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Bis am 31. Dezember 2011 oblag der Vollzug der Vorschriften über die Sanierung von belasteten Standorten den Gemeinden. Seit dem 1. Januar 2012 vollzieht der Kanton die Vorschriften über die Sanierung von belasteten Standorten selbst (Art. 50 EG-USG; sGS 672.1).

Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst jedoch die bei Vollzugsbeginn, d.h. am 1. Januar 2012 hängigen Verfahren nach bisherigem Recht ab. Dies bedeutet, dass bei zahlreichen Standorten auch nach dem 1. Januar 2012 die Gemeinde für den Vollzug zuständig bleibt.

Die Neuerungen im Altlastenrecht, welche ab dem 1. November 2013 und dem 1. Juli 2014 gelten sind im unten stehenden Informationsschreiben vom 27. März 2014 zusammengefasst. Es geht dabei um die Möglichkeit der Sicherstellung der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten, die Bewilligungspflicht für die Teilung und die Veräusserung von Grundstücken sowie die Anmerkung der belasteten Standorte im Grundbuch.

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