
Im Jahr 2020 erhielten im Kanton St.Gallen 1'739 anerkannte Flüchtlinge (B-5) und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (F-7) finanzielle Unterstützung durch Sozialhilfe. Dies entspricht 79 Prozent der entsprechenden Bevölkerungsgruppe. In der Gesamtschweiz liegt diese Quote etwas höher (84,2 Prozent).
Gegenüber dem bisherigen Tiefstand 2013 ist die Sozialhilfequote im Flüchtlingsbereich um 12,5 Prozentpunkte gestiegen. Dies bedeutet, dass es vielen Asylsuchenden, die in den Jahren 2015 und 2016 in die Schweiz gekommen sind und einen positiven Asylentscheid erhalten haben, bisher nicht gelungen ist, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zwar war 2020 gut jede fünfte unterstützte Person zwischen 15 und 64 Jahren aus dem Flüchtlingsbereich erwerbstätig, jedoch reicht der Lohn nicht zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs. Zwischen 2016 und 2019 hat sich die Erwerbsbeteiligung von unterstützten Personen des Flüchtlingsbereichs fast verdoppelt. Diese deutliche und stetige Zunahme der vergangenen Jahre setzte sich unter den wirtschaftlich schwierigen Rahmenbedingungen des Pandemiejahres 2020 allerdings nicht fort und die Erwerbsbeteiligung liegt nur minimal über dem Wert von 2019.
Die Sozialhilfequote im Flüchtlingsbereich ist ein Indikator für das Ausmass der bekämpften Armut im Flüchtlingsbereich. Als bekämpfte Armut werden Lebensverhältnisse bezeichnet, deren materielle Ressourcenausstattung sowohl aus Sicht des politischen Gemeinwesens wie der Betroffenen erklärtermassen unter dem Existenzminimum liegt.
Die Sozialhilfequote im Flüchtlingsbereich wird wesentlich beeinflusst durch die Anzahl krisenbedingter internationaler Bevölkerungsbewegungen, durch gesetzgeberische und administrative Rahmenbedingungen des Asylprozesses sowie durch das Ressourcenpotential der Flüchtlinge und die damit zugänglichen Erwerbsmöglichkeiten. Mangelnde Sprachkenntnisse sowie eine nicht vorhandene oder nicht anerkannte Ausbildung ermöglichen häufig keine Beschäftigung, die unmittelbar zu wirtschaftlicher Autonomie führt. Fehlende Kontaktnetze können die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusätzlich erschweren. Die Sozialhilfekosten für Flüchtlinge mit Asylgewährung (bis 5 Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs) und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (bis 7 Jahre nach der Einreise) erstattet der Bund den Kantonen mittels der sogenannten Globalpauschale 2.
Die Sozialhilfequote im Flüchtlingsbereich beziffert den Anteil der Flüchtlinge, die finanzielle Sozialhilfe beziehen, an der Gesamtbevölkerung des Flüchtlingsbereichs eines ausgewählten Gebietes und errechnet sich wie folgt: Anzahl Sozialhilfe beziehende Flüchtlinge mit Ausweis B, bei welchen seit Einreichung des Asylgesuchs maximal fünf Jahre vergangen sind (B-5), und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge mit Ausweis F bis maximal sieben Jahre nach Ankunft in der Schweiz (F-7) im Kalenderjahr geteilt durch die Anzahl Flüchtlinge mit Status B-5 oder F-7 gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der Bevölkerung im Kalenderjahr, multipliziert mit hundert.
Nicht durch diese Kennzahl abgebildet wird der Sozialhilfebezug von:
- anerkannten Flüchtlingen bei welchen seit Einreichen des Asylgesuchs 5 und mehr Jahre vergangen sind (B5+, C)
- Vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen mit Aufenthaltsstatus F die bereits 7 Jahre und länger in der Schweiz sind (F7+)
- Vorläufig aufgenommenen Personen mit Aufenthaltsstatus F (F VA)
- Personen die sich noch im Asylverfahren befinden (N)
Nächste Aktualisierung bis spätestens: 30.03.2023
Die Infografik sowie die Zahlen, die ihr zugrunde liegen,...
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