Möchten Sie Kurzarbeit anmelden oder Ihre bestehende Bewilligung verlängern?
Die Ausgleichsstelle der ALV erachtet die militärischen Interventionen in der Ukraine und deren wirtschaftlichen Auswirkungen als aussergewöhnlich und somit als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend. Die von der Schweiz übernommenen Sanktionen gelten wie auch Massnahmen ausländischer Behörden als behördliche Massnahmen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AVIV.
Ein genereller Verweis auf den Ukraine-Konflikt reicht allerdings nicht aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Der Arbeitsausfall muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den Militärinterventionen Russlands in der Ukraine stehen. Dieser Kausalzusammenhang muss bei der Voranmeldung von Kurzarbeit begründet und belegt werden können. Ausserdem müssen sämtliche übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung erfüllt sein.
Wichtiger Hinweis:
Für anrechenbare Arbeitsausfälle, die ausschliesslich auf die militärischen Interventionen und deren wirtschaftlichen Auswirkungen zurückzuführen sind, gelten 10 Tage Voranmeldefrist gemäss Art. 36 AVIG.
Bitte beachten Sie dazu die Medienmitteilung des Bundes vom 07.09.2021 Zwischenstand bei Überprüfungen der Kurzarbeitsentschädigung: Das SECO erhöht Prüfintensität deutlich (admin.ch)
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Betriebe im Sinne der Schadenminderungspflicht alles Zumutbare vorkehren müssen, um einen Arbeitsausfall abzuwenden oder zu minimieren. Zu Unrecht bezahlte Kurzarbeitsentschädigung muss zurückerstattet werden.
Gemäss dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt die Zertifikatspflicht keine behördliche Massnahme dar, welche für sich alleine zum Bezug von Kurzarbeit rechtfertigt. Allerdings können die Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen Kurzarbeit geltend machen, wenn die Kundschaft aufgrund der Zertifikatspflicht fern bleibt und ihre Arbeitnehmenden in der Folge weniger Arbeitsstunden leisten können, als vertraglich mit ihnen vereinbart wurde.
Bitte beachten Sie, dass alleinige Umsatzeinbrüche nicht von der Kurzarbeit abgedeckt werden.
Im Regelfall wird der Gesamtbetrieb angemeldet.
Anstelle des Gesamtbetriebs kann/können eine oder mehrere Betriebsabteilung/en angemeldet werden. Damit ein Bereich als Betriebsabteilung anerkannt wird, muss er eine organisatorische und funktionelle Einheit bilden. Die kantonale Stelle prüft im Rahmen der Voranmeldung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Personen mit massgeblichem Einfluss im Unternehmen und ihre Ehegatten haben von Gesetzes wegen (Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c AVIG) keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Während des Lockdowns hat der Bundesrat beschlossen, dass diese arbeitgeberähnlichen Personen in Abweichung vom Gesetz für kurzarbeitsbedingte Arbeits- und Verdienstausfälle pauschal entschädigt werden.
Diese ab 1. März 2020 anwendbare Ausnahmeregelung wurde per 31. Mai 2020 wieder aufgehoben. Weil sie die persönliche Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllen, haben arbeitgeberähnliche Personen seit dem 1. Juni 2020 auch dann keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr, wenn die Kurzarbeit für den Betrieb weiterhin bewilligt wird.
Zur Corona-Entschädigung, die unter gewissen Voraussetzungen auch arbeitgeberähnliche Personen beanspruchen können, verweisen wir auf die Informationen der Ausgleichskassen (z.B. SVA St.Gallen).
Personen, die nach AHV-Gesetz als selbständig Erwerbende gelten (z.B. Inhaber einer Einzelfirma), wenden sich für die Erwerbsersatzentschädigung an die eigene AHV-Ausgleichskasse.
- Das Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft die Voranmeldung von Kurzarbeit.
- Sie erhalten einen Entscheid, mit dem die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vollumfänglich (kein Einspruch), mit Einschränkungen (teilweiser Einspruch) oder gar nicht bewilligt wird (Einspruch).
- Auf der Grundlage der Bewilligung machen Sie den Entschädigungsanspruch bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend (Abrechnung).
Betriebe können ihren Mitarbeitenden Weiterbildungen während der Kurzarbeit ermöglichen. Es werden keine Weiterbildungskosten vergütet, die für die Weiterbildung benötigte Zeit kann aber unter folgenden Voraussetzungen als anrechenbarer Arbeitsausfall anerkannt werden:
- Es müssen Kursinhalte vermittelt werden, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes notwendig oder auch bei einem Stellenwechsel nützlich sind.
- Die Weiterbildung muss klar von der übrigen Tätigkeit im Betrieb getrennt sein.
- Die Weiterbildung darf nicht im allgemeinen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen.
