Hier finden Sie Wissenswertes zu Ordnungsbussen, Geschwindigkeit und Unfallverhütung. Weiter beraten wir Sie zu verschiedenen Themen wie Ausweisen, Bewilligungen und allgemeinen Fragen in Sachen Verkehr.
Verkehrssicherheit / Kontrollen

Die Mobilität im Kanton St.Gallen nimmt stetig zu. Jedes Jahr werden mehr Fahrzeuge eingelöst und die Anforderungen im Strassenverkehr steigen an. Die Kantonspolizei St.Gallen ist täglich im Verkehr unterwegs. Sie überprüft die Einhaltung der Vorschriften und greift, wo nötig, ein. Ziel dieser Arbeit ist es, die Zahl der Verkehrsunfälle zu senken und damit Verletzte oder gar Tote zu verhindern.
Ein grosses Augenmerk liegt dabei auf der Einhaltung der Geschwindigkeit, der Vermeidung von Ablenkung und dem Zustand der Verkehrsteilnehmenden.
Prävention / Ausbildung
Neben den Kontrolltätigkeiten investiert die Kantonspolizei St.Gallen auch viel Zeit in die Ausbildung von Verkehrsteilnehmenden und in die Präventionsarbeit. Die Ausbildung im Bereich "Verkehr" beginnt bereits im Kindergarten, wo das richtige Überqueren von Fussgängerstreifen beigebracht wird. Im späteren Verlauf der Schulzeit sind die Verkehrsinstruktorinnen und -instruktoren der Kantonspolizei St.Gallen auch immer wieder in den Schulzimmern zu Besuch. Es werden dann das richtige Verhalten im Umgang mit Lichtsignalanlagen, die Vortrittsregeln und schliesslich das Velofahren geübt. Die Ausbildung geht bis zur Berufsschulstufe, wo Themen wie Geschwindigkeit oder Alkohol/Drogen thematisiert werden.

Häufig gestellte Fragen
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Bankverbindung im Ausland
Sie können Ihre Ordnungsbusse auch mit nachfolgenden Bankdaten bezahlen:
Unser Bankkonto in Österreich
Bank: Hypo Landesbank AG, Bregenz
Bankleitzahl: 58000
Konto Nr.: 10374685010
BIC/SWIFT: HYPVAT2B
IBAN: AT22 5800 0103 7468 5010
Inhaber: Finanzverwaltung Kt. SG, CH-9001 St. Gallen
Unser Bankkonto in Deutschland
Bank: Deutsche Bank AG, Konstanz
Bankleitzahl: 69070032
Konto Nr.: 0044669000
BIC/SWIFT: DEUTDE6F690
IBAN: DE67 6907 0032 0044 6690 00
Inhaber: Finanzverwaltung Kt. SG, CH-9001 St. Gallen
WICHTIG!
Damit eine Zahlung eindeutig zugewiesen werden kann, müssen immer die Bussennummer (OB-Nr.) und das Fahrzeug-Kennzeichen aufgeführt werden.
Nichts, Sie werden in den nächsten Wochen von der Abteilung Verkehrsbussen schriftlich informiert.
Solange die Unterlagen noch nicht ausgewertet und vollständig sind, können wir Ihnen keine individuellen Auskünfte geben.
Das Sichten des Fotomaterials, die Ermittlung des Fahrzeughalters und die Zustellung der Übertretungsanzeige dauern in der Regel etwa drei bis vier Wochen. Ab diesem Zeitpunkt können wir auf individuelle Fragestellungen eingehen.
Nein. Fotos werden auf Verlangen der oder des Verzeigten nur im ordentlichen Strafverfahren angefertigt, was für Sie zusätzliche Verfahrenskosten zur Folge haben kann.
Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können in einem vereinfachten Verfahren mit einer Ordnungsbusse geahndet werden.
Sie bezahlen ausschliesslich die Höhe der Busse. Die Zusatzkosten fallen weg, weshalb Sie keine Akteneinsicht haben. Das erwähnte Verfahren wird im Ordnungsbussengesetz (OBG) geregelt.
Nein. Gesuchen um Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlung kann nicht entsprochen werden. Zahlungen nach Ablauf der Frist werden mit dem Fall unter Einleitung des kostenpflichtigen ordentlichen Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Kann die Geschwindigkeitsübertretung nicht mit einer Ordnungsbusse bezahlt werden, erfolgt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und es wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.
