Möchten Sie Kurzarbeit anmelden oder Ihre bestehende Bewilligung verlängern? Wir zeigen Ihnen den Prozess und stellen Unterlagen zur Verfügung.
Anleitung zur erstmaligen Registrierung
Die Voranmeldung erfolgt online 10 Tage vor Einführung der Kurzarbeit. Beachten Sie, dass Sie sich dafür im Job-Room registrieren müssen, falls Sie noch kein Login haben. Der Registrierungsprozess dauert erfahrungsgemäss mindestens 5 Arbeitstage und wird bei der Voranmeldefrist nicht berücksichtigt. Eine Anleitung unterstützt Sie bei der Registrierung.
⚠️Wichtiger Hinweis! Systemunterbruch
Bitte beachten Sie, dass infolge eines Systemunterbruchs der Job-Room im Zeitraum vom 19. Dezember 2025 12 Uhr mittags bis 6. Januar 2026 7 Uhr nicht zur Verfügung steht. Reichen Sie Ihre Voranmeldung von Kurzarbeit mit Beginn ab Anfang Januar 2026 am besten bereits Anfang Dezember 2025 ein. Die Voranmeldefrist ist eine sogenannte Verwirkungsfrist und kann aufgrund des Betriebsunterbruchs des Systems nicht verkürzt werden. Sie beträgt 10 Tage.
Sollten Sie während des Systemunterbruchs eine Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen wollen, so können Sie dies auf dem Postweg erledigen. Massgebend für die Einhaltung der Voranmeldefrist ist das Datum des Poststempels. Senden Sie Ihre Voranmeldung von Kurzarbeit an Amt für Wirtschaft und Arbeit, Scan Center, Postfach 2, 9001 St.Gallen, vorzugsweise eingeschrieben oder mit A-Plus.
Weitere Informationen zum Betriebsunterbruch finden Sie auf der Webseite von arbeit.swiss unter nachstehendem Link:
Umsatzblatt
Bitte laden Sie die Excel-Datei auf Ihren Computer herunter, ergänzen die nötigen Angaben und übermitteln uns die Datei im pdf-Format über einen sicheren Kanal.
Weitere Informationen zur Kurzarbeit
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Kurzarbeit
Der Bundesrat hat die Höchstbezugsdauer für KAE auf 24 Monate innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist verlängert. Diese Regelung gilt befristet vom 1. November 2025 bis zum 31. Juli 2026 und soll Arbeitsplätze und Know-how sichern, insbesondere in exportabhängigen Unternehmen.
Änderungen im Überblick
- Bezugsdauer: Neu bis zu 24 Monaten.
- Geltungszeitraum: 1. November 2025 bis 31. Juli 2026.
- Anspruchsvoraussetzungen: Unverändert; individuelle Prüfung durch zuständige Behörden.
- Wartefrist: 6 Monate, wenn zuvor 24 Monate KAE ohne Unterbruch bezogen wurden.
- Übergang: Betriebe nahe 18 Monaten können bis zu 6 Monate zusätzlich beantragen (bei Erfüllung der Kriterien).
Dank dieser Anpassungen wird Unternehmen eine flexible Unterstützung in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten ermöglicht.
Maximale Bewilligungsdauer 3 Monate
Der permanente und strukturelle Wandel unserer Wirtschaft macht eine regelmässige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die kantonale Amtsstelle notwendig, weshalb Kurzarbeit jeweils höchstens für drei Monate bewilligt werden darf (Art. 36 Abs. 1 AVIG).
Trotz der Verlängerung der Bezugsdauer auf 24 Monate müssen Unternehmen alle drei Monate die Kurzarbeit erneut voranmelden und sämtliche zur Anspruchsprüfung notwendigen Unterlagen der KAST vollständig und den aktuellen Gegebenheiten angepasst einreichen. Je präziser die Angaben eingereicht werden, desto schneller kann das Gesuch ohne weitere Rückfragen geprüft und entschieden werden. Dies kommt in erster Linie den Unternehmen und deren Mitarbeitenden zugute.
Ein Anspruch auf KAE wird individuell geprüft. Wichtig: Alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung von Arbeitsausfällen müssen zuvor ergriffen worden sein. Der blosse Verweis auf US-Zölle reicht nicht aus. Arbeitgebende sind verpflichtet, in der Voranmeldung detailliert darzulegen, wie sich die Zölle konkret auf die Auftragslage auswirken und warum der Arbeitsausfall unvermeidbar ist.
Das SECO verfolgt die Entwicklungen rund um die Energiemangellage aufmerksam.
Bezüglich Kurzarbeitsentschädigung (KAE) finden Sie die aktuellen und relevanten Informationen unter dem folgenden Link:
Die Ausgleichsstelle der ALV erachtet die militärischen Interventionen in der Ukraine und deren wirtschaftlichen Auswirkungen als aussergewöhnlich und somit als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend. Die von der Schweiz übernommenen Sanktionen gelten wie auch Massnahmen ausländischer Behörden als behördliche Massnahmen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AVIV.
Ein genereller Verweis auf den Ukraine-Konflikt reicht allerdings nicht aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Der Arbeitsausfall muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den Militärinterventionen Russlands in der Ukraine stehen. Dieser Kausalzusammenhang muss bei der Voranmeldung von Kurzarbeit begründet und belegt werden können. Ausserdem müssen sämtliche übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung erfüllt sein.
Im Regelfall wird der Gesamtbetrieb angemeldet.
Sie können eine Betriebsabteilung anmelden, wenn Ihre Betriebsabteilung alle der folgenden Punkte erfüllt:
- Sie ist eine in sich geschlossene organisatorische Einheit.
- Sie besitzt eigene personelle und technische Mittel.
- Sie besitzt eine eigene selbstständige Leitung oder erbringt Leistungen, welche auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten.
- Die Gruppe umfasst nicht nur wenige Arbeitnehmende oder gar eine einzelne Person.
Die kantonale Amtsstelle prüft im Rahmen der Voranmeldung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website Weisungen / AVIG-Praxis (arbeit.swiss) neues Fenster in der Weisung AVIG KAE im Kapitel C31-C36.
Betriebe können ihren Mitarbeitenden Weiterbildungen während der Kurzarbeit ermöglichen. Es werden keine Weiterbildungskosten vergütet, die für die Weiterbildung benötigte Zeit kann aber unter folgenden Voraussetzungen als anrechenbarer Arbeitsausfall anerkannt werden:
- Es müssen Kursinhalte vermittelt werden, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes notwendig oder auch bei einem Stellenwechsel nützlich sind.
- Die Weiterbildung muss klar von der übrigen Tätigkeit im Betrieb getrennt sein.
- Die Weiterbildung darf nicht im allgemeinen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen.
- Es darf sich nicht um einen mehrjährigen Lehrgang oder eine Grundausbildung handeln.
- Die Bildungsmassnahme muss die beruflichen Qualifikationen entsprechend dem Arbeitsmarkt fördern.
Bitte reichen Sie das Weiterbildungsgesuch spätestens zehn Tage vor Beginn der Weiterbildung schriftlich auf dem Postweg beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Scan Center, Postfach 2, 9001 St.Gallen, ein. Das Gesuch muss folgende Informationen enthalten:
- detaillierte Angaben über die vorgesehene Weiterbildung (Inhalt / Ziele usw.).
- Beginn und Dauer der Weiterbildung (Daten / Tage / Stunden usw.).
- Liste mit den Namen und Betriebsabteilungen der Kursteilnehmer.
- Angaben über den Kursveranstalter, bzw. die Kursleitung (Kurse können intern oder extern stattfinden).
Falls die Kurzarbeit verlängert wird und weiterhin Weiterbildungskurse geplant sind, müssen Sie ein neues Gesuch für diese Weiterbildung einreichen. Nach Abschluss der Weiterbildung müssen Sie einen kurzen Schlussbericht einreichen, in dem Sie sich dazu äussern, ob die gesetzten Ziele erreicht worden sind.
Der Bundesrat hat am 24. Januar 2024 beschlossen, dass die Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Damit haben Berufsbildnerinnen und Berufsbildner für die zur Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden Anspruch auf KAE, wenn zur Fortsetzung der Ausbildung der Lernenden im Betrieb keine andere Lösung gefunden werden kann. Dies gilt auch, wenn sie keinen effektiven Arbeitsausfall erleiden. Die betreffenden Berufsbildnerinnen und Berufsbildner müssen über eine Bildungsbewilligung verfügen, die von einem kantonalen Berufsbildungsamt ausgestellt wurde.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite KAE Normalfall (arbeit.swiss) neues Fenster.
- Das Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft die Voranmeldung von Kurzarbeit.
- Sie erhalten einen Entscheid, mit dem die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vollumfänglich (kein Einspruch), mit Einschränkungen (teilweiser Einspruch) oder gar nicht bewilligt wird (Einspruch).
- Auf der Grundlage der Bewilligung machen Sie den Entschädigungsanspruch bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend (Abrechnung neues Fenster).
Bitte beachten Sie dazu die Medienmitteilung des Bundes vom 07.09.2021 Zwischenstand bei Überprüfungen der Kurzarbeitsentschädigung: Das SECO erhöht Prüfintensität deutlich (admin.ch) neues Fenster
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Betriebe im Sinne der Schadenminderungspflicht alles Zumutbare vorkehren müssen, um einen Arbeitsausfall abzuwenden oder zu minimieren. Zu Unrecht bezahlte Kurzarbeitsentschädigung muss zurückerstattet werden.
