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Als Arbeitgeber ist der Kanton St.Gallen zum Schutz der persönlichen Integrität gesetzlich verpflichtet.

Schutz der Persönlichkeit

gemäss Art. 30 des Personalgesetzes des Kantons St.Gallen (sGS 143.1, abgekürzt PersG)

Der Kanton

a) achtet die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

b) schützt Leben, persönliche Integrität und Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

c) sorgt dafür, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht Opfer von Diskriminierung werden;

d) trifft die nach der Erfahrung notwendigen, dem Stand der Technik anwendbaren und nach den Verhältnissen an den Arbeitsplätzen angemessenen Massnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Weitere gesetzliche Grundlagen

Weitere gesetzliche Grundlagen sind im Dokument «Gesetzliche Grundlagen» zusammengefasst. Dieses kann hier heruntergeladen werden:

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