Logo Kanton St.Gallen

Steuerpflichtige Personen können den Steuerbehörden eine bis heute andauernde Steuerhinterziehung oder auch eine Steuerhinterziehung in früheren Jahren selbst anzeigen.

Straflosigkeit

Seit dem 1. Januar 2010 bleibt eine Steuerhinterziehung bei Selbstanzeige straflos. Das heisst, die steuerpflichtige Person wird strafrechtlich nicht verfolgt und nicht gebüsst, wenn:

  • die Steuerhinterziehung den Steuerbehörden nicht bereits bekannt ist,
  • die sich selbst anzeigende Person in umfassender Weise reinen Tisch macht, das heisst alle hinterzogenen Einkommen und Vermögen offen legt und
  • die sich selbst anzeigende Person mit den Steuerbehörden vorbehaltlos kooperiert und sich um die Bezahlung der Nachsteuern bemüht.

Andere Delikte, die in direktem Zusammenhang stehen mit der Steuerhinterziehung, werden strafrechtlich ebenfalls nicht verfolgt. Beispielsweise bleibt auch der Gebrauch von falschen Urkunden zur Steuerhinterziehung (= Steuerbetrug) straffrei.

Form

Die Selbstanzeige ist an keine bestimmte Form gebunden, es empfiehlt sich aber die schriftliche Offenlegung. Die Selbstanzeige kann mit der Steuererklärung oder mit einem separaten Schreiben den Steuerbehörden eingereicht werden. Nicht als Selbstanzeige gilt hingegen das blosse Aufführen bisher nicht deklarierter Einkommens- oder Vermögensbestandteilen in der Steuererklärung. Die sich selbst anzeigende Person muss ausdrücklich auf die Steuerhinterziehung hinweisen, um in den Vorteil der Straflosigkeit zu kommen.

Nur einmal im Leben

Jede steuerpflichtige Person kann sich nur ein einziges Mal straffrei selbst anzeigen. Das gilt auch für den Anstifter, den Gehilfen und den Vertreter der steuerpflichtigen Person. Straflos bleibt nur der tatbeteiligte Anzeiger, nicht aber die steuerpflichtige Person selbst, es sei denn, diese mache gemeinsam mit jenem Selbstanzeige. 

Nachsteuern und Rückzahlung von Vorteilen

Eine Selbstanzeige befreit nicht von der nachträglichen Erhebung der hinterzogenen Steuern. Diese sind geschuldet, wie wenn sie ordnungsgemäss erhoben worden wären. Die sich selbst anzeigende Person wird im Nachhinein nicht besser - aber auch nicht schlechter - gestellt als eine Person, die ihre Steuern ehrlich bezahlt hat. Subventionen oder Vorteile, die auf der Grundlage einer unvollständigen Steuerveranlagung ausgerichtet wurden, sind allenfalls zurückzuerstatten.

Weiterführende Informationen zur straflosen Selbstanzeige finden Sie in unserer Praxisweisung StB 248bis Nr. 1.