Hier können Bewilligungen für befristete Strassenreklamen und Veranstaltungen eingereicht werden.
Strassenreklamen ausserhalb von zugelassenen Anschlagstellen sind bewilligungspflichtig. Dies gilt auch für das Aufstellen von befristeten Reklamen.
Auch Veranstaltungen im Bereich Motor- und Radsport sowie andere Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, die den allgemeinen Verkehr stören, dürfen nur mit Bewilligung durchgeführt werden.
Diese Seite liefert Informationen zu den rechtlichen Grundlagen, den Verfahren und den einzureichenden Unterlagen. Ebenfalls können die Bewilligungen online beantragt werden.
Strassenreklamen
Häufig gestellte Fragen - Befristete Strassenreklamen
Gemäss Art. 99 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) sind Strassenre-klamen ausserhalb zugelassener Anschlagstellen bewilligungspflichtig. Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton und dergleichen, die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). Diese Regelung gilt auch für das Aufstellen von befristeten Reklamen.
Vorbehalten bleiben ergänzende Vorschriften, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes.
Nach Art. 99 Abs. 1 SSV in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1; abgekürzt EV zum SVG) bewilligt das Polizeikommando das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen. Von dieser Zuständigkeit ausgenommen sind Kantonsstrassen zweiter Klasse auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen.
Die Beurteilung der Strassenreklamen erfolgt nach Art. 6 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt SVG) und Art. 95 bis 100 SSV. Nach Art. 6 SVG sind Strassenreklamen untersagt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten. Art. 95 bis 100 SSV enthalten die Ausführungsbestimmungen zu Art. 6 SVG.
Gemäss Art. 96 Abs. 1 SSV sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, untersagt. Nach Art. 96 Abs. 2 SSV sind Strassenreklamen stets untersagt, wenn sie auf der Fahrbahn stehen oder in das Lichtraumprofil der Fahrbahn ragen sowie in signalisierten Tunnels und Unterführungen ohne Trottoirs. Auf der Fahrbahn sind Reklamen ausschliesslich in Fussgängerzonen zulässig. Untersagt sind auch Strassenreklamen, die Signale oder wegweisende Elemente enthalten, sowie nach Art. 97 Abs. 1 SSV Strassenreklamen an Signalen oder in unmittelbarer Nähe von Signalen. Unabhängig von den aus Gründen der Verkehrssicherheit einzuhaltenden Vorschriften sind Strassenreklamen nur dann zulässig, wenn sie auch den andern massgebenden Vorschriften (wie Raumplanungsgesetz, Bau- und Strassengesetz usw.) entsprechen.
Befristete Strassenreklamen für Veranstaltungen sind in der Regel frühestens drei Wochen vor der Veranstaltung aufzustellen und nach der Veranstaltung innerhalb von zwei Tagen zu entfernen.
Wir bitten darum, Gesuche für Bewilligungen mindestens 14 Tage vor Veranstaltungsdatum einzureichen.
Die Gebühr richtet sich je nach Anlass nach dem Gebührentarif für Kantons- und Gemeindeverwaltungen.
Veranstaltungen
Häufig gestellte Fragen - Veranstaltungen
Die Bewilligung von motor- und radsportlichen Veranstaltungen richtet sich nach Art. 52 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SR 741.01; abgekürzt SVG) und Art. 94 f. der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; abgekürzt VRV). Nach Art. 15 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1; abgekürzt EV zum SVG) bewilligt das Sicherheits- und Justizdepartement im Rahmen des Bundesrechts Rennen mit Motorfahrzeugen. Für alle übrigen motor- und radsportlichen Veranstaltungen ist das Polizeikommando zuständig.
Andere als motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, die den allgemeinen Verkehr stören können, dürfen ebenfalls nur mit Bewilligung durchgeführt werden. In jedem Fall bedarf der gesteigerte Gemeingebrauch nach Art. 21 Abs. 1 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) einer Bewilligung.
Gesteigerter Gemeingebrauch ist jene Benutzung einer öffentlichen Strasse, die entweder der Zweckbestimmung der Strasse nicht entspricht oder die den gleichen Gebrauch aller Berechtigten ausschliesst. Danach bewilligt gemäss Art. 5 der Strassenverordnung (sGS 732.11; abgekürzt StrV) das Sicherheits- und Justizdepartement politische Veranstaltungen (z.B. Demonstrationen) auf öffentlichen Strassen und das Polizeikommando die übrigen Veranstaltungen wie Festumzüge, Laufveranstaltungen, Radwanderungen, Märkte und dergleichen.
Eine Sonderregelung gilt für die Stadt St.Gallen: Die Bewilligung von Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet der Stadt St.Gallen beschränken, fällt in die Zuständigkeit der städtischen Behörden.
Veranstaltungen im Wald und Lebensräumen von Pflanzen sowie wildlebenden Tieren Grosse Veranstaltungen (Open Airs, Partys, Orientierungsläufe, Hundeübungen, Bike-Rennen, Wandertage, polysportive Anlässe oder dergleichen), die im Wald oder im übrigen Lebensraum von Pflanzen und Tieren (inkl. Landwirtschaftszone) stattfinden, brauchen auch eine Bewilligung des Kantonsforstamtes. Dies ist in Art. 18 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.1; abgekürzt EG zur WaG) in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Einführungsgesetz (sGS 651.11; abgekürzt V zum EG zur WaG) geregelt. Von der Bewilligungspflicht gemäss Waldgesetz nicht betroffen sind Veranstaltungen auf dem höherwertigen Strassennetz. Eine Bewilligung durch das Kantonsforstamt wird erteilt, wenn die Veranstaltung zu keiner übermässigen oder erheblichen Störung, Schädigung oder Gefährdung des Waldes oder von Tieren und Pflanzen führt. Gesuche um Bewilligung von grossen Veranstaltungen im Lebensraum sind an die jeweilige Gemeinde zu richten, die ihrerseits das Gesuch prüft und gegebenenfalls an das Kantonsforstamt weiterleitet. Das Kantonsforstamt gibt gerne Auskunft. Weiterführende Unterlagen finden sich auch unter wald.sg.ch
Die Gesuche sind dem Polizeikommando spätestens einen Monat vor der Durchführung zuzustellen.
Noch offene Fragen?
Verkehrspolizei - Verkehrstechnik
Kantonspolizei St.Gallen
Klosterhof 12
9001 St.Gallen