Logo Kanton St.Gallen

Das Entgelt der Anwältin oder des Anwalts für die Vertretung der Partei vor einem st. gallischen Gericht bemisst sich nach der staatlichen Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO sGS 963.75). Dieser Tarif wird angewendet für die Vorbereitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens des Zivil-, des Straf- und des Verwaltungsprozesses. Der Tarif ist insofern zwingend, als die Anwältin oder der Anwalt nicht mehr Honorar fordern kann als der Tarif gestattet, und er gilt auch für die ausserkantonale Anwältin und den ausserkantonalen Anwalt, wenn sie oder er vor einem st. gallischen Gericht auftritt. Sie können sich nicht auf die Gebührenordnung ihres eigenen Kantons berufen. Der Tarif ist nicht anwendbar, soweit die Anwältin oder der Anwalt und der Mandant durch Einzelabrede und unter Hinweis auf die Bestimmungen der Honorarordnung die Bemessung des Honorars nach Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundenansatz vereinbaren (Honorarvereinbarung, Art. 2 Abs. 3 HonO).

Wenn Sie mit der Rechnung Ihres Prozessvertreters nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, sie vom Präsidenten der Anwaltskammer überprüfen zu lassen. Dabei müssen Sie allerdings folgendes beachten:
 

  • Der Präsident der Anwaltskammer prüft nur Rechnungen für anwaltliche Tätigkeiten, die nach der staatlichen Honorarordnung abzurechnen sind, also ausschliesslich Rechnungen für die Vertretung vor einem st. gallischen Gericht und nicht auch für eine beratende Tätigkeit oder für die Vertretung gegenüber Verwaltungsbehörden.
  • Seine Aufgabe ist beschränkt auf die Prüfung der Frage, ob die Rechnung nach den Bestimmungen des staatlichen Tarifs erstellt wurde. Er prüft also nicht, ob die Anwältin oder der Anwalt im Rahmen des von Ihnen erteilten Auftrags handelte, ob sie oder er Ihre Interessen sorgfältig wahrte, ob der von ihr oder ihm verrechnete Aufwand wirklich nötig war oder tatsächlich geleistet wurde.
  • Er führt im Übrigen kein förmliches Beweisverfahren durch, sondern muss im Wesentlichen auf die Darstellung der Parteien und die Prozessakten abstellen. Das Ergebnis ist denn auch kein verbindlicher Entscheid, sondern eine blosse - summarisch begründete - Empfehlung. Wenn Sie diese Empfehlung nicht akzeptieren können, steht es Ihnen frei, den Honorarstreit vor dem ordentlichen Richter auszutragen.
  • Die Überprüfung ist nicht unentgeltlich. Es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.