Seit dem 01.01.2014 ist im Ordnungsbussenverfahren die sogenannte Halterhaftung in Kraft. Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse gemäss Ordnungsbussengesetz (OBG) dem/der im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter/-in auferlegt.
Die Mitarbeitenden beantworten keine fallrelevanten Fragen. Wird die Übertretung angezweifelt, so kann jederzeit das ordentliche Verfahren eingeleitet werden
Die Liste mit den Standorten der semistationären Messanlagen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Gemäss der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung sind bei Geschwindigkeitskontrollen folgende Sicherheitsmargen von der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen:
Messungen | Radar-Gerät Toleranzwert | Laser-Gerät Toleranzwert |
---|---|---|
bis 100 km/h | -5 km/h | -3 km/h |
ab 101 km/h | -6 km/h | -4 km/h |
ab 151 km/h | -7 km/h | -5 km/h |
Überschreitung um... (nach Abzug der Toleranz) |
Innerorts* |
Ausserorts, Autostrasse* |
Autobahn* |
---|---|---|---|
1 - 5 km/h | 40.- | 40.- | 20.- |
6 - 10 km/h | 120.- | 100.- | 60.- |
11 - 15 km/h | 250.- | 160.- | 120.- |
16 - 20 km/h | x | 240.- | 180.- |
21 - 25 km/h | x | 260.- | |
26 - | x = Anzeige bei der Staatsanwaltschaft |
*Bussenbeträge in CHF
Führerausweis
Wie Sie z.B. einen Führerausweis erlangen können oder welche Voraussetzungen vorhanden sein müssen, ist schweizweit einheitlich geregelt. Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) ist eine Dienstleistungsorganisation für alle kantonalen Strassenverkehrsämter der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein und hat bezüglich diesem umfangreichen Thema eine Webseite aufgeschaltet.
Für die Erteilung der Lernfahr- bzw. Führerausweise sowie für die Umschreibung eines ausländischen Führerausweises ist der Wohnsitzkanton zuständig. Im Kanton St. Gallen ist es das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen. Die entsprechenden Formulare finden Sie unter www.stva.sg.ch.
Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen (Art. 10 Abs. 4 SVG).
Art. 42 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) besagt, dass Motorfahrzeugführende aus dem Ausland in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen dürfen, wenn sie einen gültigen nationalen Führerausweis oder einen internationalen Führerausweis besitzen und diesen mit einem nationalen Führerausweis vorweisen können.
Anmerkung: Geben Sie der verwandten Person mit ausländischem Führerausweis eine Bestätigung mit, welche die Information beinhaltet, dass diese mit Ihrem Fahrzeug in besagter Zeit fahren darf. Somit können Fragen bezüglich der Herkunft des Fahrzeuges vermieden werden.
Fahrzeugführende aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, sowie Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorie C oder D, oder der Unterkategorie C1 oder D1 führen, benötigen einen schweizerischen Führerausweis. Weitere Informationen erhalten Sie beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (www.stva.sg.ch).
Nein, alle Autos mit ausländischen Kontrollschildern gelten in der Schweiz als unverzollte Fahrzeuge. Deswegen dürfen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich im Inland kein ausländisch immatrikuliertes Fahrzeug benutzen. Das gilt beispielsweise auch für Fahrzeuge, die Ihnen von Verwandten und Bekannten aus dem Ausland zum zeitweiligen Gebrauch überlassen werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Teilweise, dabei wird auf die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) verwiesen. Art. 3 Abs. 1 VZV (Kat. B), besagt sinngemäss:
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigen;
Der fett markierte Verordnungstext verursacht teilweise Diskussionen, weshalb dieser Abschnitt grafisch dargestellt wurde.
Sämtliche Gewichtsangaben sind aus dem Fahrzeugausweis zu entnehmen, wobei das Gesamtzugsgewicht aus dem Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges und dem Gesamtgewicht des Anhängers besteht.
Die rechtlichen Grundlagen für eine polizeiliche Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises sind im Art. 31 SKV zu finden.
Der polizeiliche Sachbearbeiter oder die polizeiliche Sachbearbeiterin schreibt den Tatbestandsrapport und leitet diesen an die zuständigen Stellen weiter. Ab diesem Zeitpunkt sind für die Beurteilung des Vorfalls die Staatsanwaltschaft und das Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons verantwortlich.
Spalte 1 | Spalte 2 |
---|---|
Staatsanwaltschaft | Strassenverkehrsamt Wohnsitzkanton |
Das zuständige Untersuchungsamt (Staatsanwaltschaft) prüft den Anzeigerapport der Polizei und eröffnet ein Strafverfahren. | Die Administrativbehörde des Wohnsitzkantons entscheidet über die Administrativmassnahme, welche zur Besserung des/der Fahrzeugführers/-führerin und der Bekämpfung von Rückfällen dient. Im Administrativverfahren werden Führerausweise entzogen und/oder Fahreignungen abgeklärt. |
Weitere Informationen zu Administrativ-Massnahmen |
Schwerverkehr
Die ARV-Vollzugsstelle überwacht und überprüft die Einhaltung der ARV-Vorschriften (ARV 1 und ARV 2) der im Kanton St.Gallen niedergelassenen Transport- und Taxiunternehmen sowie deren Chauffeure/Chauffeusen. Sie führt ein Verzeichnis über die ARV-pflichtigen Betriebe, führt Betriebskontrollen durch und gilt auch als Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem Schwerverkehr.
Richtet sich Ihre berufliche Tätigkeit nach einem täglich gleichbleibenden Stundenplan und kommt es dabei zu keiner Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften, so können Sie beim Strassenverkehrsamt St.Gallen ein Gesuch um Befreiung der Aufstellung einreichen (Gesuch-Befreiung-Aufstellung-ARV).
Mit dem digitalen Fahrtschreiber erfasst der Chauffeur oder die Chauffeuse die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit. Für die Kontrolle werden Fahrerkarten, Unternehmenskarten, Werkstattkarten und Kontrollkarten ausgestellt. Weitere Informationen zum digitalen Fahrtschreiber und zur Kartenbestellung finden Sie beim Bundesamt für Strassen ASTRA.
Transportieren Sie Güter mit schweren Motorwagen der Kat. C/C1 oder Personen mit Motorwagen der Kat. D/D1, benötigen Sie auf Grund der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) unter Umständen einen Fähigkeitsausweis und müssen sich regelmässig weiterbilden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Cambus.ch.
Ja. Für Transporte von gefährlichen Gütern auf der Strasse gilt das ADR bzw. das SDR. Chauffeure und Chauffeusen müssen mit einer ADR-Bescheinigung den Besuch der Schulung zur Beförderung gefährlicher Güter nachweisen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter adr-kurse.ch.
Gefahrengutbeauftragte/-r (GGB)
Ja. Versendet Ihre Firma das Gefahrengut auch, wird für das IMDG (Schiff) eine Person im Betrieb benötigt, welche die notwendige Unterweisung hat. Beim IATA (Luftverkehr) ist sogar eine Präsenzschulung zwingend, welche alle 2 Jahre mit einer Prüfung wiederholt werden muss. Die muss jedoch nicht zwingend durch den oder die GGB erfolgen, sondern kann auch durch eine beauftragte Person der Firma durchgeführt werden. Sollte Ihre Firma nur Beförderungspflichten unterstehen, sind einzig diese einzuhalten.
Nein, sofern sie als Gefahrgutbeauftragte/-r Ihre Pflichten nach der GGBV Art. 11 korrekt wahrgenommen haben, haften Sie nicht für Widerhandlungen des Chauffeurs bzw. der Chauffeuse.
Entscheidend ist, wie Sie beim Empfangen des Gefahrenguts die Entladetätigkeit organisieren. Wenn Sie beispielsweise die Güter lediglich von einer Rampe in das Lager überführen, sind Sie von der GGBV befreit. Wenn Ihre Tätigkeit auch das effektive Entladen einer Ladefläche eines Motorfahrzeuges umfasst, gilt dies als relevante Tätigkeit und Sie unterstehen der GGBV-Pflicht.
Nein, die Anzahl der Transporte ist unerheblich, auch ein Transport pro Jahr über der Freigrenze gilt als GGBV-pflichtige Tätigkeit. Eine Möglichkeit wäre, diesen Transport so aufzuteilen, dass die Freigrenze nicht überschritten wird und Sie demnach von der GGBV-Pflicht befreit wären.
Nein, auch Privatpersonen gelten in diesem Fall als Unternehmungen. Es ist nicht massgebend, ob der Person Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht.
