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Kreisschreiben des Baudepartementes an Gemeinden und Städte

Die Übergangsbestimmungen zeigen, welche Artikel des neuen Gesetzes mit der Inkraftsetzung angewendet werden. Neben den Artikeln, die sofort zur Anwendung kommen, gibt es Regelungen, für die noch Umsetzungsarbeiten auf kommunaler Ebene ausstehen. Mit diesem Kreisschreiben hat das Baudepartement im März 2017 die Gemeinden und Städte über das Übergangsrecht informiert. 

Das Kreisschreiben informiert über die allgemeinen Rahmenbedingungen zur Ausscheidung von Gewässerräumen gemäss neuem Planungs- und Baugesetz vom 27. April 2016

Im Kreisschreiben vom 3. Mai 2018 wird im Sinn einer Praxisänderung festgehalten, dass ab sofort alle neuen Baugesuche in den Weilerzonen dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation zur Einholung der notwendigen Zustimmung zuzustellen sind.

Im Kreisschreiben vom 4. April 2019 wird an dieser Praxis festgehalten, nachdem das Bundesgericht im Urteil 1C_62/2018 vom 12. Dezember 2018 bestätigt hat, dass es sich bei einer Weilerzone um eine Nichtbauzone im Sinn von Art. 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) in Verbindung mit Art. 33 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1) handelt und nicht um eine Bauzone im Sinn von Art. 15 RPG. Entsprechend bedürfen Bauvorhaben in den Weilerzonen gemäss Art. 25 Abs. 2 einer Zustimmung durch die kantonale Behörde. 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Seiten des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation. 

 

 

 
 
 

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