Hebammen (Bachelor of Science FH Hebamme) und diplomierte Rettungssanitäterinnen HF und –sanitäter HF mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons St.Gallen dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel, aufgeführt in entsprechenden Listen, eigenverantwortlich bzw. in ärztlicher Delegation anwenden.
Hebammen (Bachelor of Science FH Hebamme)
Hebammen dürfen nicht verschreibungspflichtige und die auf der Liste aufgeführten verschreibungspflichtigen Arzneimittel in Ihrem Tätigkeitsgebiet an Ihren Patienten und Patientinnen anwenden.
Diplomierte Rettungssanitäterinnen HF und –sanitäter HF
Diplomierte Rettungssanitäterinnen HF und –sanitäter HF dürfen die auf der Liste aufgeführten verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Rahmen der Berufsausübung und in ärztlicher Delegation anwenden.
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren dürfen Arzneimittel nach Artikel 4 Buchstabe b der Krankenpflege-Leistungsverordnung anwenden oder verschreiben.
Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin
Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin dürfen Arzneimittel ihrer Therapierichtung anwenden und abgeben. Die Heilmittelbefugnisse sind in der Berufsausübungsbewilligung auf die Person und die Therapierichtung festgelegt.
Noch offene Fragen?
Kantonsapotheke
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen