Auf dieser Seite sind die Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildungsverpflichtung, unterteilt in folgende Kategorien zu finden:
- Voraussetzungen
- Gesuchstellung, Zahlungsmodalitäten und Fristen
- Umzug, Wiederholen eines Semesters, Unterbruch und Abbruch
- Abschluss des Studiums
Voraussetzungen
Von den finanziellen Mitteln profitieren Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen (Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege [abgekürzt EG-BFAP; sGS 312.2 neues Fenster]):
- Start Studium nach dem 1. Juli 2024
- Wohnsitz im Kanton St.Gallen
- Abschluss eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines Hochschulstudiums
- Alter bei Beginn Studium < 55 Jahre
- Alter bei Beginn Studium > 25 Jahre (gilt nur für Quereinsteigende)
Personen, welche die Voraussetzungen unter Punkt 1 nicht erfüllen, erhalten keine Ausbildungsbeiträge. Dies sind beispielsweise Personen (Art. 12 Abs. 2 EG-BFAP; sGS 312.2 neues Fenster sowie Art. 24 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege [nachfolgend VO; sGS 312.21 neues Fenster]),
- die ihr Studium vor dem 1. Juli 2024 gestartet haben
- die über einen gymnasialen Abschluss (Matura) oder einen Fachmaturitätsabschluss (FMS) verfügen
- die als Quereinsteigerin oder als Quereinsteiger das Studium absolvieren und bei Beginn des Studiums das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- die über einen Abschluss als Dipl. Pflegefachperson DN I verfügen und den verkürzten Studiengang «DN I zu HF» absolvieren
- die über einen Abschluss als Dipl. Pflegefachperson HF verfügen und den Studiengang zum Bachelor of Science in Pflege (BBHBB) absolvieren
Die Ausbildungsbeiträge des Kantons St.Gallen verfolgen das Ziel, die Anzahl der Ausbildungsabschlüsse auf Tertiärstufe Pflege zu erhöhen.
Bei Studierenden, die vor dem 1. Juli 2024 (d.h. vor dem Start der Bundesgesetzgebung) ihre Ausbildung gestartet haben, wurde die Entscheidung für das Absolvieren ihres Studiums mutmasslich unabhängig von der Ausbildungsoffensive getroffen, da zu diesem Zeitpunkt im Kanton St.Gallen keine gesetzlichen Grundlagen zur Förderung der Ausbildung in der Pflege vorlagen. Aus diesem Grund erhalten Studierende, die ihr Studium vor diesem Zeitpunkt gestartet haben, im Kanton St.Gallen keine finanzielle Unterstützung (Art.24 Abs. 1 Bst. a VO; sGS 312.21 neues Fenster).
Übrigens handelt es sich bei diesem Beschluss um eine politisch getroffene Entscheidung, weshalb keine Ausnahmeregelungen möglich sind.
Das 25. Lebensjahr beginnt am Tag des 24. Geburtstages und endet am Tag vor dem 25. Geburtstag. Das 55. Lebensjahr beginnt am Tag des 54. Geburtstages und endet am Tag vor dem 55. Geburtstag.
Nein. Studierende, die vor dem Start des Studiums das 25. Lebensjahr nicht erreicht haben, dieses aber während des Studiums erreichen, sind nicht beitragsberechtigt.
Ja. Im Kanton St.Gallen ist der zivilrechtliche Wohnsitz der/des Studierenden massgebend für den Bezug von Ausbildungsbeiträgen.
Gesuchstellung, Zahlungsmodalitäten und Fristen
Medportal ist eine Webapplikation des Gesundheitsdepartements des Kantons St.Gallen. Das Gesundheitsdepartement wickelt sämtliche Prozesse mit Privatpersonen und Betrieben des Gesundheitswesens über Medportal ab. Dazu gehören neben den Gesuchen um Ausbildungsbeiträgen der Studierenden auch Gesuche um eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Betriebsbewilligung. Wenn Studierende nach Abschluss ihres Studiums eine Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachperson beantragen möchten, dann verwenden sie dafür dasselbe Login.
1. Behördenlogin AGOV beantragen unter www.agov.admin.ch neues Fenster (dieser Prozess kann einige Tage dauern)
2. Login in der Webapplikation Medportal www.medportal.sg.ch neues Fenster mittels AGOV-Login
3. Gesuch einreichen:
- Erstgesuch: Menupunkt Dienstleistungen > Weitere Dienstleistungen > Pflegeinitiative > Erstgesuch Ausbildungsbeitrag Studierende > Ohne Legitimation fortfahren
- Folgegesuch: Menupunkt Dienstleistungen > Weitere Dienstleistungen > Pflegeinitiative > Folgegesuch Ausbildungsbeitrag Studierende > Ohne Legitimation fortfahren
4. Gesuch inkl. Beilagen ausfüllen und einreichen
Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge muss vor dem Start des Studiums bzw. des Semesters eingereicht werden. Später eingereichte Gesuche werden erst für das folgende Semester berücksichtigt. Die Gesuchstellung ist ungefähr ab Mitte Juni für das Herbstsemester und ungefähr ab Mitte November für das Frühjahrssemester möglich.
