sechs Monate verlängert werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist schriftlich zu erstellen und benötigt eine Begründung sowie Zielsetzung. Die unterzeichnete Vereinbarung ist dem Amt einzureichen.

1.5   Versicherung gegen Unfall und Krankheit

Der Lehrbetrieb ist dafür verantwortlich, dass eine Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung im Sinne des Gesetzes über die Unfallversicherung abgeschlossen wird. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung übernimmt der Lehrbetrieb. Im Lehrvertrag ist zu regeln, wer die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung trägt. Bei einem Abschluss der Krankentaggeldversicherung muss der Lehrbetrieb mindestens 50% der Prämie übernehmen. (vergl. Merkblatt “203 Krankheit und Unfall” unter www.berufsbildung.ch/merkblaetter neues Fenster)

1.6   Jugendarbeitsschutz – begleitende Massnahmen für Jugendliche

Die im Anhang 2 zum Bildungsplan der Verordnung des jeweiligen Berufes vorgesehenen begleitenden Massnahmen bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Jugendarbeitsschutzverordnung müssen im Lehrbetrieb korrekt ausgebildet und umgesetzt werden.

1.7   Besondere Vereinbarungen zum Lehrvertrag

Im Lehrvertrag integrierte besondere Vereinbarungen wie Personal-Reglemente, interne Weisungen etc. Kommen unter dem Vorbehalt zur Anwendung, dass diese keine abweichenden Regelungen zu zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), Arbeitsgesetzes (ArG) und Berufsbildungsgesetzes (BBG) enthalten. Eine detaillierte Überprüfung der besonderen Vereinbarungen durch die Lehraufsicht findet nicht statt. Die Einhaltung dieser Vereinbarungen liegt in der Verantwortung des Lehrbetriebs.

1.8   Wegweiser zur Berufsbildung

Die offizielle Broschüre zum Lehrvertrag, welche praktische Orientierungshilfe während der Berufslehre bietet, finden Sie unter www.berufsbildung.ch/wegweiser neues Fenster.

2       Die Lernorte Berufsfachschule (BFS) und überbetriebliche Kurse (üK)

2.1   Lernorte BFS und üK

Der Besuch der Berufsfachschule sowie der üK ist für alle Lernenden obligatorisch. Während dieser Zeit dürfen die Lernenden nicht zur Arbeit im Betrieb herangezogen werden. Der Lehrbetrieb trägt sämtliche Kosten, die der lernenden Person aus dem Besuch der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte entstehen (Art. 21, Abs. 3 BBV).

2.2   Anmeldung an die BFS sowie die üK

Die Anmeldung an die BFS sowie für die üK erfolgt durch den Lehrbetrieb.

Bitte Informieren Sie sich dafür direkt beim Sekretariat oder auf der Homepage der BFS.

Die Anmeldung für die üK erfolgt im Grundsatz über die Berufsfachschule. Nehmen Sie frühzeitig mit dem üK-Anbieter Kontakt auf, sollten Sie kein Aufgebot für den Kurs erhalten.

Wer die Berufsmaturität BM besuchen möchte, muss das Aufnahmeverfahren im Wohnortskanton absolvieren. Die künftigen Lernenden melden sich in der Regel eigenverantwortlich an. Nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren, können die lernende Person oder der Lehrbetrieb die Anmeldung an der jeweiligen Berufsfachschule tätigen. Allgemeine Informationen zur Berufsmaturität finden Sie unter www.maturanavigator.ch neues Fenster.

2.3   Nachteilsausgleich

Lernende mit Behinderungen, Störungen oder Beeinträchtigungen wie z.B Legasthenie, Dyskalkulie, ADHS, Angststörungen sowie bei Krankheit oder Unfall können einen Nachteilsausgleich für alle drei Lernorte (Lehrbetrieb, BFS, üK) und für das Qualifikationsverfahren beantragen. Ein entsprechendes Gesuch hat grundsätzlich im ersten Ausbildungsjahr zu erfolgen, damit allfällige Probleme frühzeitig erkannt sowie mögliche Fördermassnahmen geplant und durchgeführt werden können. Die entsprechenden Gesuche können unter www.sg.ch/bildung-sport/berufsbildung/berufsfachschulen/foerderangebote/nachteilsausgleich.html neues Fenster heruntergeladen werden.

3       Grundlagen und Qualitätssicherung in der Ausbildung

3.1   Bildungsverordnung und Bildungsplan

In der Bildungsverordnung sowie im Bildungsplan sind die wichtigsten Inhalte des jeweiligen Lehrberufes definiert. Die Dokumente können bei der zuständigen Organisation der Arbeitswelt (Berufsverband) oder unter www.becc.admin.ch/becc/public/bvz neues Fenster heruntergeladen werden. Der Betrieb erstellt auf dieser Grundlage seinen betrieblichen Ausbildungsplan, nach welchem die Lernenden ausgebildet werden.

3.2   Ausbildungsqualität im Betrieb – Bildungsbericht

Eine Beurteilung der Fachkompetenzen, der Methodenkompetenzen sowie der Sozial- und Selbstkompetenzen der Lernenden in der betrieblichen Ausbildung ist für alle Beteiligten sehr wichtig. Nach dem Berufsbildungsgesetz ist der Ausbildungsstand jedes Semester, im Bildungsbericht festzuhalten und mit den Lernenden zu besprechen: w neues Fensterwww.berufsbildung.ch/de/lehrverlauf/dokumentieren-und-bewerten neues Fenster
Hinweis: Einzelne Berufsgruppen verfügen über einen berufsspezifischen Bildungsbericht.

