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Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen unterliegen grundsätzlich nach Art. 70 Abs. 1 Bst. b StG der Steuerpflicht. Ausnahmen begründen juristische Person mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen (Art. 80 StG).

Die Gewinn- und Kapitalsteuersätze variieren bei den unterschiedlichen Rechtsformen. Besondere Besteuerungslimiten kommen neu seit dem 01.01.2018 bei juristischen Personen mit ideellem Zweck (siehe Link) zur Anwendung.

Vereine

Stiftungen

Übrige juristische Personen