Möchten Sie Kurzarbeit anmelden oder Ihre bestehende Bewilligung verlängern?
Im Regelfall wird der Gesamtbetrieb angemeldet.
Anstelle des Gesamtbetriebs kann/können eine oder mehrere Betriebsabteilung/en angemeldet werden. Damit ein Bereich als Betriebsabteilung anerkannt wird, muss er eine organisatorische und funktionelle Einheit bilden. Die kantonale Stelle prüft im Rahmen der Voranmeldung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Personen mit massgeblichem Einfluss im Unternehmen und ihre Ehegatten haben von Gesetzes wegen (Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c AVIG) keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Während des Lockdowns hat der Bundesrat beschlossen, dass diese arbeitgeberähnlichen Personen in Abweichung vom Gesetz für kurzarbeitsbedingte Arbeits- und Verdienstausfälle pauschal entschädigt werden.
Diese ab 1. März 2020 anwendbare Ausnahmeregelung wurde per 31. Mai 2020 wieder aufgehoben. Weil sie die persönliche Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllen haben arbeitgeberähnliche Personen seit dem 1. Juni 2020 auch dann keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr, wenn die Kurzarbeit für den Betrieb weiterhin bewilligt wird.
Zur Corona-Entschädigung, die unter gewissen Voraussetzungen auch arbeitgeberähnliche Personen beanspruchen können, verweisen wir auf die Informationen der Ausgleichskassen (bspw. SVA St.Gallen).
Personen, die nach AHV-Gesetz als selbständig Erwerbende gelten (z.B. Inhaber einer Einzelfirma), wenden sich für die Erwerbsersatzentschädigung an die eigene AHV-Ausgleichskasse.
- Das Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft die Voranmeldung von Kurzarbeit.
- Sie erhalten einen Entscheid, mit dem die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vollumfänglich (kein Einspruch), mit Einschränkungen (teilweiser Einspruch) oder gar nicht bewilligt wird (Einspruch).
- Auf der Grundlage der Bewilligung machen Sie den Entschädigungsanspruch bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend (Abrechnung).
Betriebe können ihren Mitarbeitenden Weiterbildungen während der Kurzarbeit ermöglichen. Es werden keine Weiterbildungskosten vergütet, die für die Weiterbildung benötigte Zeit kann aber unter folgenden Voraussetzungen als anrechenbarer Arbeitsausfall anerkannt werden:
- Es müssen Kursinhalte vermittelt werden, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes notwendig oder auch bei einem Stellenwechsel nützlich sind.
- Die Weiterbildung muss klar von der übrigen Tätigkeit im Betrieb getrennt sein.
- Die Weiterbildung darf nicht im allgemeinen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen.
- Es darf sich nicht um einen mehrjährigen Lehrgang oder eine Grundausbildung handeln.
- Die Bildungsmassnahme muss die beruflichen Qualifikationen entsprechend dem Arbeitsmarkt fördern.
Bitte reichen Sie das Weiterbildungsgesuch spätestens zehn Tage vor Beginn der Weiterbildung schriftlich auf dem Postweg beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kurzarbeit, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen, ein. Das Gesuch muss folgende Informationen enthalten:
- detaillierte Angaben über die vorgesehene Weiterbildung (Inhalt / Ziele usw.).
- Beginn und Dauer der Weiterbildung (Daten / Tage / Stunden usw.).
- Liste mit den Namen und Betriebsabteilungen der Kursteilnehmer.
- Angaben über den Kursveranstalter, resp. die Kursleitung (Kurse können intern oder extern stattfinden).
Falls die Kurzarbeit verlängert und weiterhin Weiterbildungskurse geplant sind, müssen Sie ein neues Gesuch für diese Weiterbildung einreichen. Nach Abschluss der Weiterbildung müssen Sie einen kurzen Schlussbericht einreichen, in dem Sie sich dazu äussern, ob die gesetzten Ziele erreicht worden sind.
Noch offene Fragen?
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen