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Hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit gegen die Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigung (SWE) keinen Einspruch erhoben, können Sie für den betreffenden Monat bei der Arbeitslosenkasse Schlechtwetterentschädigung abrechnen.

Umfang und Geltendmachung

Ihnen werden 80 Prozent der anrechenbaren Lohnkosten der ausgefallenen Arbeitsstunden abzüglich der Karenzzeit ausgerichtet. Innerhalb von zwei Jahren können Sie sechs Abrechnungsperioden geltend machen.

Sie erhalten ebenfalls den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV (vgl. Info-Service Broschüren und Abrechnungsformulare).

Sie müssen Ihren Entschädigungsanspruch innert drei Monaten nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend machen. Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen.

Alle dafür notwendigen Formulare finden Sie unter www.arbeit.swiss.

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Hinweise rund um die Schlechtwetterentschädigung sowie Antworten auf die häufigsten Fragen unserer Kunden.

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Andreas Schildknecht

Kantonale Arbeitslosenkasse

Geltenwilenstrasse 16
9001 St.Gallen