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Gesetzliche Neuerungen per 1. Juli 2020

 

Am 1. Juli 2020 sind verschiedene gesetzliche Neuerungen zu Häuslicher Gewalt und Drohung / Nachstellung (Stalking) in Kraft getreten. Die Informationen und die Notfallnummern und Adressen der Beratungsangebote finden Sie in unserem Flyer für Betroffene: «Stopp Stalking und Häusliche Gewalt» und in der Broschüre für Fachpersonen: «Häusliche Gewalt und Stalking».

Art. 43* Wegweisung und polizeiliche Anordnungen bei häuslicher Gewalt oder zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Stalking)

a) Gründe, Massnahmen und Dauer*

1 Die Polizei kann eine Person, die eine andere Person ernsthaft gefährdet, bedroht oder ihr nachstellt, aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie ihr für vierzehn Tage durch Erlass einer Verfügung verbieten:*

a)* sich in ihre Wohnung zu begeben, sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder sich ihr anzunähern;
b)* sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
c)* mit ihr direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in einer anderen Weise zu belästigen.

Art. 43bis* b) Information

1 Die Polizei informiert die angewiesene Person schriftlich:*

a)* auf welchen räumlichen Bereich sich Wegweisung und polizeiliche Anordnungen beziehen;
b)* über die Folgen der Missachtung der Verfügung;
c)* ...
d)* über Beratungs- und Therapieangebote. Sie übermittelt Namen und Adresse der angewiesenen Person einer Beratungsstelle. Diese bietet der angewiesenen Person Beratung an.

2 Sie informiert die gefährdete Person über:

1.* den Inhalt der Verfügung;
2.* geeignete Beratungsstellen. Sie übermittelt Namen und Adresse der gefährdeten Person einer Beratungsstelle. Diese bietet der gefährdeten Person Beratung an;
3.* die Möglichkeit zur Anrufung der Zivilrichterin oder des Zivilrichters

3 Kommen Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, übermittelt die Polizei die Verfügung so bald als möglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Wohnorts oder, bei Gefahr im Verzug, des Aufenthaltsorts der betroffenen Personen oder des betroffenen Kindes.*

Art. 43ter* c) Vollzug

1 Die Polizei nimmt der angewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab.*

2 Die angewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet eine Zustelladresse.*

3 Die Polizei kann die Einhaltung der Massnahmen nach Art. 43 dieses Erlasses von sich aus kontrollieren.*

Art. 43quater* d) Genehmigung

1 Die Polizei reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden eine Abschrift der Verfügung zur Genehmigung ein, es sei denn, die angewiesene Person verzichte schriftlich darauf. Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen.*

2 Es genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn den Betroffenen so bald als möglich, spätestens drei Tage nach Erlass der Verfügung. Der Entscheid ist abschliessend.*

Art. 43quinquies* e) Verlängerung

1 Hat die gefährdete Person innert zehn Tagen nach Erlass der Verfügung bei der Zivilrichterin oder beim Zivilrichter um Anordnung von Schutzmassnahmen ersucht, verlängert sich die Geltungsdauer der Verfügung bis zum Entscheid der Zivilrichterin oder des Zivilrichters, längstens um vierzehn Tage.*

2 Die Zivilrichterin oder der Zivilrichter informiert die Polizei unverzüglich über den Eingang des Gesuchs. Die Polizei teilt die Verlängerung den Betroffenen mit.*

3 Hat die angewiesene Person die Verfügung missachtet, verlängert sich die Geltungsdauer der Verfügung um einen Monat.*

Art. 43sexies* f) Koordinationsgruppe Häusliche Gewalt und Stalking

aa) Einsetzung

1 Das zuständige Departement[19] bestellt eine Koordinationsgruppe Häusliche Gewalt und Stalking. Ihr gehört nebst dem Departement je eine Fachperson an der:

a) Staatsanwaltschaft;
b) Kantonspolizei und Stadtpolizei;
c) Psychiatrieverbunde;
d) Stiftung Opferhilfe.

2 Das zuständige Departement überträgt einem Mitglied der Koordinationsgruppe den Vorsitz.

3 Die Koordinationsgruppe behandelt einen Fall auf Antrag eines ihrer Mitglieder, eines Kreisgerichtes oder des Kantonsgerichtes, des Amtes für Justizvollzug, der Täterberatungsstelle, einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, eines kommunalen Sozialamtes oder der Opferhilfe.

Art. 43septies* bb) Aufgaben

1 Die Koordinationsgruppe beurteilt die Gefährlichkeit einer Person im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt oder in Fällen von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Stalking).

2 Sie kann der zuständigen Behörde die Anordnung von Massnahmen zum Schutz gefährdeter Personen empfehlen. Sie begründet die Empfehlung.

3 Die zuständige Behörde kann die betroffenen Personen über die Gefährdung und die Möglichkeiten informieren, Hilfe zu erhalten.

