Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch gelten als Energie-Grossverbraucher und sind schweizweit verpflichtet, ihre Energieeffizienz zu steigern und ihren CO2-Auststoss zu reduzieren. Im Kanton St.Gallen stehen Grossverbrauchern zwei Umsetzungsvarianten mit unterschiedlichen Vorteilen zur Verfügung.
Wer gilt als Energie-Grossverbraucher?
Bei der Beurteilung, ob man Energie-Grossverbraucher ist, wird jede Betriebsstätte einer Unternehmung individuell beurteilt. Weist eine Betriebsstätte pro Jahr entweder
- einen Wärmeverbrauch von mehr als 5 Gigawattstunden und/oder
- einen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0.5 Gigawattstunden
auf, dann gilt diese Betriebsstätte - und somit auch das Unternehmen - laut st.gallischem Energiegesetz als Energie-Grossverbraucher. Im Kanton St.Gallen gibt es aktuell rund 400 Energie-Grossverbraucher.
Was bedeutet es, wenn ich Energie-Grossverbraucher bin?
Im Kanton St.Gallen sind Grossverbraucher gesetzlich verpflichtet, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion umzusetzen (vgl. sGS 741.1 - Energiegesetz neues Fenster). Für die Umsetzung stehen dem Energie-Grossverbraucher zwei Varianten mit unterschiedlichen Ausprägungen zur Verfügung.
Welche Umsetzungsvarianten gibt es?
Universalzielvereinbarung (UZV)
mit dem Bund; wobei die Energiefachstelle jederzeit Einsicht in die Vereinbarung hat. Ziel der Vereinbarung ist eine Steigerung der Energieeffizienz über einen Zeitraum von 10 Jahren. Die Zielvereinbarung umfasst ein Unternehmen mit einem oder mehreren Standorten schweizweit. Die UZV ist zwingende Voraussetzung für die Rückerstattung der CO₂-Abgabe und des Netzzuschlags.
Energieverbrauchsanalyse (EVA)
Ohne Zielvereinbarung fordert der Kanton St.Gallen den Grossverbraucher zur Durchführung einer EVA auf. Bei einer EVA wird der Energieverbrauch analysiert und Energiesparmassnahmen definiert. Das Unternehmen muss die wirtschaftlichen Massnahmen innerhalb von drei Jahren umsetzen. Eine EVA berechtigt weder zur Rückerstattung der CO₂-Abgabe noch des Netzzuschlags.
Direktvergleich der Hauptmerkmale
Universalzielvereinbarung (UZV) | Energieverbrauchsanalyse (EVA) | |
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Vorteile |
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Zielgrösse | 20% Energieeffizienzsteigerung innerhalb von 10 Jahren | 15% Energieeffizienzsteigerung innerhalb von 3 Jahren |
Massnahmen- umsetzung |
Innerhalb von 10 Jahren | Innerhalb von 3 Jahren |
Monitoring | Jährliche Berichterstattung über ZVM-Tool | Einmalige Berichterstattung nach Umsetzung der Massnahmen |
Welche Umsetzungsvariante ist für mich optimal?
Wie gehe ich als Energie-Grossverbraucher konkret vor?
Interne Abwägung und Entscheid für eine Umsetzungsvariante (UZV oder EVA). Unterstützung bieten Energieberater und die Entscheidungshilfe. neues Fenster
Im ZVM-Tool des Bundes registrieren, die Vereinbarung auf Basis der gewählten Variante erstellen und den Status auf «in Bearbeitung» setzen. Hierzu ist die Zuweisung an die beratende Fachperson erforderlich.
Unter Einbezug der Fachperson die entsprechende Variante ausarbeiten und im ZVM-Tool zur Prüfung einreichen.
Die umzusetzenden Massnahmen werden vom Kanton/Bund geprüft und bestätigt:
- UZV: Prüfung durch Bund und Kanton, Umsetzung der Massnahmen innert 10 Jahren.
- EVA: Prüfung durch Kanton, Umsetzung der Massnahmen innert 3 Jahren.
Sobald der Bund/Kanton die Massnahmen bestätigt hat, ist die Vereinbarung gültig.
Das jährliche Monitoring ist jeweils im ZVM-Tool einzureichen.
Bei der EVA ist das Monitoring auf eine einmalige Berichterstattung nach Umsetzung der Massnahmen beschränkt.
Noch offene Fragen?

Philipp Dudli
Projektleiter Energieeffizienz in der Wirtschaft
Amt für Wasser und Energie
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen