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Im Zusammenhang mit Baugesuchen prüft die Gemeinde, ob sich das Vorhaben auf einem belasteten Standort befindet und ob der Bauwillige zur baupolizeilichen Beurteilung Unterlagen zur Belastung des Standorts und zur Entsorgung des verschmutzten Abbruch- und Aushubmaterials einreichen muss.

Die Gemeinde ist verpflichtet, Baugesuche auf belasteten Standorten dem AFU zu melden.

Detailaufgaben und Hinweise

A - Besondere Abklärungen verlangen

Soll ein belasteter Standort überbaut werden, wird der Bauwillige zum Verursacher der Untersuchungen. Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen (Art. 87 Abs. 1 BauG). Damit dies festgestellt werden kann, hat der Bauwillige vor Beginn der Bauarbeiten ein Baugesuch einzureichen, welches die für die baupolizeiliche Beurteilung notwendigen Unterlagen enthält. Das Baugesuch muss immer auch Aufschluss geben über die beabsichtigte Entsorgung des Abbruch- und Aushubmaterials. Dabei kann die rechtmässige Entsorgung nur festgelegt werden, wenn bekannt ist, ob das Material allenfalls belastet und daher als Sonderabfall zu entsorgen ist.

Entsorgungskonzept (für belastetes Aushub- und Abbruchmaterial):

Beim Bauen auf belasteten Standorten muss in einem Entsorgungskonzept dargelegt werden, ob für das belastete Aushub- und Abbruchmaterial Möglichkeiten zur Verwertung bestehen oder geschaffen werden können.

Zusätzlich zu der erwähnten Bestimmung des Baugesetzes ist es auch möglich, gestützt auf das im Umweltrecht geltende Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 USG) in Verbindung mit der Auskunftspflicht nach Art. 46 Abs. 1 USG sowie dem Verursacherprinzip (Art. 2 USG) besondere Abklärungen hinsichtlich allfälliger Belastungen zu verlangen. Nur so kann festgestellt werden, ob allenfalls im öffentlichen Recht begründete Hindernisse der Baubewilligung entgegenstehen bzw. besondere Massnahmen erfordern. Da die Abklärungen auch in diesem Fall schrittweise durchgeführt werden, kann der Bauwillige in der Regel davon ausgehen, dass er keine unnötigen Untersuchungen durchführen muss, da sich der Verdacht auf eine Belastung bereits in einer frühen Phase bestätigt oder als unbegründet erweist.

B - Meldung an das AFU

Die Gemeinde ist verpflichtet, Baugesuche auf belasteten Standorten dem AFU zu melden. Nur wenn diesen Meldepflichten nachgekommen wird, ist es für das AFU möglich, den Kataster nachzuführen.

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