Quellensteuer wird vom Schuldner der steuerbaren Leistung (z. B. Arbeitgeber oder anderen Institutionen) von der steuerbaren Leistung (z. B. Bruttolohn, Ersatzeinkünfte etc.) einbehalten und an das Kantonale Steueramt überwiesen. Quellensteuerpflichtig sind Grenzgänger und ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, sofern sie keine Niederlassungsbewilligung C haben und nicht mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C verheiratet sind.
Am 1. Januar 2021 traten die revidierten Bestimmungen der Quellenbesteuerung in Kraft. Ein Hauptziel dieser Gesetzesrevision ist die Beseitigung von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen.
Zudem werden die Kantone verpflichtet, die Berechnung der Quellensteuern weiter zu vereinheitlichen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat zusammen mit den Kantonen das Kreisschreiben Nr. 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern ausgearbeitet. Es legt die Regeln zur Berechnung der Quellensteuern für alle Kantone verbindlich fest.
Die wichtigsten Änderungen sind hier zusammengefasst:
Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, Deutschland und Arbeitsort im Kanton St. Gallen unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und Ersatzeinkünften einem Steuerabzug an der Quelle.
Grenzgänger mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein unterliegen nur dann der Quellensteuer, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Weitere Informationen:
Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton St. Gallen unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle.
Weitere Informationen:
Der Schuldner der steuerbaren Leistung (z. B. Arbeitgeber) reicht das Anmeldeformular beim Kantonalen Steueramt St. Gallen ein und erhält nach erfolgter Tarifeinstufung eine schriftliche Bestätigung (für eine provisorische Tarifeinstufung wird auf den Entscheidungsbaum Tarifcode verwiesen). Bei Grenzgängern und Personen, mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Kanton, sind jeweils die Heiratsurkunde, sowie die Geburtsurkunden der Kinder (und allfällige Wohnsitzbestätigungen) mit einzureichen.
Einreichefrist: Bis 8 Tage nach Stellenantritt.
Die Tarifeinstufung erfolgt aufgrund Zivilstand, Anzahl der Kinder und der Konfession und dient zur Ermittlung des anzuwenden Steuersatzes aus dem jeweiligen Tarifheft.
Lineare Tarife
Tarif E = 5% vereinfachtes Abrechnungsverfahren SVA
Tarife L, M, N, P, Q = 4.5% Grenzgänger Deutschland mit täglicher Rückkehr
Weitere Informationen:
Tarife aktualisieren
Für die Aktualisierung der Lohnprogramme stehen die Tarife der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Verfügung.
Abrechnungsarten- und perioden
- Abrechnungsformular (Print) bei weniger als 10 Quellensteuerpflichtigen quartalsweise (Ende März, Juni, September und Dezember) und bei mehr als 10 Quellensteuerpflichtigen monatlich.
- ELM Quellensteuer (einheitliches Lohnmeldeverfahren) zwingend monatlich.
- eQuellensteuer (Web-Zugang) monatlich oder quartalsweise je nach Anzahl der Quellensteuerpflichtigen.
Weitere Informationen und Anmeldung zur e-Quellensteuer.
Die Abrechnung ist jeweils bis zum 15. des Folgemonats nach Ende der Abrechnungsperiode einzureichen.
Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen bisher der Quellensteuer unterworfene Personen ab Beginn des folgenden Monats der ordentlichen Steuerpflicht, bzw. Veranlagung.
Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung oder Scheidung von einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, ab Beginn des folgenden Monats dem Steuerabzug an der Quelle.
Weitere Steuersituationen
- StB 119 Nr. 1 Öffentlich-rechtlichen Vorsorgeleistungen
- Abrechnungsformular 51.6.2
- StB 119 Nr. 2 Privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
- Abrechnungsformular 51.6.2
- StB 116 Nr. 1 Im Ausland wohnhafte Künstler Sportler und Referenten
- Abrechnungsformular 51.4.2
- StB 117 Nr. 1 Leistungen an Organe juristischer Personen
- Abrechnungsformular 51.7.2
Mit dem Quellensteuer-Kalkulator der Firma comparis.ch AG können Sie Ihre Quellensteuer berechnen.
Bitte beachten Sie, dass für die Richtigkeit der über die comparis-Website verbreiteten Informationen und Ansichten keine Gewähr geleistet wird. Für vorgenommene Dispositionen aufgrund von Berechnungen auf der comparis-Website wird jegliche Haftung seitens des Kantonalen Steueramts abgelehnt.