Der entsprechende Betrieb wird von der Vollzugsstelle im Vorfeld ein Aufgebot für den Audit erhalten. Der Audit erfolgt anschliessend zusammen mit dem Gefahrgutbeauftragten und der Geschäftsleitung im Betrieb. Anhand von Checklisten werden sämtliche Aufgaben der GGBV vor Ort überprüft. Die verantwortlichen Personen erhalten einen Auditbericht. Gravierende Mängel werden bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.
Ja, bei längerer Abwesenheit wird die Erfüllung der Aufgaben konkret gefährdet. Es obliegt dem Unternehmen, für die Stellvertretung eines bzw. einer GGB besorgt zu sein. Normale Abwesenheiten wie z.B. Ferien bedürfen keiner Stellvertretung.
Die interne Regelung von mehreren GGB obliegt der Unternehmungsleitung. Diese hat mittels Pflichtenhefte die einzelnen Aufgabengebiete so zu regeln, dass die Kompetenzen und Verantwortungen klar abgegrenzt sind.
Ja, sofern bei den Filialstellen der Firma auch Gefahrengut umgeschlagen wird, besteht eine Meldepflicht an den Kanton. Ob diese Meldung durch die Zweigniederlassung oder durch den Hauptbetrieb erfolgt, ist unerheblich.
Die Vollzugsstellen erwarten minimale Angaben der Firmen (Namen, verantwortliche Personen, Adressen usw.) sowie den Namen und die Schulungsbescheinigung des bzw. der zuständigen Gefahrengutbeauftragten. Weitere Angaben können aber jederzeit von den Vollzugsbehörden verlangt werden. In den meisten Kantonen sind entsprechende Meldeformulare öffentlich zugänglich.
Die Kantonspolizei St.Gallen bietet die Möglichkeit die Meldung online zu erstatten. Alternativ können die dort erfragten Daten auch per Post eingereicht werden an:
Polizeistützpunkt Mels
Schwerverkehr / Gefahrengut
Werkhof 9
8887 Mels
Sollte das Unternehmen Ihnen als GGB den nötigen Zugang zu den zu unterweisenden Personen nicht jederzeit, ungehindert und ohne Einholung einer Erlaubnis gewährleisten, können Sie sich jederzeit an die zuständige Vollzugsstelle wenden. Diese wird die Unternehmungsleitung betreffend der Pflichten informieren und wenn nötig auch strafrechtliche Massnahmen einleiten. Der notwendige Freiraum zur Aufgabenerfüllung als GGB muss zwingend vorhanden sein.
Nein, dies ist weitgehend Ermessungssache. Ausbildungsnachweise usw. sind nicht zwingend nötig. Aber in den Personalakten der Arbeitnehmenden muss mindestens vermerkt werden, wann und durch wen sie ausgebildet worden sind. Es ist dennoch hilfreich, alle Ausbildungen und Unterweisungen schriftlich bestätigen zu lassen.
Ja, als Mitgliedsstaat des ADR ist die Schweiz verpflichtet, Schulungsnachweise von anderen ADR-Staaten zu anerkennen.
Ja, die Vollzugsstellen können jederzeit sowohl an Ausbildungsveranstaltungen als auch in Betrieben Prüfungen vornehmen und Kontrollen durchführen. Die Bestimmung über Umfang und Notwendigkeit solcher Kontrollen obliegt den kantonalen Stellen.
Sie müssen zwingend eine Ausbildung zur/zum GGB besuchen und diese Ausbildung mit einer Prüfung bestehen. Vorkenntnisse im Gefahrengutbereich sind nicht nötig, aber wünschenswert. Die Ausbildungsbescheinigung ist 5 Jahre gültig. Die GGB-Tätigkeit darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wahrgenommen werden.
Die Unternehmungsleitung muss der Vollzugsstelle innerhalb von 30 Tagen die Ernennung des bzw. der GGB bekannt geben. Die Meldung kann über das untenstehende Kontaktformular erfolgen.
Die Schulung für GGB ist nicht meldepflichtig und wird von privaten Kursanbietern durchgeführt. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erfolgt keine Meldung an die Behörde. Somit existiert auch keine Liste von GGB, welche externe Mandate annehmen. Im Internet sind diverse private GGB publik, welche auch externe Mandate übernehmen.
Erläuterungen zur Gefahrengutbeauftragtenverordnung können auf der Website vom ASTRA heruntergeladen werden.
Erläuterungen zur Umsetzung ADR/SDR können auf der Website vom ASTRA heruntergeladen werden.
