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Oberste kantonale Instanz der Staats- und Verwaltungsrechtspflege

Das Verwaltungsgericht ist vorwiegend als Beschwerdeinstanz gegenüber der Regierung und der Verwaltung tätig. Als Teil der sogenannten dritten Staatsgewalt (Judikative) ist es unabhängig von der Regierung und der Verwaltung. Beim Verwaltungsgericht angefochten werden können Verfügungen und Entscheide der Regierung und der Departemente sowie anderer Verwaltungsbehörden (Rekursstellen Volksschule, Erziehungsrat, Universitätsrat, Rat der Pädagogischen Hochschule St. Gallen, Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung, Gesundheitsrat).

Im weiteren beurteilt das Verwaltungsgericht auch Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission, soweit diese nicht im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht entscheidet; gegen diese Entscheide steht das Rechtsmittel an das Kantonsgericht offen. Beim Verwaltungsgericht angefochten werden können sodann Entscheide des Versicherungsgerichts, soweit dieses nicht als einziges kantonales Gericht über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche des Bundesrechts entscheidet; gegen diese Entscheide steht direkt das Rechtsmittel an das Bundesgericht offen.

Angefochten werden können Verfügungen und Entscheide, das heisst Verwaltungsakte, die sich auf öffentliches Recht stützen und die eine Einzelperson in einer konkreten Angelegenheit betreffen und deren Rechte und Verpflichtungen berühren. Das Verwaltungsgericht ist hingegen kein Aufsichtsorgan über die Verwaltung; die allgemeine Regierungs- und Verwaltungstätigkeit kann nicht beim Verwaltungsgericht beanstandet werden.

 

Einzige Rechtsmittelinstanz im öffentlichen Beschaffungswesen

Als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist das Verwaltungsgericht im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens tätig. Verfügungen von Gemeinden, Verwaltungsstellen, der Regierung und anderer Empfänger von Staatsbeiträgen können direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. In diesem Bereich gelten besondere Verfahrensregeln. Insbesondere kommt der Beschwerde – anders als in den übrigen Beschwerdeverfahren – nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.

 

Unentgeltliche Rechtspflege, vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung 

Verfügungen des zuständigen Departements und der Verwaltungsrekurskommission über die unentgeltliche Rechtspflege können mit Beschwerde beim Einzelrichter des Verwaltungsgerichts angefochten werden. Dieser beurteilt ebenfalls Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen und gegen Anordnungen betreffend aufschiebende Wirkung. Im Beschwerdeverfahren im öffentlichen Beschaffungswesen entscheidet er über die aufschiebende Wirkung, wenn in der Beschwerde ein entsprechender Antrag gestellt wird.

 

Rechtsverweigerungsbeschwerden

Das Verwaltungsgericht beurteilt Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Departemente, die Verwaltungsrekurskommission und das Versicherungsgericht, soweit dieses nicht als einziges kantonales Gericht zuständig ist.