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Staatsziele in der Kantonsverfassung

Art. 15 KV

 1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:

a) die Bevölkerung zu für sie tragbaren Bedingungen eine ausreichende Gesundheitsversorgung erhält;
b) eine wirksame und breit gefächerte Gesundheitsvorsorge und Gesundheitserziehung bestehen;
c) die Bevölkerung Sport betreiben kann. 

Regierungsziele Schwerpunktplanung 2021-2031

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Fachstelle für Statistik Kanton St.Gallen

Davidstrasse 35
9001 St.Gallen