Gerichtliches Verbot (Parkverbot)

Personen, die einen privaten Parkplatz besitzen, ärgern sich immer wieder über Unberechtigte, welche ihr Fahrzeug darauf abstellen.
Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin hat unter anderem das Recht, ein gerichtliches Verbot (z. B. Park- oder Fahrverbot) an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen. Im Kanton St. Gallen muss ein Gesuch beim zuständigen Kreisgericht eingereicht werden, welches auch weitere Auskünfte erteilt.
Welches Kreisgericht ist für meine Ortschaft zuständig?
Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO.
Ist das Verfahren abgeschlossen und das gerichtliche Verbot erlassen, können die Fehlbaren angezeigt werden. Weitere Informationen (Vorgehen für die Anzeigeerstattung, Formular, usw.) erhalten Sie bei der örtlichen Polizeistation.
Papiersammlung
Im folgenden Text finden Sie die aktuellen Richtlinien und Sicherheitshinweise bei Papiersammlungen mit Motorfahrzeugen. Das Informationsblatt setzt sich aus den Hinweisen der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) sowie den rechtlichen Grundlagen zusammen.
Ladung
Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann (Art. 30 Abs. 2 SVG).
Nicht landwirtschaftliche Fahrzeuge
Der Fahrer oder die Fahrerin darf auf Motorfahrzeugen Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen (Art. 30 Abs. 1 SVG). Auf bewilligten Stehplätzen von Fahrzeugen zum Sachentransport (entsprechender Eintrag im Fahrzeugausweis) darf nur das zum Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung erforderliche Personal mitgeführt werden (Art. 61 Abs. 1 VRV).
Landwirtschaftliche Fahrzeuge
Auch mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen können Papiersammlungen durchgeführt werden. Dies, da unentgeltliche Fahrten für gemeinnützige Zwecke den Fahrten zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes gleichgestellt sind (Art. 87 Abs. 3 Bst. f VRV).
Gemäss Art. 61 Abs. 3 VRV dürfen auf solchen Fahrten im Nahverkehr Personen auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die bewilligten Plätze nicht ausreichen. Ein angemessener Schutz ist gewährleistet, wenn Personen auf Anhängern innerhalb von Bordwänden oder eingerichteten Sitz- oder Stehplätzen mitfahren. Kinder bis zum vollendeten siebten Altersjahr müssen von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren (Art. 61 Abs. 2 VRV).
Empfehlung
Das Strassenverkehrsgesetz geht davon aus, dass Erwachsene als Arbeitspersonal mitgeführt werden. Schulpflichtige Kinder sind in der Regel nicht in der Lage, auftretende Gefahren zu erkennen und werden von brüsken Fahrmanövern überrascht. Zudem muss beim Papiersammeln ständig auf- und abgestiegen werden und das auch auf viel befahrenen Strassen.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit empfehlen wir bei Papiersammlungen mit Motorfahrzeugen auf Schülerinnen und Schüler als Arbeitspersonal zu verzichten und dies Erwachsenen zu überlassen.
Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen
Die Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste bedarf nach Art. 67 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) der Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde. Die Bewilligung wird nur Personen und Firmen erteilt, von deren sorgfältiger Auftragserfüllung die Kantonspolizei St.Gallen überzeugt ist.
Ein Nachweis über eine Unfallversicherung für die zur Verkehrsregelung eingesetzten Personen (Versicherungsnachweis) und ein Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Schadenereignisse sind der Verkehrspolizei einzureichen. Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von drei Millionen Franken je Ereignis decken.
Zudem muss die Firma im Handelsregister eingetragen sein, ein aktueller HR-Auszug ist dem Gesuch beizulegen.
Korrekte, retroreflektierende, dem Aufgabenbereich angepasste Kleidung für die eingesetzten Personen ist zwingend. Die Kleidung hat sich deutlich von jener der Polizei zu unterscheiden.
Die verwendeten Signale und Beleuchtungseinrichtungen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Dabei sind je nach Standort die Reflektionswerte zu beachten. Massgebend dafür ist die VSS-Norm 640 871a.
Nein. Genügend Triopane (Signal "Andere Gefahren", Ziff. 1.30 SSV Anh. 1) und gelbe Blinklichter für jede Anfahrtsrichtung einer zu regelnden Kreuzung müssen vom Antragsteller zur Verfügung gestellt werden können.
Im Rahmen des Bewilligungsprozesses müssen diverse Vorgaben eingehalten werden, unter anderem muss ein Ausbildungsnachweis für eine absolvierte Ausbildung im Verkehrsdienst erbracht werden. Dieser ist anbieterunabhängig, muss aber mindestens nachfolgende Vorgaben bestätigen resp. beinhalten:
Theoretische Ausbildung (mindestens 3 Stunden)
- Gesetzliche Grundlagen
- Arbeitssicherheit
- Zeichen und Weisungen
- Auftreten
- Verkehrszeichengabe
- Verhalten bei Unfällen
Praktische Ausbildung (mindestens 10 Stunden)
- Platzorganisation
- Verkehrszeichengabe und Verkehrsregelung
Sowohl die theoretische als auch die praktische Ausbildung wird mittels einer bestandenen Prüfung bestätigt.
Der Kursanbieter muss über einen gültigen Handelsregistereintrag verfügen. Weiter steht er für die Korrektheit des Ausbildungsinhaltes ein.
Die Aus- und Weiterbildung der zur Verkehrsregelung eingesetzten Mitarbeitenden liegt in der Verantwortung der von der Firma dafür bezeichneten Person, resp. dem Geschäftsführer.
Die Bewilligung lautet auf die Firma, jedoch ist eine Person zu benennen, welche die Verantwortung für die Ausbildung im Bereich Verkehrsregelung aller eingesetzter Funktionäre trägt.
Nach Erhalt der Unterlagen werden diese geprüft und bei Vollständigkeit zur Bearbeitung weitergeleitet.
Sind die Unterlagen in Ordnung, wird die Bewilligung direkt zugestellt. Für diesen Bearbeitungsprozess müssen mindestens fünf Werktage eingeplant werden.
Die Bewilligung ist auf drei Jahre befristet und kann auf Gesuch verlängert werden. Sie ist nicht übertragbar und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Dazu gehört u.a. der Nachweis über die Weiterbildung bzw. Ausbildung des eingesetzten Personals.
Nebst den detaillierten Anforderungen in der bereits ausgestellten Bewilligung, welche sich auf das eingesetzte Personal beziehen, muss der Ausbildungsverantwortliche ebenfalls den Nachweis einer themenbezogenen Aus- / Weiterbildung erbringen. Diese kann im Bereich Erste Hilfe, Sicherheit am Arbeitsplatz, Methodisch- Didaktische Kurse, Verkehrsdienst usw. wahrgenommen werden. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend zu werten.
Die Kosten für die Bewilligung betragen derzeit 250.- Franken.
Der Antrag kann per Post eingereicht werden an:
Kantonspolizei St.Gallen
Verkehrspolizei
Sekretariat Verkehrspolizei
Klosterhof 12
9001 St.Gallen
Unten können Sie eine Liste mit den Firmen herunterladen, die aktuell im Kanton St.Gallen über eine Bewilligung verfügen. Hat eine Firma in einem anderen Kanton bereits eine entsprechende Bewilligung, kann sie ebenfalls engagiert werden.
Firmen mit Bewilligung zur Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen
Firma | Strasse | PLZ | Ort | Telefon |
---|---|---|---|---|
Abacon Sicherheit AG | Moosackerstrasse 15 - Postfach 1 | 9444 | Diepoldsau | 071 723 11 14 |
ARGUS Sicherheitsdienst GmbH | Grünaustrasse 8 | 9471 | Buchs | 081 755 40 40 |
ARGUS Sicherheitsdienst AG | Wirtschaftspark 23 | 9492 | Eschen FL | +423 377 40 40 |
BSS Beck Security Services | Rebstrasse 23 | 8156 | Oberhasli ZH | 044 851 29 00 |
CSA Security | Gewerbestrasse 1 | 8864 | Reichenburg SZ | 055 505 22 22 |
Daru-Wache AG | Vonwilstrasse 25 | 9000 | St.Gallen | 071 520 75 45 |
DERA SECURITY | Stachelberg 3 | 8783 | Linthal | 055 643 23 54 |
Egidas AG | Lerchentalstrasse 27 | 9016 | St.Gallen | 071 277 36 55 |
EVO Security Group AG | Industriestrasse 2 | 9535 | Wilen bei Wil | 071 970 01 81 |
