Die Kantonsapotheke ist im Sinne des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe zuständig für die Betäubungsmittelkontrolle, die Erteilung kantonaler Bewilligungen, die Abgabe amtlicher Rezeptformulare und die Entsorgung.
Betäubungsmittelkontrolle, Buchführung
Öffentliche Apotheken, Privatapotheken, Spitalapotheken, Heimapotheken und bewilligte Betriebe sind verpflichtet über die bezogenen Betäubungsmittel Buch zu führen. Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt Umgang mit kontrollierten Substanzen.
Bewilligungen
Spitäler, kantonale und kommunale Behörden, sowie wissenschaftliche Institute bedürfen einer kantonalen Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen.
Ab sofort können Sie Bewilligungsanträge über unsere Online-Plattform Medportal abwickeln:
Amtliche Rezeptformulare
Bestellung
Die Betäubungsmittel-Rezeptblöcke können schriftlich bei der Kantonsapotheke bestellt werden. Bitte beachten Sie, dass das Bestellformular von der verantwortlichen Ärztin bzw. vom verantwortlichen Arzt persönlich unterschrieben werden muss.
Pro Bestellung werden maximal 2 Betäubungsmittel-Rezeptblöcke versandt.
Sperrung
Bei Verlust oder Diebstahl von Betäubungsmittel-Rezeptformularen sind die zu sperrenden Nummern unverzüglich der Kantonsapotheke schriftlich zu melden.
Ab sofort können Sie die Betäubungsmittel-Rezeptformulare über unsere Online-Plattform Medportal bestellen:
Meldung von missbräuchlich verwendeten Rezepten
Auffällige, gefälschte oder missbräuchlich verwendete Rezepte sind der Kantonsapotheke über das Medportal zu melden.
Entsorgung von Betäubungsmitteln
Betäubungsmittel (Wirkstoffe der Verzeichnisse a und d) dürfen nicht über den Lieferanten, sondern müssen direkt über die Kantonsapotheke des Kantons St.Gallen entsorgt werden.
Entsorgung durch bewilligte Betriebe
Betriebe mit einer Bewilligung zum Umgang mit Betäubungsmitteln (z. B. kantonale Arztpraxen, Spitäler, öffentliche und Spitalapotheken, bewilligte Heimapotheken, sowie Swissmedic Bewilligungsinhaber) müssen Betäubungsmittel, die aufgrund des Verfalldatums oder aus anderen Gründen nicht mehr benötigt werden und der Buchführungspflicht unterliegen, wie folgt entsorgen:
- Erfassung der zu entsorgenden Betäubungsmittel über das Medportal.
- Erstellen eines Lieferscheins mit detaillierten Angaben zu den betroffenen Präparaten.
- Versand der Produkte per Einschreiben zusammen mit dem Lieferschein zur Entsorgung an die Kantonsapotheke.
Es werden eingeschriebene Sendungen mit Lieferschein bis zu einem Gewicht von maximal 5 kg entgegengenommen. Grössere Mengen, die beispielsweise aus der pharmazeutischen Industrie stammen, müssen vorab unter kantonsapotheke@sg.ch neues Fenster angekündigt werden. Weitere Hinweise finden Sie unter: Umgang mit Betäubungsmitteln | sg.ch neues Fenster
Entsorgung von Betäubungsmitteln aus Patientinnen- und Patientenrückgaben
Betäubungsmittel, die von Patientinnen oder Patienten zur Entsorgung abgegeben werden und nicht der betrieblichen Buchführung unterliegen, können über das nachfolgende Formular per Einschreiben eingesendet werden.
Es werden eingeschriebene Sendungen mit Lieferschein bis zu einem Gewicht von maximal 5 kg entgegengenommen. Grössere Mengen, die beispielsweise aus der pharmazeutischen Industrie stammen, müssen vorab unter kantonsapotheke@sg.ch neues Fenster angekündigt werden. Weitere Hinweise finden Sie unter: Umgang mit Betäubungsmitteln | sg.ch neues Fenster
Reisen mit Betäubungsmitteln
Kranke Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Arzneimittel für eine Behandlungsdauer von maximal 30 Tagen mitführen. Dabei sind die Vorgaben der Reiseländer zu beachten.
Wir verweisen auf die Hinweise und Formulare der Swissmedic für kranke Reisende.
Substitutionstherapie
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Kantonsapotheke
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen
