Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ein.
Auf Gesuche, die nicht genügend begründet werden, oder nur deshalb gestellt werden, um sich die Unannehmlichkeiten des Waffentragens zu ersparen, wird nicht eingetreten.
Bei Unklarheiten kann die Bewilligungsinstanz eine Ergänzung der Unterlagen anordnen und den Gesuchsteller zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufbieten lassen.
Die Gesuchssteller müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, aus Gewissensgründen waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen. Sie legen die persönlichen Überlegungen dar, welche sie zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben
Beilagen
- einen ausführlichen Lebenslauf
- einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister
- das Dienstbüchlein
- Berichte, in denen Vertreter staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die den Gesuchsteller persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers darstellen und aus ihrer Sicht würdigen
Vor der Rekrutierung
Spätestens einen Monat vor der Rekrutierung.
Nach der Rekrutierung
Spätestens drei Monate vor der nächsten Dienstleistung (Rekrutenschule, Wiederholungskurs, etc.)
Gesuch, die nicht termingereicht eingereicht werden, können vor der bevorstehenden Militärdienstleistung nicht mehr behandelt und entschieden werden. Sie haben dann trotz eingereichtem Gesuch den Dienst mit Ihrer persönlichen Waffe zu leisten.
Wer sein Gesuch rechtzeitig einreicht, leistet bis zum Entscheid den Militärdienst ohne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert. Die Waffeninspektion ist von dieser Regelung ausgeschlossen.
Nach Einreichung des Gesuchs wird der Gesuchsteller zur einer Anhörung eingeladen.
Der Gesuchssteller muss persönlich erscheinen. Er kann sich von einer Person seines Vertrauens begleiten lassen. Über das Gesuch wird nach Anhörung des Gesuchstellers entschieden. Erscheint der Gesuchsteller aus eigenem Verschulden nicht, so gilt dies als Verzicht auf das Gesuch.
Die Bewilligungsinstanz setzt sich wie folgt zusammen:
- dem Kommandanten des Rekrutierungszentrums oder seinem Stellvertreter (Vorsitz)
- einem Kreiskommandanten oder Kreiskommandantenstellvertreter des betreffenden Einzugsgebiets
- einem Arzt
Medizinische Überprüfung der Schiesstauglichkeit
Wenn Sie aus medizinischen Gründen nicht mehr schiessen können (Bsp: Gehörschaden, Augenleiden, Angstzustände etc.) ist ein Gesuch um Beurteilung der Schiesstauglichkeit beim Kreiskommando des Wohnortkantons einzureichen.
Inhalt:
- Gesuch mit Begründung
- Ausführliches Arztzeugnis mit Diagnose
- Dienstbüchlein
Im Kanton St. Gallen wohnhafte Armeeangehörige können das Gesuch an folgende Adresse senden:
Kreiskommando
Schiesswesen
Burgstrasse 50
9000 St. Gallen
Noch offene Fragen?
Andreas Schwarz
Kreiskommandant
Burgstrasse 50
9000 St. Gallen
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