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Treten an der Eignung einer Schiffsführerin oder eines Schiffsführers Zweifel auf, so ist diese erneut zu prüfen. Wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Schiffsführerausweises nicht oder nicht mehr bestehen, werden Ausweise und Bewilligungen entzogen. Die gesetzlichen Grundlagen zum Entzug von Schiffsführerausweisen finden sich im Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG).

Ausweisentzug wegen fehlender Fahreignung

Der Schiffsführerausweis wird einer Schiffsführerin oder einem Schiffsführer auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn 

  1. ihre oder seine Fahreignung aus medizinischen Gründen (körperliche und/oder geistige Leistungsfähigkeit) nicht mehr gegeben ist;
  2. sie oder er an einer Sucht leidet (Alkohol, Drogen, Medikamente usw.), welche die Fahreignung ausschliesst;
  3. ihr oder sein bisheriges Verhalten (charakterliche Eignung) nicht Gewähr bietet, dass sie oder er beim Führen eines Schiffs die Vorschriften beachtet und auf die Mitmenschen Rücksicht nimmt.

Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen. 

Hinweis

Der Schiffsführerausweis kann zudem entzogen werden, wenn der Führerausweis für Motorfahrzeuge auf der Strasse aufgrund fehlender Fahreignung entzogen wurde.  

Wiedererteilung 

Können die Gründe und Ursachen für den Entzug (medizinisch, Suchtproblematik, Charakter) gestützt auf die geforderten Gutachten wieder ausgeschlossen werden, kann auch die Wiedererteilung der Führerausweise, Strasse wie Schiff, erneut geprüft werden.

Ausweisentzug nach Widerhandlung im Schiffsverkehr

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen und definiert deren Zuordnung im BSG.

Die Entzugsdauer ist abhängig von:

  1. dem Schweregrad der Widerhandlung (leicht, mittel, schwer) sowie
  2. allfälligen Entzügen im Zeitraum der vorangegangenen zehn Jahre. 

Der Schiffsführerausweis kann für einen Zeitraum von  einem Monat bis zu zwei Jahren entzogen werden. In leichten Fällen kann eine Verwarnung, in sehr schwerwiegenden Fällen ein Entzug auf unbestimmte Zeit verfügt werden. 

Hinweise:

  • Bestehende und frühere Ausweisentzüge sowie andere Administrativmassnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz werden bei der Beurteilung der Entzugsdauer (Ziff. 2.) mitberücksichtigt. 
  • Ein Entzug des Schiffsführerausweises wird auf die Monate April bis September festgelegt. Dies beutet, dass die Entzugsdauer nach einer Widerhandlung in den Sommermonaten wirksam wird (Binnenschifffahrtsverordnung Art. 40p).

Noch offene Fragen?

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

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9401 Rorschach