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Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen unterliegen grundsätzlich nach Art. 70 Abs. 1 Bst. b StG der Steuerpflicht. Ausnahmen begründen juristische Person mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen (Art. 80 StG).

Die Gewinn- und Kapitalsteuersätze variieren bei den unterschiedlichen Rechtsformen. Besondere Besteuerungslimiten kommen neu seit dem 01.01.2018 bei juristischen Personen mit ideellem Zweck neues Fenster (siehe Link neues Fenster) zur Anwendung.

Vereine

Stiftungen

Übrige juristische Personen