3.3   Lern- und Leistungsdokumentation

In der Lern- und Leistungsdokumentation dokumentieren die Lernenden ihre Arbeiten, welche sie im Betrieb ausführen. Für das Führen einer Lerndokumentation muss der lernenden Person während der Arbeitszeit genügend Zeit eingeräumt werden. Die Berufsbildnerin bzw. der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation periodisch. In der jeweiligen Bildungsverordnung ist festgehalten, ob die Lerndokumentation bei den Qualifikationsverfahren als Hilfsmittel verwendet werden darf. Hinweis: Einzelne Berufsgruppen verfügen über andere Lösungen.

3.4   Stellwerk – Begleitung vor Lehrbeginn

Wir empfehlen dem Lehrbetrieb nach der Lehrvertragsunterzeichnung mit der lernenden Person in Kontakt zu bleiben und insbesondere vor Beginn der Lehre den Stellwerktest 9 einzufordern und daraus eventuelle Zielformulierungen abzuleiten. Allfällige Leistungsschwankungen vom 8. zum 9. Schuljahr können so frühzeitig erkannt und entsprechende Massnahmen formuliert werden.

4       Stipendien

Der Kanton St.Gallen unterstützt die lernende Person bei der Finanzierung ihrer Ausbildung. Informationen zu den Kriterien sind auf unserer Website zu finden www.stipendien.sg.ch neues Fenster.

5       Hinweise für die Vertragspartner

5.1       Hinweise für Lernende

Im Wegweiser durch die Berufslehre und in der Bildungsverordnung/resp. im Bildungsplan finden Sie – da trügt vielleicht der erste Eindruck – nicht nur trockene rechtliche Informationen: Sie informieren über alle Aspekte der Partnerschaft zwischen Lehrbetrieb und Lernenden, über das Ausbildungsprogramm/Lehrplan im Lehrbetrieb und an der Berufsfachschule. Kurz: Blättern Sie mal drin – im Hinblick auf die nächsten Jahre.

Im Gespräch bleiben...

Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die halbjährliche Besprechung des Bildungsberichts bzw. des Arbeitsbuchs/der Lerndokumentation. Dazu ist Ihr Berufsbildner/Ihre Berufsbildnerin verpflichtet.

Sprechen Sie mit der für Ihre Ausbildung verantwortlichen Person im Betrieb, wenn’s am Arbeitsplatz oder in der Berufsfachschule nicht rund läuft.

Bleiben dann trotzdem Fragen oder Unstimmigkeiten offen, können oder sollten Sie unsere Ausbildungsberatung kontaktieren.

Halten Sie Ihre Eltern auf dem Laufenden, auch wenn sie keine Fragen stellen und zeigen Sie ihnen (was zum 18. Altersjahr übrigens “Pflicht” ist) den halbjährlichen Bildungsbericht und das Schulzeugnis. Warum? Weil Ihre Eltern an einer guten Lehre genauso interessiert sind wie Sie.

5.2       Hinweise für Eltern

Wer die Verantwortung trägt

Für eine gute Ausbildung sind nicht nur der Lehrbetrieb, die Berufsfachschule und die Aufsichtsbehörde verantwortlich. Darum unser Anliegen: Setzen Sie sich aktiv mit der Arbeit, mit dem Beruf und dem Umfeld Ihres “Kindes” auseinander.

Wenn’s trotzdem Probleme gibt

Differenzen am Arbeitsplatz, unbefriedigende Schulzeugnisse, nachlassendes Interesse am Beruf, persönliche Schwierigkeiten - Gespräche mit Sohn/Tochter und Lehrbetrieb sind der erste Schritt zu Lösungen. Unsere Ausbildungsberatung wird, wenn erwünscht oder nötig, gern dazu beitragen.

Thema “Versicherung”

Als gesetzliche Vertretung haben Sie Ihre Tochter/Ihren Sohn gegen Krankheit zu versichern. Die Versicherung muss wenigsten die Pflegekosten decken und, sollte der Lehrbetrieb keine Taggeldversicherung haben, - nach Ende der Lohnzahlungspflicht des Lehrbetriebs – ein Krankentaggeld gewährleisten, das dem Lohn entspricht.

5.3       Hinweise für Berufsbildner/-innen

Bildungsberichte, Ausbildungsgespräche

Den Ausbildungsstand und allfällige Förderungsmöglichkeiten periodisch mit dem/der Lernenden und den Eltern zu besprechen, ist sicher sinnvoll und zudem vom Berufsbildungsgesetz vorgeschrieben. Als Grundlage dient der halbjährliche Bildungsbericht, der nicht unbedingt auf dem amtlichen Formular festzuhalten ist, aber jederzeit zur Einsicht (durch die Ausbildungsberatung) bereit liegen muss. Die Details können dem Bildungsplan entnommen werden.

Der 1. Tag im Lehrbetrieb

Eine Hilfestellung zur Vorbereitung des ersten Lehrtages bzw. der ersten Wochen finden Sie auf unserer Internetseite unter www.berufsbildung.sg.ch neues Fenster > Betriebliche Grundbildung > Lehrbetriebe.

Lernende lernen fürs Leben

... und dabei sind (Anlauf-)Schwierigkeiten nie ganz auszuschliessen – sei's im Betrieb oder in der Berufsfachschule. Weil wir wissen, dass sich mit einem Gespräch unter vier Augen zwar viele, aber nicht alle Probleme meistern lassen, werden wir Sie in schwierigen Fällen gern unterstützen.

Amt für Berufsbildung
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