Hebammen (Bachelor of Science FH Hebamme) und diplomierte Rettungssanitäterinnen HF und –sanitäter HF mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons St.Gallen dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel, aufgeführt in entsprechenden Listen, eigenverantwortlich bzw. in ärztlicher Delegation anwenden.
Hebammen (Bachelor of Science FH Hebamme)
Hebammen dürfen nicht verschreibungspflichtige und die auf der Liste aufgeführten verschreibungspflichtigen Arzneimittel in Ihrem Tätigkeitsgebiet an Ihren Patienten und Patientinnen anwenden.
Diplomierte Rettungssanitäterinnen HF und –sanitäter HF
Die diplomierten Rettungssanitäterinnen HF und Rettungssanitäter HF dürfen im Kanton St.Gallen ausschliesslich auf ärztliche Delegation tätig werden. Die verantwortliche Ärztin bzw. der verantwortliche Arzt entscheidet, welche verschreibungspflichtigen Medikamente sie anwenden dürfen. Die Organisationen führen unter der Verantwortung der zuständigen Ärztin bzw. des zuständigen Arztes eine Arzneimittelliste, welche die Kompetenzen regelt.
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren dürfen Arzneimittel nach Artikel 4 Buchstabe b der Krankenpflege-Leistungsverordnung anwenden oder verschreiben.
Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin
Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin dürfen Arzneimittel ihrer Therapierichtung anwenden und abgeben. Die Heilmittelbefugnisse sind in der Berufsausübungsbewilligung auf die Person und die Therapierichtung festgelegt.
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Oberer Graben 32
9001 St.Gallen