Die Schlechtwetterentschädigung trägt dazu bei, dass Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt werden müssen, wenn wegen schlechter Witterung nicht gearbeitet werden kann.
Voraussetzungen
Damit ein wetterbedingter Arbeitsausfall anerkannt und der Ausfall von der Arbeitslosenversicherung entschädigt wird, müssen unter anderem sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Betrieb oder der betroffene Betriebsteil muss einem anerkannten Erwerbszweig angehören. Diese Erwerbszweige sind in [Art. 65 AVIV] abschliessend aufgezählt.
- Der Arbeitsausfall muss ausschliesslich durch das Wetter verursacht worden sein.
- Der Arbeitgeber muss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden.
- Die Fortführung der Arbeiten ist trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar oder kann den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden.
Frist und Dauer
- Sie müssen den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des Folgemonats dem Amt für Wirtschaft und Arbeit schriftlich mit dem Formular «Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats …» melden.
- Bei verspäteter Meldung wird der Beginn des Anspruches um die Dauer der Verspätung verschoben.
- Kann die Arbeit auch im Folgemonat wetterbedingt nicht ausgeführt werden, müssen Sie auch diesen Arbeitsausfall wieder mit dem Formular des SECO melden.
Der anrechenbare Arbeitsausfall wird beschränkt durch das Auftragsvolumen. Es können höchstens so viele Ausfalltage entschädigt werden, wie für die Beendigung des Auftrags bei gutem Wetter noch notwendig gewesen wären.
Meldung / Beilagen
Reichen Sie das Meldeformular mit den verlangten Beilagen (Auftrag, Werkvertrag, Bauprogramm, usw.) ein. Die Unterlagen müssen zwingend folgende Informationen enthalten:
- Arbeitsstellenbezeichnung
- Bauherrschaft oder Auftraggeber
- zu erbringende Leistungen
- Auftragswert
- Datum des geplanten Beginns der Arbeiten
Bei lediglich mündlich erteilten Aufträgen müssen Sie eine vom Auftraggeber unterschriebene Bestätigung vorlegen, die obige Angaben enthält.
Wenn Sie ein Meldeformular für den Folgemonat einreichen, müssen Sie diese Beilagen nicht erneut einreichen. Anders ist dies bei Auftragserweiterungen, die bei der ersten Meldung noch nicht mitberücksichtigt worden waren.
Bitte reichen Sie uns Meldeformular und Beilagen in einfacher Ausfertigung und lose/ungeheftet ein. Fehlende Unterlagen werden nachgefordert und führen zur Verzögerungen.
So geht es weiter
Unter anderem überprüfen wir anhand eines meteorologischen Kalenders oder anderer geeigneter Unterlagen, ob die gemeldeten Arbeitsausfälle auch wirklich auf schlechte Witterung zurückzuführen sind. Bei Zweifeln holen wir weitere Informationen bei Ihnen ein, bspw. zu möglichen Schutzvorkehren.
Wir prüfen, ob der geltend gemachte Ausfall im Verhältnis zum Gesamtvolumen und zum Fortschritt des Vorhabens plausibel ist.
Sie erhalten einen Entscheid, mit dem die Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigung vollumfänglich (kein Einspruch), mit Einschränkungen (teilweiser Einspruch) oder gar nicht bewilligt wird (Einspruch). Wenn wir keinen oder nur teilweisen Einspruch erheben oder auch wenn Sie mit unserem Einspruch nicht einverstanden sind, müssen Sie in jedem Fall folgende weiteren Schritte beachten:
- Sie müssen eine betriebliche Zeiterfassung führen (Details dazu finden Sie in Ziffer 8 des Info-Service Schlechtwetterentschädigung).
- Sie müssen den Entschädigungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode mit den erforderlichen Abrechnungsunterlagen bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend machen.
Noch offene Fragen?
Bettina Wenk
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Kurzarbeit/Schlechtwetter
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen
Jamila Bommer
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Kurzarbeit/Schlechtwetter
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen