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Staatsziele in der Kantonsverfassung

Art. 10 KV

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:

a) Kinder und Jugendliche eine auf den Grundlagen ihrer Eignungen und Neigungen aufbauende Bildung und Erziehung erhalten;
b) die Chancengleichheit auf allen Stufen gegeben ist;
c) öffentliche Bildungseinrichtungen sowie vielfältige Bildungsangebote von hoher Qualität bestehen;
d) durch Weiterbildung die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden können.

2 Er fördert insbesondere die geistigen, sozialen, schöpferischen, emotionalen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen sowie die Zusammenarbeit von Schule und Eltern in Erziehung und Bildung.

3 Er tritt dafür ein, dass in Unterricht, wissenschaftlicher Lehre und Forschung Verantwortung gegenüber Mensch und Mitwelt wahrgenommen und vermittelt wird.

Regierungsziele Schwerpunktplanung 2021-2031

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