Falco Verkehrs- und Sicherheitsdienst GmbH | Brunnenstrasse 8 | 8280 | Kreuzlingen | 071 672 20 50 |
Forrer AG | Klotenerstrasse 76 | 8303 | Bassersdorf | 044 552 23 45 |
Freiwilliger Feuerwehr-Verein Wangs | Ringstrasse 37 | 8887 | Mels | 079 715 63 10 |
Gemeinde Waldkirch | nur Gemeindegebiet Waldkirch | 9205 | Waldkirch | 058 228 79 00 |
Gen. Baumwipfelpfad Neckertal | nur für eigene PP-Bewirtschaftung | - | - | - |
GIWA Security AG | Baarermattstrasse 10 | 6340 | Baar | 041 220 00 07 |
HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH | Ahornstrasse 56 | 9000 | St.Gallen | 071 511 31 93 |
Mainpoint GmbH | Feldlistrasse 17 | 8645 | Jona | 055 210 10 05 |
M & S Sicherheitsdienst GmbH | Kastaudenstrasse 3 | 8590 | Romanshorn | 076 369 25 58 |
Omega Wache Sicherheits- & Bewachungsdienste | Römerstieg 2 | 8200 | Schaffhausen | 052 624 00 02 |
Pampasus Sicherheitsdienst GmbH | Feuergasse 4 | 5506 | Mägenwil | 076 535 80 00 |
Politische Gemeinde Amden | Dorfstrasse 22 | 8873 | Amden | 058 228 25 00 |
Protectas SA | Buckhauserstrasse 26 | 8048 | Zürich | 044 446 51 51 |
SECAS Sicherheit GmbH | Lindauerstrasse 27 | 8317 | Tagelswangen | 079 554 60 88 |
Securitas AG - Regionaldirektion St.Gallen | Oberer Graben 14 - Postfach 1935 | 9001 | St.Gallen | 058 910 33 33 |
Securitas Liechtenstein AG | Landstrasse 38 - Postfach 626 | 9490 | Vaduz FL | +423 239 65 55 |
Securitas AG - Regionaldirektion Zürich | Kalkbreitestrasse 51 | 8036 | Zürich | 044 466 66 66 |
Seewache Sicherheitsdienste AG | Churerstrasse 168 | 8808 | Pfäffikon | 055 533 05 00 |
Skorp Security GmbH | Bahnhofstrasse 37 | 8752 | Näfels | 055 610 18 18 |
S-Hoch 3 AG | Schoretshuebstrasse 23 | 9015 | St.Gallen | 071 279 30 38 |
SPA Agentur für Sicherheit & Schutz GmbH | Morgental 35 | 8126 | Zumikon | 044 202 33 11 |
Sprecher Security GmbH | Industriestrasse 14 | 7402 | Bonaduz | 079 432 35 25 |
Sturm Handel & Security | Dorf 10 b | 9127 | St.Peterzell | 079 544 63 06 |
Tischhauser Security-Service GmbH | Bahnhofstrasse 15 | 8890 | Flums | 081 710 51 62 |
Toggenburg Bergbahnen AG | Dorfstrasse 17 | 9657 | Unterwasser | 071 998 68 10 |
TOP Security Streuli GmbH | St.Leonhard-Strasse 35 | 9000 | St.Gallen | 071 223 59 74 |
Verkehrskadetten St.Gallen | Grubenstrasse 1 - Postfach | 9230 | Flawil | 071 393 59 49 |
Verkehrskadetten Fürstenland | Glärnischstrasse 48 | 9500 | Wil | 071 925 33 33 |
Verkehrskadetten Rapperswil-Jona | Eichwiesstrasse 8 | 8645 | Jona | 055 210 48 27 |
Verkehrskadetten St.Galler Oberland | Platzrietstrasse 10 | 8880 | Walenstadt | 081 552 06 66 |
Verkehrs Security | Hauptstrasse 32 | 3535 | Schüpbach | 079 546 75 70 |
Verkehrsüberwachung Schweiz Gubelmann AG | Herisauerstrasse 58 | 9015 | St.Gallen | 071 310 09 50 |
VITO Inhaber V. Tolino | Moosburgstrasse 12 | 9200 | Gossau | 079 507 24 25 |
Walter Zoo Gossau | nur für eigene PP-Bewirtschaftung | - | - | - |
X-Protect AG | Bifangweg 36 | 4702 | Oensingen | 062 396 21 21 |
Zivile Sicherheit AG | Comercialstrasse 23 | 7000 | Chur | 081 252 22 88 |
12plus Sicherheitsdienste | Nebikerstrasse 54 | 6247 | Schötz | 041 980 57 57 |
Verkehrsinstruktion
Nein, die Abteilung Verkehrsinstruktion verfügt über kein dementsprechendes Unterrichtsmaterial. Bei Interesse können folgende Stellen kontaktiert werden:
- Automobilclub Schweiz
- Beratungsstelle für Unfallverhütung
- Verkehrsclub der Schweiz
- Touring Club Schweiz
Die Verkehrsinstruktion erfolgt stufengerecht ab Eintritt in den Kindergarten bis zur Oberstufe.
Kindergarten
Fussgängerregeln / Verhalten auf dem Schulweg
1. Klasse
Wiederholung der Fussgängerregeln / Verhalten auf dem Schulweg / Verhalten bei Lichtsignalanlagen sowie einige Regeln beim Velofahren
2. Klasse
Ausstattung eines Velos / Regeln beim Velofahren
(Im zweiten Schuljahr können nicht alle Klassen besucht werden.)
3. Klasse
Erkennen der Signale (Signallehre nach Form, Farbe, Bild) / Regeln beim Velofahren
4. Klasse
In den sechs Verkehrsschulungsanlagen wird den Kindern vorwiegend das Thema «Linksabbiegen» beigebracht. Zudem werden auch einige Vortrittsregeln sowie das Deuten eines Lichtsignals unterrichtet.
5. Klasse
Schulung sämtlicher Vortrittsregeln
6. Klasse
Veloprüfung im Verkehr (Theorie im Januar/Februar und Prüfung im Mai/Juni)
Mittelstufe
Die Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe werden über die Gefahren des "Toten Winkels" instruiert. Nach einer theoretischen Unterrichtssequenz wird das Gelernte praktisch an einem Lastwagen veranschaulicht.
Oberstufe
Gefahren-, Verhaltens- und Verkehrssinnlehre
(Auf dieser Stufe werden nur sehr wenige Klassen instruiert.)
Die Veloprüfung wird in der Regel im 6. Schuljahr durchgeführt. Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler müssen auf die Prüfung vorbereitet werden. Die Vorbereitung und Durchführung erfolgt in Absprache und unter Einbezug der Lehrpersonen.
Die Veloprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Im theoretischen Teil werden die Kenntnisse über Verkehrsregeln, Strassensignale und Strassenmarkierungen mittels Testbogen geprüft.
Im praktischen Teil werden die Befähigungen – Fahrzeughandling und Fahrzeugbeherrschung – sowie das richtige Verhalten als Velofahrer bzw. Velofahrerin auf der öffentlichen Strasse geprüft.
Bei ungenügender Leistung (mehr als 11 Fehler) an der Veloprüfung werden die Eltern, in Absprache mit der Lehrperson, schriftlich informiert.
Vor dem praktischen Teil muss das Velo auf die vorschriftsgemässe Ausrüstung (Art. 18 u. 29 SVG) hin kontrolliert werden. Nichtbetriebssichere Velos dürfen nicht zum Test zugelassen werden.
Die Schülerinnen und Schüler müssen während dem praktischen Teil der Veloprüfung eine Leuchtweste und einen Velohelm tragen.
Die Fahrstrecken werden so ausgewählt, dass eine objektive und sicherheitsrelevante Beurteilung möglich ist. Die Fahrstrecke wird – je nach Verkehrssituation – mittels Verkehrssignalen (Hinweis Verkehrsschulung) signalisiert bzw. gesichert.
Für die Durchführung der Veloprüfung können neben den Mitarbeitenden der Verkehrsinstruktion auch weitere Polizeiangehörige, Lehr- und Hilfspersonen eingesetzt werden. Diese sollten über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen.
Sämtliche Informationen zu den Veloprüfungen finden Sie unter: radfahrertest.ch
Hier finden Sie nach dem Anwählen des Kantons St.Gallen detaillierte Infos zu den einzelnen Standorten.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie auch in unseren Ratgebern in der News-Sektion der Startseite.
Standorte semistationäre Messanlagen

Die Kantonspolizei St.Gallen veröffentlicht als Massnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wöchentlich die Standorte der semistationären Messanlagen im Kanton St.Gallen (ohne Stadt St.Gallen). Die Aktualität der Liste wird nicht garantiert. Es kann sein, dass einzelne Standorte zwischen den Publikationsdaten versetzt werden.
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