
Die Zahl der aus der Arbeitslosenversicherung im Verlaufe eines Quartals ausgesteuerten Stellensuchenden ist 2014 und 2015 im Kanton St.Gallen und seinen Wahlkreisen relativ stabil geblieben. Gesamtkantonal gesehen wurde eine leicht zunehmende Tendenz bis 2016 ab 2017 von einem schwachen, aber anhaltenden Rückgangstrend abgelöst, der sich bis Ende 2019 fortgesetzt hat.
Auf den 1. März 2020 hatte der Bundesrat im Zuge der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie 120 zusätzliche Taggelder für alle Taggeldbeziehenden beschlossen. Dadurch wurden während mehrerer Monate keine Aussteuerungen mehr vollzogen. Die Zeitreihe brach Ende Februar 2020 ab. Seit August 2020 werden wieder Stellensuchende ausgesteuert. Im August war die Zahl noch sehr tief, im September entsprach sie wieder ungefähr dem Vorjahreswert. Die Quartalswerte des laufenden Jahres sind durch die Unterbrechung nicht mit den Vorjahren vergleichbar.
Aussteuerung bedeutet für die Betroffenen den Verlust der finanziellen Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung, wobei diese zum Zeitpunkt der Aussteuerung in der Regel über kein Erwerbseinkommen verfügen. Die Ausgesteuerten sind in dieser Situation auf Ersparnisse oder die Unterstützung nahestehender Personen angewiesen. Fehlen solche Mittel, kann die kommunale Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Die Zahl der Aussteuerungen kann deshalb als Frühindikator für die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen angesehen werden.
Die Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung bezeichnet den Zeitpunkt an dem kein Anspruch mehr besteht, Taggelder zu beziehen. Dies ist dann der Fall, wenn die maximale Dauer des Taggeldbezugs erreicht wird oder wenn die zweijährige Rahmenfrist abgelaufen ist und im Anschluss daran keine neue Rahmenfrist eröffnet werden kann. Die Rahmenfrist beginnt am ersten Tag der Erwerbslosigkeit. Werden in einer Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten ALV-Beiträge entrichtet (zum Beispiel durch einen Zwischenverdienst), kann eine neue Rahmenfrist eröffnet werden.
Die maximale Dauer des Taggeldbezugs (Höchstanspruch) hängt von der Beitragszeit und dem Alter ab. Seit dem 1. April 2011 gilt die folgende Regelung:
- Personen, die in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit während mindestens 12 aber weniger als 18 Monaten Arbeitslosenversicherungsprämien bezahlt haben, können maximal 260 Taggelder beziehen.
- Personen mit einer Beitragszeit ab 18 Monaten haben Anspruch auf 400 Taggelder.
- 520 Taggelder beträgt der Höchstanspruch von Personen mit einer Beitragsdauer von mindestens 22 Monaten, die entweder älter als 55 Jahre sind, oder die eine Invaliditäts-Rente beziehen, welche einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht.
- Anspruch auf maximal 200 Taggelder haben Personen bis 25 Jahre und ohne Unterhaltspflichten, die eine Beitragsdauer von mindestens 12 Monaten aufweisen.
- Wer von der Beitragszeit befreit ist (wegen Ausbildung, Krankheit, Mutterschaft und einigen weiteren Gründen), kann maximal 90 Taggelder beanspruchen.
- Personen, deren Rahmenfrist innerhalb der letzten vier Jahre vor der Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters beginnt, können zusätzlich 120 Taggelder beziehen.
Ausgesteuerte können beim RAV angemeldet bleiben und dessen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Allerdings müssen sie dann auch die entsprechenden Pflichten weiterhin erfüllen, zum Beispiel an Beratungsgesprächen teilnehmen und Arbeitsbemühungen nachweisen.
Aus Gründen, die mit den Auszahlungen in Zusammenhang stehen, liegen erst drei Monate nach dem Beobachtungsmonat verlässliche Zahlen zu den Aussteuerungen vor. Die Zahlen am aktuellen Rand der Zeitreihe werden jeweils rückwirkend, auf Basis des verbesserten Datenstandes, revidiert.
Nächste Aktualisierung bis spätestens: 28.02.2021
Die Infografik sowie die Zahlen, die ihr zugrunde liegen,...
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