- Es darf sich nicht um einen mehrjährigen Lehrgang oder eine Grundausbildung handeln.
- Die Bildungsmassnahme muss die beruflichen Qualifikationen entsprechend dem Arbeitsmarkt fördern.
Bitte reichen Sie das Weiterbildungsgesuch spätestens zehn Tage vor Beginn der Weiterbildung schriftlich auf dem Postweg beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kurzarbeit, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen, ein. Das Gesuch muss folgende Informationen enthalten:
- detaillierte Angaben über die vorgesehene Weiterbildung (Inhalt / Ziele usw.).
- Beginn und Dauer der Weiterbildung (Daten / Tage / Stunden usw.).
- Liste mit den Namen und Betriebsabteilungen der Kursteilnehmer.
- Angaben über den Kursveranstalter, resp. die Kursleitung (Kurse können intern oder extern stattfinden).
Falls die Kurzarbeit verlängert und weiterhin Weiterbildungskurse geplant sind, müssen Sie ein neues Gesuch für diese Weiterbildung einreichen. Nach Abschluss der Weiterbildung müssen Sie einen kurzen Schlussbericht einreichen, in dem Sie sich dazu äussern, ob die gesetzten Ziele erreicht worden sind.
Ein Betrieb, der Kurzarbeit angemeldet hat, kann seit 1. September 2020 für die Zeit, welche die Berufsbildnerinnen und -bildner auch während der Kurzarbeit für die Ausbildung der Lernenden aufwenden, Kurzarbeitsentschädigung beantragen, obwohl kein eigentlicher Arbeitsausfall vorliegt. Damit wird auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Lehrbetriebs die Betreuung der Jugendlichen in Ausbildung weiterhin sichergestellt.
KAE kann nur für Personen mit einer vom kantonalen Berufsbildungsamt ausgestellten Ausbildungsbewilligung beansprucht werden. Dafür muss ein Unternehmen, welches sich in Kurzarbeit befindet, vorgängig bei der Voranmeldung nachweisen, dass die Ausbildung des Auszubildenden gefährdet ist und dass die Anwesenheit eines Ausbildenden notwendig ist, um die Aufsicht und Ausbildung zu gewährleisten, und dass keine andere Lösung zumutbar ist.
Für die Einreichung eines Gesuches für Berufsbildnerinnen und -bildner gelten dieselben Voranmeldefristen wie für die Kurzarbeit. Eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen.
Das schriftliche Gesuch muss folgenden Unterlagen und Angaben enthalten:
- Für alle Berufsbildnerinnen und -bildner die vom kantonalen Berufsbildungsamt ausgestellte Ausbildungsbewilligung (Ausweis für Berufsbildner)
- Angaben über den Zeitraum, für welchen das Unternehmen KAE für die Berufsbildnerinnen und -bildner beantragt (analog bestehender Bewilligung für Kurzarbeitsentschädigung). Es muss für jeden bewilligten Zeitraum für KAE ein erneutes Gesuch gestellt werden (Voranmeldefrist analog Kurzarbeitsentschädigung).
- Begründung
- Weshalb die Ausbildung der Auszubildenden gefährdet ist und die Anwesenheit einer Ausbildnerin / eines Ausbildners notwendig ist
- Angaben zu anderen möglichen Lösungen, wie z.B. Aufsicht durch andere Mitarbeitende, Versetzung der Auszubildenden in eine Abteilung, die sich nicht in Kurzarbeit befindet, Anpassung der Arbeitszeiten usw.
- Die monatliche Anwesenheit der jeweiligen Lernenden im Betrieb (Stunden netto, somit ohne Berufsschule, ÜK usw.)
- Durchschnittliche Sollstunden pro Monat je Berufsbildner (Durchschnitt, da die Bewilligung für die Dauer der bewilligten Kurzarbeit ausgestellt wird, somit max. 3 Monate)
- Der monatliche Stundenaufwand je Berufsbildnerin oder Berufsbildners für die Betreuung der Lernenden:
Beispieltext:
Der monatliche Stundenaufwand für die Betreuung der Lernenden von Frau / Herr xxxxx beträgt ca. xxx Stunden. Sie / er ist für folgende Lernende verantwortlich:
Vorname Name, Beruf (Fachrichtung ……), 1. Lehrjahr
Vorname Name, Beruf (Fachrichtung ……), 2. Lehrjahr
Vorname Name, Beruf (Fachrichtung ……), 3. Lehrjahr
Für alle Berufsbildnerinnen und -bildner muss eine separate Liste gemäss Beispiel oben eingereicht werden. - Je gemeldete Betriebsabteilung muss ein separates Gesuch eingereicht werden.
Noch offene Fragen?
Unterstrasse 22
9001 St.Gallen