Eingaben an das Konkursamt können Sie auch in elektronischer Form einreichen (Art. 33a SchKG). Das Vorgehen sehen Sie hier.
Damit die Eingabe in elektronischer Form rechtswirksam ist, muss diese im Format PDF vorliegen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Dies gilt für die Eingabe selbst sowie die Beilagen.
Führen Sie folgende Schritte aus:
– Sie müssen im Vorhinein eine elektronische Signatur erwerben. Dies schreibt das Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (SR 943.03; abgekürzt ZertES) vor. Nur mit einer elektronischen Signatur ist eine zuverlässige Identifizierung und die Vollständigkeit und Echtheit der versandten Dokumente gewährleistet.
– Die elektronische Übermittlung der Dokumente an das Konkursamt erfolgt über die vom Bund anerkannte sichere Zustellplattform IncaMail. Bitte verwenden Sie dazu den folgenden Link:
Häufig gestellte Fragen
Ein gewöhnliches E-Mail oder eine lediglich eingescannte Unterschrift stellt keine rechtswirksame Eingabe dar.
Der elektronische Rechtsverkehr umfasst im Kanton St.Gallen vorerst nur den Empfang von Eingaben, nicht aber die Zustellung durch die Behörden.
Die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs sind in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (SR 272.1; abgekürzt VeÜ-ZSSV) geregelt.