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Das Steuergesetz auferlegt der steuerpflichtigen Person verschiedene Verfahrenspflichten und sieht zu deren Durchsetzung gewisse Sanktionsnormen vor. Unter Strafe gestellt werden Verfahrenspflichtverletzungen und die Gefährdung sowie Verletzung des Steueranspruchs.

Unterschieden wird zwischen Übertretungen (Verfahrenspflichtverletzungen, Steuerhinterziehung) und Steuervergehen (Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern). Erstere werden von den Steuerbehörden verfolgt und mit Busse geahndet, Letztere werden von den ordentlichen Strafbehörden verfolgt und können auch Freiheits- und Geldstrafen nach sich ziehen.

Steuerstraftatbestände

Als Steuerstraftatbestände gelten:

Das Steuergesetz regelt die Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Person in den Art. 168 ff. StG und die Verfahrenspflichten Dritter in den Art. 172 ff. StG Die Verfahrenspflichten umfassen insbesondere die allgemeine Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung mit den entsprechenden Beilagen, verschiedene Auskunfts- und Bescheinigungspflichten sowie das Erfüllen von Auflagen der Steuerbehörden. Wer trotz entsprechender Mahnung einer dieser Pflichten nicht nachkommt, macht sich der Verletzung von Verfahrenspflichten (StB 247 Nr. 1) schuldig und wird mit Busse bestraft.

Die Nichteinreichung von Belegen zum Nachweis von Auslagen, für die ein Abzug beansprucht wird (z.B. Krankheitskosten, Weiterbildung usw.), gilt nicht als Verletzung von Verfahrenspflichten. Allerdings wird in diesen Fällen der geltend gemachte Abzug aufgrund der allgemeinen Beweislastregeln nicht gewährt.

Die Verletzung von Verfahrenspflichten ist sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit strafbar.

Die vollendete Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wurde und damit die Steuerverkürzung tatsächlich eingetreten ist. Hierunter fällt insbesondere die Nichtdeklaration von Einkünften und Vermögenswerten.

Sonderfälle:

  1. Hinterziehung von Quellensteuern
    Der Tatbestand ist erfüllt,  wenn eine zum Quellensteuerabzug verpflichtete Person den Abzug bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung nicht oder unvollständig vornimmt.

  2. Ungerechtfertigter Erlass / ungerechtfertigte Steuerrückerstattung
    Ebenfalls als vollendete Steuerhinterziehung gilt das Bewirken einer unrechtmässigen Rückerstattung oder eines ungerechtfertigten Erlasses (z.B. aufgrund einer unzutreffenden Sachverhaltsschilderung).

Eine vollendete Steuerhinterziehung ist sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar. Sie wird mit einer Busse bestraft, die in der Regel der Höhe der hinterzogenen Steuer entspricht. Die Busse kann bei leichtem Verschulden auf einen Drittel herabgesetzt oder bei schwerem Verschulden bis zum dreifachen Betrag erhöht werden.

Eine versuchte Steuerhinterziehung liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person unrichtige Angaben macht oder veranlagungsrelevante Tatsachen verschweigt, dies jedoch noch im Veranlagungsverfahren entdeckt wird.

Anders als bei der vollendeten Steuerhinterziehung ist die versuchte Steuerhinterziehung nur bei (eventual-)vorsätzlichem, nicht aber bei fahrlässigem Handeln strafbar.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Der Steuerbetrug ist eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung, indem zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörden verwendet werden. Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Einreichung der falschen Urkunde vollendet; auf das Eintreten des beabsichtigten Erfolges kommt es nicht an.

Als Urkunde gilt jedes Schriftstück, das geeignet ist, steuerlich erhebliche Tatsachen zu belegen. Dazu gehören insbesondere Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter. Auch Computerurkunden wie etwa Daten auf elektronischen Datenträgern können unter den Urkundenbegriff fallen.

In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln, nicht nur Fahrlässigkeit, erforderlich, wobei das Inkaufnehmen der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale (Eventualvorsatz) genügt.

Der Steuerbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Daneben kann auch noch eine Busse wegen Steuerhinterziehung erhoben werden.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung. Zuständig sind die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.

Die zuständige Untersuchungsbehörde eröffnet auf Strafanzeige oder auf eigene Feststellung hin die Untersuchung. Diese wird durch Aufhebung des Verfahrens, durch Erlass eines Strafbefehls oder durch Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung abgeschlossen.

Personen, welche zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet sind (z.B. Arbeitgeber für ihre quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer) und die abgezogenen Steuern zu ihrem oder zum Nutzen eines anderen verwenden, machen sich der Veruntreuung von Quellensteuern schuldig.

Verjährungsfristen

Verletzung von Verfahrenspflichten 

3 Jahre 

Versuchte Steuerhinterziehung 

6 Jahre 

Vollendete Steuerhinterziehung 

10 Jahre 

Steuerbetrug 

15 Jahre 

Die Verjährung tritt nicht ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Weiterführende Informationen zum Steuerstrafrecht finden Sie in unseren Praxisweisungen StB 247 Nr. 1 bis StB 272 Nr. 1