Logo Kanton St.Gallen

Grundsätzlich darf jeder seine Sache vor Gericht selber führen. Es besteht also kein Anwaltszwang.

Eine Ausnahme findet sich im Strafprozess. Dort ist eine Verteidigung durch eine Anwältin oder einen Anwalt vorgeschrieben, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO vorliegt.

Im Übrigen ist jede handlungsfähige Person berechtigt, jemanden vor Gericht zu vertreten. Allein die berufsmässige Vertretung vor Gericht und den Strafuntersuchungsbehörden ist der Anwältin oder dem Anwalt vorbehalten, die im Anwaltsregister eingetragen sind (Anwaltsmonopol). Berufsmässig betätigt sich, wer mit der Bereitschaft handelt, von unbestimmt vielen Personen Aufträge zu übernehmen. Berufsmässigkeit wird vermutet, wenn ein Entgelt verlangt oder entgegengenommen wird (Art. 10 AnwG sGS 963.70).

Es gibt allerdings einige Ausnahmen vom Anwaltsmonopol:
 

  • Die st. gallische Rechtsagentin und der st. gallische Rechtsagent mit der Bewilligung zur Berufsausübung dürfen Parteien berufsmässig vertreten
    a) im Zivilprozess vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens,
    b) im Strafprozess, wenn ein Strafbefehl zulässig ist und für Zivilansprüche, für die der Rechtsagent und die Rechtsagentin im Zivilprozess zugelassen sind, und
    c) im Verwaltungsprozess vor den Verwaltungsbehörden, der Verwaltungsrekurskommission und vor dem Versicherungsgericht (nur in Rekursfällen) sowie in den entsprechenden Rechtsmittelverfahren.


Weitere Ausnahmen bestehen für
 

  • Verbands- und Berufssekretäre (Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts sowie im entsprechenden Schlichtungs- und Rechtsmittelverfahren);
  • Vertreter von Selbsthilfe- und gemeinnützigen Organisationen (in Rekursfällen vor Versicherungsgericht);
  • jede handlungsfähige Person (bei Streitigkeiten im Verwaltungsprozess über Schätzungen und öffentliche Abgaben).