Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer werden bezüglich der Waldbewirtschaftung und dem Holzverkauf von der kantonalen Behörde beraten. In den meisten Fällen erfolgt die Beratung durch die zuständige Revierförsterin oder den Revierförster.
Beratung bei der Waldbewirtschaftung
In waldbaulichen Fragen können sich Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer durch die Revierförsterin oder den Revierförster beraten lassen. Nach der Planung eines Eingriffs erfolgt die Schlaganzeichnung und die Bewilligung des Holzschlags durch den Revierförster oder die Revierförsterin. Anschliessend kann der Eingriff durchgeführt werden.
Die Durchführungskosten trägt in der Regel die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer. Bei einer Holznutzung kommt der Holzerlös ebenfalls der Waldeigentümerin oder dem Waldeigentümer zugute.
Holzverkauf
Das Inverkehrbringen von Holz ist in der Holzhandelsverordnung (HHV) geregelt. Sie soll verhindern, dass illegal geschlagenes oder gehandeltes Holz in Verkehr gebracht werden kann. Die Erstinverkehrbringer des Holzes sind für das Einhalten der HHV verantwortlich. Der Nachweis der legalen Ernte muss bis fünf Jahre nach der Holzernte aufbewahrt werden.
Das geerntete Holz kann für den Eigengebrauch genutzt oder verkauft werden. Der Verkauf kann direkt an Dritte oder über einen Zwischenhändler erfolgen. Eine Handelsplattform für Waldbesitzende in der Ostschweiz bietet der Holzmarkt Ostschweiz (HMO).
Auch beim Holzverkauf können die Revierförsterin oder der Revierförster die Waldeigentümerin oder den Waldeigentümer beraten.
Gesetzliche Grundlagen
- Art. 30 WaG (Ausbildungs- und Beratungsaufgaben der Kantone)
- Holzhandelsverordnung (HHV) (SR 814.021 - Verordnung vom 12. Mai 2021 über da... | Fedlex (admin.ch))