Möchten Sie Kurzarbeit anmelden oder Ihre bestehende Bewilligung verlängern?
Das SECO verfolgt die Entwicklungen rund um die Energiemangellage aufmerksam.
Bezüglich Kurzarbeitsentschädigung (KAE) finden Sie die aktuellen und relevanten Informationen unter dem folgenden Link:
Die Ausgleichsstelle der ALV erachtet die militärischen Interventionen in der Ukraine und deren wirtschaftlichen Auswirkungen als aussergewöhnlich und somit als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend. Die von der Schweiz übernommenen Sanktionen gelten wie auch Massnahmen ausländischer Behörden als behördliche Massnahmen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AVIV.
Ein genereller Verweis auf den Ukraine-Konflikt reicht allerdings nicht aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Der Arbeitsausfall muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den Militärinterventionen Russlands in der Ukraine stehen. Dieser Kausalzusammenhang muss bei der Voranmeldung von Kurzarbeit begründet und belegt werden können. Ausserdem müssen sämtliche übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung erfüllt sein.
Im Regelfall wird der Gesamtbetrieb angemeldet.
Anstelle des Gesamtbetriebs kann/können eine oder mehrere Betriebsabteilung/en angemeldet werden. Damit ein Bereich als Betriebsabteilung anerkannt wird, muss er eine organisatorische und funktionelle Einheit bilden. Die kantonale Stelle prüft im Rahmen der Voranmeldung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Betriebe können ihren Mitarbeitenden Weiterbildungen während der Kurzarbeit ermöglichen. Es werden keine Weiterbildungskosten vergütet, die für die Weiterbildung benötigte Zeit kann aber unter folgenden Voraussetzungen als anrechenbarer Arbeitsausfall anerkannt werden:
- Es müssen Kursinhalte vermittelt werden, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes notwendig oder auch bei einem Stellenwechsel nützlich sind.
- Die Weiterbildung muss klar von der übrigen Tätigkeit im Betrieb getrennt sein.
- Die Weiterbildung darf nicht im allgemeinen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen.
- Es darf sich nicht um einen mehrjährigen Lehrgang oder eine Grundausbildung handeln.
- Die Bildungsmassnahme muss die beruflichen Qualifikationen entsprechend dem Arbeitsmarkt fördern.
Bitte reichen Sie das Weiterbildungsgesuch spätestens zehn Tage vor Beginn der Weiterbildung schriftlich auf dem Postweg beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Scan Center, Postfach 2, 9001 St.Gallen, ein. Das Gesuch muss folgende Informationen enthalten:
- detaillierte Angaben über die vorgesehene Weiterbildung (Inhalt / Ziele usw.).
- Beginn und Dauer der Weiterbildung (Daten / Tage / Stunden usw.).
- Liste mit den Namen und Betriebsabteilungen der Kursteilnehmer.
- Angaben über den Kursveranstalter, bzw. die Kursleitung (Kurse können intern oder extern stattfinden).
Falls die Kurzarbeit verlängert wird und weiterhin Weiterbildungskurse geplant sind, müssen Sie ein neues Gesuch für diese Weiterbildung einreichen. Nach Abschluss der Weiterbildung müssen Sie einen kurzen Schlussbericht einreichen, in dem Sie sich dazu äussern, ob die gesetzten Ziele erreicht worden sind.
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben 2023 gestützt auf das Covid-19-Gesetz Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die zur Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden, wenn der Grund für die Kurzarbeit mit Corona zusammenhängt. Diese Regelung gilt bis Ende Jahr.
Ab Januar 2024 bzw. sobald die revidierten Fassungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) sowie der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) in Kraft getreten sind, haben Berufsbildnerinnen und Berufsbildner für die zur Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden Anspruch auf KAE, wenn zur Fortsetzung der Ausbildung der Lernenden im Betrieb keine andere Lösung gefunden werden kann. Dies gilt auch, wenn sie keinen effektiven Arbeitsausfall erleiden. Die betreffenden Berufsbildnerinnen und Berufsbildner müssen über eine Bildungsbewilligung verfügen, die von einem kantonalen Berufsbildungsamt ausgestellt wurde. Diese neue Regelung ist weder zeitlich befristet noch auf Gründe beschränkt, die mit Corona zusammenhängen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite KAE Normalfall (arbeit.swiss).
- Das Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft die Voranmeldung von Kurzarbeit.
- Sie erhalten einen Entscheid, mit dem die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vollumfänglich (kein Einspruch), mit Einschränkungen (teilweiser Einspruch) oder gar nicht bewilligt wird (Einspruch).
- Auf der Grundlage der Bewilligung machen Sie den Entschädigungsanspruch bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend (Abrechnung).
Bitte beachten Sie dazu die Medienmitteilung des Bundes vom 07.09.2021 Zwischenstand bei Überprüfungen der Kurzarbeitsentschädigung: Das SECO erhöht Prüfintensität deutlich (admin.ch)
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Betriebe im Sinne der Schadenminderungspflicht alles Zumutbare vorkehren müssen, um einen Arbeitsausfall abzuwenden oder zu minimieren. Zu Unrecht bezahlte Kurzarbeitsentschädigung muss zurückerstattet werden.
Noch offene Fragen?
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Scan Center
Postfach 2
9001 St.Gallen