Art. 43octies* cc) Verfahren

1 Die Koordinationsgruppe stützt sich auf Informationen ihrer Mitglieder. Diese können Mitarbeitende oder Mitglieder einer Behörde beiziehen, die für die zu behandelnde Angelegenheit zuständig sind. Für den Beizug von Gerichtspersonen bleibt Art. 38 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987[20] vorbehalten.

2 Die oder der Vorsitzende der Koordinationsgruppe hält empfohlene Schutzmassnahmen in einer Protokollnotiz fest und sorgt für die erforderlichen Mitteilungen.

Art. 43nonies* dd) Auskunftsrecht

1 Die Mitglieder der Koordinationsgruppe sowie die beigezogenen Mitarbeitenden und Behördemitglieder sind ermächtigt, die zum Schutz gefährdeter Personen erforderlichen Informationen bekanntzugeben.

2 Bei zeitlicher Dringlichkeit sind mitwirkende Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen gegenüber Mitgliedern der Koordinationsgruppe vom Berufsgeheimnis entbunden.

Art. 43decies* ee) Arbeitsweise

1 Die Koordinationsgruppe regelt ihre Arbeitsweise in einem Statut.

Art. 28b ZGB

b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:

  1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
  2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
  3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.

2 Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.

3 Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:

  1. für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
  2. mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.

3bis Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.2

4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.  

Antrags- und Offizialsdelikt

 

Antragsdelikt

Ein Antragsdelikt wird von der Justiz verfolgt, wenn die betroffene Person bei der Polizei einen Strafantrag macht. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Ein Rückzug des Strafantrages kommt nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt in Frage (solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

Antragsdelikte

  • Einfache Körperverletzung (Art. 123) 
  • Tätlichkeiten, einmalig (Art. 126)
  • Tätlichkeiten, wiederholt (Art. 126)
  • Drohung (Art. 180)
  • Sachbeschädigung (Art. 144)
  • Üble Nachrede (Art. 173)
  • Verleumdung (Art. 174)
  • Beschimpfung (Art. 177)
  • Missbrauch einer Fernmeldeanlage  (Art. 197 septies)
  • Hausfriedensbruch (Art. 186)
  • Sexuelle Belästigungen (Art. 198)
  • Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217)
  • Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219)
  • Entziehung von Unmündigen (Art. 220)

Folgende Delikte werden von Amtes wegen verfolgt (Offizialdelikte) wenn sie in Ehe oder Partnerschaft* oder gegenüber Kindern verübt werden:

  • Einfache Körperverletzung (Art. 123) 
  • Tätlichkeiten, wiederholt (Art. 126)

 

Offizialdelikt

Ein Offizialdelikt muss von Amtes wegen verfolgt werden, unabhängig vom Willen der Beteiligten. Erhält die Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft) Kenntnis von bestimmten Gewalthandlungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartner/-innen, hat sie die Pflicht, eine Strafverfolgung durchzuführen.
Die zuständige Strafuntersuchungsbehörde leitet eine Abklärung ein und eröffnet gegebenenfalls ein Strafverfahren.
Betroffene sowie Drittpersonen können Anzeige erstatten.
Weil die Verpflichtung besteht, von Amtes wegen ein Verfahren einzuleiten, kann eine solche Anzeige auch nicht zurückgezogen werden.

Offizialdelikte

  • Tötung (Art. 111-113) 
  • Schwere Körperverletzung (Art. 122)
  • Unterlassung der Nothilfe (Art. 128)
  • Gefährdung des Lebens (Art. 129
  • Nötigung (Art. 181)
  • Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183)
  • Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187)
  • Sexuelle Nötigung (Art. 189)
  • Vergewaltigung (Art. 190)
  • Ausnützung sexueller Handlungen (Art. 195-197)
  • Inzest (Art. 213)

Bei folgenden Offizialdelikten hat das Opfer die Möglichkeit eine Sistierung gem. Art. 55a StGB bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen:

  • Einfache Körperverletzung (Art. 123) 
  • Tätlichkeiten, wiederholt (Art. 126)
  • Drohung (Art. 180)
  • Nötigung (Art. 181)

Art. 123 1 StGB Einfache Körperverletzung

1.  Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48 a ). 2

2.  Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,
wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,
wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,
wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, 3
wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen
Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, 4
wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. 5

Art. 126 StGB Tätlichkeiten

1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:

a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
b bis . 1 an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. 2

Art. 180 StGB Drohung

1
 
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2  Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:

a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
a bis . 1  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. 2

Art. 181 StGB Nötigung

Wer jemand mit Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

                                                                                                                                                                                                                                          

Noch offene Fragen?

Petra Baumann

Petra Baumann

Leiterin Koordinationsstelle Häusliche Gewalt und Menschenhandel

Koordinationsstelle Häusliche Gewalt und Menschenhandel

Sicherheits- und Justizdepartement

Oberer Graben 32
9001 St.Gallen