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Das Merkblatt «III. Nachtrag PBG» informiert über den III. Nachtrag des Planungs- und Baugesetzes PBG, der eine Änderung von Teilbereichen der Zuständigkeitsordnung im Bereich des Heimatschutzes (Bewilligung von Bauvorhaben) zum Gegenstand hat. Vollzugsbeginn des Nachtrags ist der 1. März 2023.

Neues Merkblatt
Den Gemeinden kommt mit dem III. Nachtrag mehr Verantwortung bei Eingriffen in Schutzobjekte von kantonaler oder nationaler Bedeutung zu. Als Hilfsmittel für den Vollzug hat das Amt für Kultur in Zusammenarbeit mit der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) ein Merkblatt erstellt, das die Inhalte des III. Nachtrags mit Blick auf die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und den zuständigen kantonalen Stellen im Amt für Kultur bei der Bewilligung von Bauvorhaben an entsprechenden Schutzobjekten erläutert (Baubewilligungsverfahren, Verfahren für kommunale Sondernutzungspläne).

Einbezug KDP ab dem 1. März 2023
Für den Einbezug der Kantonalen Denkmalpflege (KDP) nach dem neuen Art. 122 Abs. 4 PBG sind der KDP ab dem 1. März 2023 unverändert all jene Baugesuche zuzustellen, die ihr schon bisher gestützt auf das nun entfallende Zustimmungserfordernis (alter Art. 122 Abs. 3 Satz 2 PBG) zugestellt wurden. Der Einbezug erfolgt dabei wie bisher entweder direkt durch die Baubehörde der Gemeinde, wenn die KDP als einzige Stelle des Kantons mitwirkt, oder über die federführende kantonale Stelle (z.B. Amt für Umwelt), wenn mehrere kantonale Stellen mitwirken (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen im Merkblatt).

Anwendbares Recht für hängige Baubewilligungsverfahren
Auf die bei Vollzugsbeginn (1. März 2023) hängigen Baubewilligungsverfahren (erstinstanzliche Verfahren) ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. z.B. BGer 1C_23/2014 vom 24. März 2015, E. 7.4.2) grundsätzlich das neue bzw. geltende Recht anzuwenden. Bereits abgegebene Teilverfügungen der KDP sind in hängigen Baubewilligungsverfahren dementsprechend als Stellungnahmen im Sinn des neuen Art. 122 Abs. 4 PBG zu behandeln.

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