Nein. Die Gesuchstellung um Ausbildungsbeiträge ist erst dann möglich, wenn sämtliche Angaben und Unterlagen vorliegen. Das gilt auch für FaGe-Lernende, die ihre Ausbil-dung im Sommer beenden und im September ihr Studium zur Dipl. Pflegefachperson beginnen und damit ihr Eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ erst kurz vor dem Start des Studiums erhalten. Studierende haben bis zum Tag vor dem Start des Studiums bzw. des Semesters die Möglichkeit, ihr Gesuch einzureichen. Studierende, bei denen zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Unterlagen vorhanden sind, wenden sich am Tag vor dem Start des Studiums per E-Mail an pflegeinitiative@sg.ch.
Studierende müssen vor jedem Semester ein Gesuch einreichen, um von Ausbildungsbeiträgen profitieren zu können. Das erste Gesuch um Ausbildungsbeiträge heisst Erstgesuch. Dabei ist nicht relevant, ob der Start Ihres Studiums noch bevorsteht oder ob Sie sich bereits im Studium befinden. Alle weiteren Gesuche heissen Folgegesuche.
Nach Ihrer Gesuchstellung prüft das Gesundheitsdepartement Ihre Angaben. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie über Medportal eine Ausbildungsvereinbarung zugestellt. Nachdem Sie diese sorgfältig gelesen haben, unterzeichnen Sie die Ausbildungsvereinbarung und retournieren Sie über das Medportal (Menupunkt Mitteilungen). Im Anschluss daran wird Ihnen der Beitrag für das bevorstehende Semester ausbezahlt.
Nach Ihrer Gesuchstellung prüft das Gesundheitsdepartement Ihre Angaben. Wenn Sie weiterhin alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie über Medportal eine Elektronische Mitteilung zugestellt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird Ihnen der Beitrag für das bevorstehende Semester ausbezahlt.
Die Auszahlung des Ausbildungsbeitrags erfolgt pro Semester (Art. 33 VO; sGS 312.21 neues Fenster neues Fenster). Werden von den Studierenden sämtliche Fristen eingehalten, so erhalten sie den Ausbildungsbeitrag vor Beginn des Semesters, für das sie die finanziellen Mittel beantragt haben.
Nein, es werden keine Sozialversicherungsabgaben auf die Ausbildungsbeiträge erhoben.
Für sämtliche Fragen zum Thema Steuern ist Ihre Steuerbehörde zuständig. Dazu gehört auch die Beurteilung, ob die Ausbildungsbeiträge zum steuerbaren Einkommen zählen und damit steuerpflichtig sind. Als Nachweis für die Steuererklärung gilt im Erstgesuch die Ausbildungsvereinbarung und in den Folgegesuchen die Elektronische Mitteilung.
Die finanzielle Unterstützung richtet sich nach der Vorbildung der Studierenden (FaGe EFZ oder Quereinstieg) und nach dem gewählten Studiengang. Einerseits profitieren Studierende der Fachhochschule (FH) von einem höheren Beitrag, da Sie keinen zusätzlichen Lohn vom Ausbildungsbetrieb erhalten. Andererseits erhalten Studierende der Höheren Fachschule (HF) den höchsten Beitrag, wenn sie den, gemäss Ihrer Vorbildung kürzest möglichen Studiengang besuchen.
Der Ausbildungsbeitrag setzt sich aus einem Mindestbeitrag und einem variablen Beitrag zusammen (Art. 30 VO; sGS 312.21 neues Fenster). Die Höhe des Mindestbeitrags ist verbindlich. Dies bedeutet, dass die Studierenden während der Dauer der Pflegeinitiative definitiv mit der Auszahlung dieses Betrages kalkulieren können. Er beträgt bei einem Vollzeitstudium Fr. 20'000.– pro Jahr und Studierende/r und reduziert sich bei einem Teilzeitstudium anteilmässig je nach Studiengang (Art. 13 Abs. 1 EG-BFAP; sGS 312.2 neues Fenster sowie Art. 31 VO; sGS 312.21 neues Fenster).
Die Höhe des variablen Beitrags ist nicht verbindlich. Sie ist abhängig von der jährlichen Genehmigung des Budgets durch den Kantonsrat (Art. 32 Abs. 1 VO; sGS 312.21 neues Fenster). Aus diesem Grund wird in der Ausbildungsvereinbarung die Höhe des Mindestbeitrags geregelt. Die Höhe des definitiven Ausbildungsbeitrages (Mindestbetrag und variabler Beitrag) wird den Studierenden jeweils pro Semester und nach der Prüfung des Folgegesuchs mitgeteilt. Der Ausbildungsbeitrag beträgt maximal Fr. 30'000.– pro Jahr und Studierende/r (Art. 13 Abs. 1 EG-BFAP; sGS 312.2 neues Fenster). Eine genaue Auflistung der Beiträge befindet sich in Abschnitt 2 des Anhangs der VO (sGS 312.21 neues Fenster).
Ja, Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einem Abschluss als FaGe EFZ (oder einem gleichwertigen anerkannten ausländischen Diplom) können von den finanziellen Mitteln profitieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Ausbildungsbetrieb im Kanton St.Gallen liegt oder die Grenzgängerin oder der Grenzgänger im Kanton St.Gallen immatrikuliert ist (Art. 23 VO; sGS 312.21 neues Fenster). Quereinsteigende aus dem Ausland haben keinen Anspruch auf finanzielle Mittel.
Umzug, Wiederholen eines Semesters, Unterbruch und Abbruch
Ein Umzug ist unverzüglich schriftlich dem Dienst für Pflege und Entwicklung (pflegeinitiatve@sg.ch) zu melden.
- Der Wohnsitz bleibt im Kanton St. Gallen: Die Ausbildungsvereinbarung behält ihre Gültigkeit.
- Der Wohnsitz wird vom Kanton St. Gallen in einen anderen Kanton oder ins Ausland verlegt: Die Berechtigung auf Ausbildungsbeiträge erlischt auf das Ende der Beitragsperiode, in welcher der Wohnsitz im Kanton St. Gallen aufgegeben wird (Art. 22 Abs. 1 VO; sGS 312.21 neues Fenster). Die Vorgaben hinsichtlich Verpflichtung bleiben unverändert. Allfällige Rückzahlungen sind gemäss den bestehenden rechtlichen Grundlagen anteilsmässig für die bezogenen Ausbildungsbeiträge zu leisten.
Studierende, welche ein Semester nicht bestanden haben, melden dies umgehend schriftlich dem Dienst für Pflege und Entwicklung (pflegeinitiative@sg.ch). Die finanziellen Mittel werden pausiert. Eine zweimalige Auszahlung desselben Semesters ist nicht möglich. Die Wiederaufnahme der Beitragsauszahlungen erfolgt auf Gesuchstellung hin ab dem Folgesemester.
Beispiel: Eine Studierende absolviert die verkürzte Ausbildung auf Tertiärstufe B und erhielt für das 2. Semester einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von Fr. 12'500.–. Die Studierende muss nun das 2. Semester wiederholen. Sie erhält in diesem Fall keinen Ausbildungsbeitrag für das zu wiederholende 2. Semester, sondern – unter der Voraussetzung, dass sie fristgerecht ein Folgegesuch einreicht – erst wieder für das 3. Semester.
Die Studierenden sind bei einem Unterbruch des Studiums dazu verpflichtet, diesen unverzüglich und begründet sowie mit einer schriftlichen Bestätigung des Theorie-Bildungsanbieters dem Dienst für Pflege und Entwicklung elektronisch (pflegeinitiative@sg.ch) mitzuteilen.
Ein Unterbruch hat automatisch die Sistierung der Ausbildungsbeiträge zur Folge. Erfolgt ein Unterbruch während eines laufenden Semesters, sind die bis dahin geleisteten Beträge unter der Voraussetzung einer Wiederaufnahme des Studiums innerhalb der vom Theorie-Bildungsanbieter vorgesehenen Frist nicht zurückzuzahlen. Bei Wiederaufnahme des Studiums wird das allenfalls zu wiederholende Semester nicht erneut finanziert. Sollte es zu keiner Wiederaufnahme des Studiums kommen, so gilt dies als Abbruch.
Wird das Studium abgebrochen, so ist dies umgehend dem Dienst für Pflege und Entwicklung (pflegeinitiative@sg.ch) zu melden.
