
Im Jahr 2021 wuchs die Zahl der ständigen Wohnbevölkerung im Kanton St.Gallen durch Zuwanderung um 3'604 Personen. Das heisst, insgesamt wanderten 3'604 Personen mehr zu als ab. Diese Zahl liegt deutlich über dem Niveau der Vorjahre (2015-2019). Letztmals wurden 2008 so viele Zuwanderungen registriert. Während der positive internationale Wanderungssaldo leicht abgenommen hat, ist der interkantonale Wanderungssaldo erstmals seit 27 Jahren positiv. Somit beruht der Wanderungsgewinn im Jahr 2021, anders als in den Vorjahren, sowohl auf der interkantonalen wie auch auf der internationalen Zuwanderung.
Ein positiver Wanderungssaldo trägt zum Wachstum der Bevölkerungszahl in der entsprechenden Gebietseinheit bei, ein negativer zum Rückgang. Ein positiver Wanderungssaldo deutet in der Regel auf die Wohnort-, Arbeitsmarkt- oder Bildungsstandortattraktivität der entsprechenden Gebietseinheit hin.
Der Wanderungssaldo der ständigen Wohnbevölkerung berechnet sich aus den Zuzügen der ständigen Wohnbevölkerung in eine Gebietseinheit minus die Wegzüge aus derselben Gebietseinheit. Wechsel von der nicht-ständigen zur ständigen Wohnbevölkerung (z.B. Kurzaufenthalter zu Jahresaufenthaltern) werden als internationale Zuzüge und Wechsel von der nicht-ständigen zur ständigen Wohnbevölkerung als internationale Wegzüge gezählt. Im ersten Fall handelt es sich um Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die schon in der Schweiz waren und im zweiten Fall um solche, die weiterhin in der Schweiz bleiben, jedoch keine langfristige Aufenthaltsbewilligung mehr haben.
Bei der internationalen Wanderung werden die Zu- und Wegzüge bezogen auf das Ausland betrachtet, bei der interkantonalen Wanderung die Zu- und Wegzüge bezogen auf andere Schweizer Kantone.
Zur ständigen Wohnbevölkerung zählen:
• alle schweizerischen Staatsangehörigen mit einem Hauptwohnsitz in der Schweiz;
• ausländische Staatsangehörige mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für mindestens zwölf Monate (Ausweis B oder C oder EDA-Ausweis [internationale Funktionäre, Diplomaten und deren Familienangehörige]);
• ausländische Staatsangehörige mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten;
• Personen im Asylprozess (Ausweis F oder N) mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten.
In der Datenquelle ESPOP (1980-2009) werden Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens 12 Monaten nicht zur ständigen Wohnbevölkerung gezählt.
Publikationsdatum: 25.8.2022
Nächste Aktualisierung bis spätestens: 1.9.2023
Die Infografik sowie die Zahlen, die ihr zugrunde liegen,...
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