Die bis dahin bezogenen Ausbildungsbeiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert. Der Grund für den Abbruch (persönliche Gründe, nicht bestandene Semester etc.) ist dabei nicht relevant. Die Ausbildungsbeiträge, die für den Zeitraum nach Abbruch des Studiums ausbezahlt wurden, werden vollständig zurückgefordert. Die Ausbildungsbeiträge, die für den Zeitraum bis zum Abbruch der Ausbildung ausbezahlt wurden, werden zur Hälfte zurückgefordert (Art. 17 Abs. 1 Bst. e EG-BFAP; sGS 312.2 neues Fenster). Die Rückzahlungsmodalitäten (z.B. Höhe und Zeitraum, in dem die Beträge zurückzuzahlen sind) werden in einer Rückzahlungsverfügung geregelt.
Beispiel: Eine Studierende befindet sich im 3. Semester und hat Ausbildungsbeiträge für die ersten drei Semester bezogen. Nun bricht sie das Studium in der Mitte des 3. Semesters ab. Sie muss demnach die Hälfte der Beiträge des 1. und des 2. Semesters zurückzahlen. Zusätzlich muss sie die Hälfte des Ausbildungsbeitrags für das 3. Semester für die bereits absolvierte Studienzeit (3 Monate) und der vollständige Anteil für die noch nicht absolvierte Studienzeit (3 Monate) zurückzahlen. Hat die Studierende beispielsweise einen Beitrag von Fr. 10'000.– je Semester erhalten, so hat sie nun insgesamt Fr. 27'000.– zurückzuzahlen.
Abschluss des Studiums
Nach Abschluss des Studiums überprüft das Gesundheitsdepartement Ihr Diplom im nationalen Gesundheitsberuferegister GesReg. Die Studierenden sind im Anschluss daran verpflichtet, während zwei dem Abschluss folgenden Jahren lückenlos als Pflegefachperson in der Schweiz tätig zu sein. Die Verpflichtung beginnt ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Abschluss des Studiums. Die Verpflichtung von Studierenden, die ihr Studium am 15. September 2027 abschliessen, beginnt beispielsweise am 1. Oktober 2027.
Nach Ablauf dieser zwei Jahre werden die Studierenden vom Dienst für Pflege und Entwicklung aufgefordert, ihre Berufstätigkeit nachzuweisen. Nach der Prüfung dieser Un-terlagen erhalten die Studierenden eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss der Gesamtmassnahme.
Ob die Verpflichtung eingehalten wird oder nicht, hängt davon ab, ob die Studierenden während der gesamten zwei Jahre nach Abschluss über einen gültigen Arbeitsvertrag als Pflegefachperson verfügen. Besteht während eines Urlaubes ein Arbeitsvertrag, so ist dieser für die Verpflichtung irrelevant.
Die Verpflichtung gilt als eingehalten, wenn die Studierenden während der Aus- oder Weiterbildung über einen gültigen Arbeitsvertrag als Pflegefachperson verfügen. Das Arbeitspensum ist dabei nicht relevant.
Nein, die zwei Jahre Berufstätigkeit als Pflegefachperson haben lückenlos nach Abschluss des Studiums (ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Abschluss) zu erfolgen. Eine Verlängerung der Verpflichtung infolge eines Unterbruchs der Berufstätigkeit direkt nach dem Abschluss oder während der zwei Jahre ist nicht möglich.
Je Monat, in dem eine Studierende oder ein Studierender während zwei Jahre nach Abschluss des Studiums nicht als Pflegefachperson in der Schweiz tätig war, wird ein Vierundzwanzigstel der insgesamt ausbezahlten Ausbildungsbeiträge zurückgefordert (Art. 17 Abs. 1 Bst. f EG-BFAP; sGS 312.2 neues Fenster). Die Höhe des Arbeitspensums ist dabei nicht relevant. Die Rückzahlungsmodalitäten (z.B. Höhe und Zeitraum, in dem die Beträge zurückzuzahlen sind) werden in einer Rückzahlungsverfügung geregelt.
Beispiel: Eine Studierende hat im September 2027 ihr Studium erfolgreich abgeschlossen und arbeitet als Pflegefachperson HF/FH in einem Betrieb in der Schweiz. Sie erhielt über die gesamte Dauer des Studiums insgesamt Fr. 50'000.–. Per Ende Dezember 2028 kündigt die Studierende ihre Anstellung und tritt keine neue Stelle als Pflegefachperson HF/FH an. Somit hat sie 21 Monate von den geforderten 24 Monaten als Pflegefachperson HF/FH gearbeitet. Die zurückgeforderten Ausbildungsbeiträge betragen demnach drei Vierundzwanzigstel des gesamten Ausbildungsbeitrags, d.h. Fr. 6'250.–.
Noch offene Fragen?
Dienst für Pflege und Entwicklung
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen
